Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_13/2007 KI-generiert

Cameroonian National's Residence Permit Renewal Denied Despite Unfinalized Divorce Due to Failed Marriage

Geschäftsnummer 2C_13/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Cameroon who married a Swiss citizen and initially obtained a residence permit to stay with her husband. However, due to marital issues, she returned to Cameroon for an extended period before re-entering Switzerland. After the couple had been living apart for two years and the husband filed for divorce, the Migration Office of Lucerne denied her request to extend her residence permit, citing that she was no longer entitled to it as there was no prospect of reconciliation. The subsequent appeal to the Administrative Court was dismissed, leading her to take the matter to the Federal Tribunal. The central issue pertains to the validity of her claim for a residence permit based on her marriage, which is now under dispute due to the ongoing divorce proceedings and the parties' established separation.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 11 Abs. 4 ANAG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cameroonian National's Residence Permit Renewal Denied Despite Unfinalized Divorce Due to Failed Marriage: However, due to marital issues, she returned to Cameroon for an extended period before re-entering Switzerland. After the couple had been living apart for two years and the husband filed for divorce, the Migration Office of Lucerne denied her request to extend her residence permit, citing that she was no longer entitled to it as there was no prospect of reconciliation. The subsequent appeal to the Administrative Court was dismissed, leading her to take the matter to the Federal Tribunal. The central issue pertains to the validity of her claim for a residence permit based on her marriage, which is now under dispute due to the ongoing divorce proceedings and the parties' established separation.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgelöste Ehe Aufenthaltsbewilligung ausländischer Ehegatte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung uneheliches Konkubinat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 1 ANAG
2.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Ehemann ist noch nicht geschieden, weshalb sie nach Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig; der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG liegt nicht vor.
Art. 7 Abs. 2 ANAG
2.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Ehemann ist noch nicht geschieden, weshalb sie nach Art. 7 Abs.
Art. 11 Abs. 4 ANAG
Art. 11 Abs. 4 ANAG ), sondern es wird ihr bloss die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert.
Art. 109 BGG
The appeal was dismissed in simplified procedure based on this article.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court costs imposed on the appellant based on this article for the outcome of the case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs imposed on the appellant based on this article for the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_13/2007 /zga

Urteil vom 28. März 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die aus Kamerun stammende X.________ (geb. 1973) heiratete am 25. April 2002 den Schweizer Bürger Y.________ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Bereits im Jahre 2003 kehrte sie wegen ehelicher Probleme für längere Zeit nach Kamerun zurück, reiste am 1. August 2003 jedoch wieder in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 31. Januar 2005 hob der Amtsgerichtspräsident II von Willisau den gemeinsamen Haushalt der Parteien für unbestimmte Zeit auf. Am 4. April 2006 reichte Y.________ die Scheidung ein. Das Verfahren ist hängig.

Mit Verfügung vom 30. August 2006 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie weg. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 11. Januar 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

2.

2.1 Mit Eingabe vom 11. Februar 2007 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das erwähnte Urteil aufzuheben.

Das Bundesgericht hat die amtlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Ehemann ist noch nicht geschieden, weshalb sie nach Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig; der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG liegt nicht vor.

2.3 Nach der Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nicht nur bei eigentlichen Scheinehen nach Art. 7 Abs. 2 ANAG , sondern auch dann, wenn sich ein Ausländer rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht und bei der es keine Aussicht auf ein eheliches Zusammenleben mehr gibt (vgl. BGE 128 II 145 ; 127 II 49 ). Das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden ehelichen Verhältnisse abgeklärt und im Wesentlichen festgestellt, die Beschwerdeführerin lebe seit mindestens zwei Jahren getrennt von ihrem Ehemann. Dieser halte gemäss den beigezogenen Akten am Scheidungsbegehren fest, da es für ihn keine andere Möglichkeit mehr gebe. Das Verwaltungsgericht schloss daraus, dass keine Aussicht mehr auf ein eheliches Zusammenleben bestehe und sich die Beschwerdeführerin daher rechtsmissbräuchlich auf Art. 7 Abs. 1 ANAG berufe.

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Zulässigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen vermöchte. Die Ehe ist gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil definitiv gescheitert, weshalb die Berufung der Beschwerdeführerin auf diese Ehe zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich ist (vgl. vorne E. 2.3). Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist keine dauernde Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich. Sie wird nicht ausgewiesen, was grundsätzlich mit einem Verbot des Betretens schweizerischen Territoriums verbunden wäre (vgl. Art. 11 Abs. 4 ANAG ), sondern es wird ihr bloss die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert. Kurze Aufenthalte zu Prozesszwecken (Anwesenheit bei der Verhandlung vor dem Scheidungsrichter) bleiben der Beschwerdeführerin daher möglich. Auch für das Inkasso von allfälligen Forderungen gegenüber dem Ehemann ist kein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz notwendig; ein entsprechendes Mandat kann auch vom Heimatland aus erteilt werden.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren

nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: