Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_128/2017 KI-generiert

Taxpayer Appeal: Denial of Free Legal Aid for Prima Facie Unsuccessful Tax Assessment Challenge

Geschäftsnummer 2C_128/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a self-employed swimming instructor challenged the taxation decisions made by the local tax commission regarding her income figures for the years 2010 and 2011. After the commission deviated from her self-declaration and set revised tax factors, her appeals to the administrative court and a subsequent request for free legal assistance were denied on procedural grounds. The instructor's complaint to the Federal Tribunal questioned the refusal of legal aid and sought to establish her claimed income levels for the contested tax periods. The proceedings addressed both the administrative decision regarding her taxes and her ability to receive financial support for pursuing her legal claims.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 29 Abs. 3 Satz; Taxpayer Appeal: Denial of Free Legal Aid for Prima Facie Unsuccessful Tax Assessment Challenge: After the commission deviated from her self-declaration and set revised tax factors, her appeals to the administrative court and a subsequent request for free legal assistance were denied on procedural grounds. The instructor's complaint to the Federal Tribunal questioned the refusal of legal aid and sought to establish her claimed income levels for the contested tax periods. The proceedings addressed both the administrative decision regarding her taxes and her ability to receive financial support for pursuing her legal claims.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Steuerveranlagungen Verfassung Steuervorbescheid anfechtbarer Zwischenentscheid Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed as manifestly ill-founded based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish the admissibility of the appeal against the decision concerning the refusal of legal aid, as it qualified as an interlocutory decision causing irreparable harm.

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«…als möglich geltend zu machen, andernfalls die Berufung darauf verwirkt ( BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; vgl. Urteil 2C_128/2017, 2C_129/2017 vom 10. Februar 2017 E. 4.2.1). Im Übrigen ist die Behauptung, die Einsprachebehörde müsse eine von der Ve…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_128/2017, 2C_129/2017

Urteil vom 10. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2010 des Kantons Aargau, unentgeltliche Rechtspflege,

Staats- und Gemeindesteuern 2011 des Kantons Aargau, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. Dezember 2016.

Erwägungen:

1. A.________ ist als Schwimmlehrerin selbstständig erwerbstätig. In der Veranlagung vom 21. April 2015 für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010 und 2011 erfasste die Steuerkommission Würenlos verschiedene Positionen abweichend von der Selbstdeklaration und setzte die Steuerfaktoren neu fest. Eine Einsprache gegen diese Veranlagung wies die Steuerkommission Würenlos am 11. November 2015 ab. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, wies einen von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs mit Urteil vom 26. Mai 2016 ebenfalls ab. Gegen dieses Urteil gelangte A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses forderte A.________ am 14. Juli 2016 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu leisten, woraufhin diese ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und das entsprechende Formular nachreichte. Mit zwei Verfügungen vom 13. Dezember 2016 (je eine für die Steuerperiode 2010 und eine für die Steuerperiode 2011) wies der Einzelrichter am kantonalen Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, setzte ihr eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an und stellte das Verfahren bis zur Leistung des Kostenvorschusses ein. A.________ erhebt mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Festsetzung des Steuerfaktors Einkommen für die Steuerperiode 2010 auf Fr. 21'958..- und für die Steuerperiode 2011 auf 20'243.--.

2. Die Verfahren 2C_128/2017 (Steuerperiode 2010) und 2C_129/2017 (Steuerperiode 2011) werfen inhaltlich dieselben Tat- und Rechtsfragen auf, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind.

3. Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Ziff. 3.8 ein implizites Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Bundesgerichts enthalten sollte, kann darauf wegen fehlender Begründung nicht eingetreten werden ( Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 BGG ; BGE 105 Ib 301 E. 3c S. 304; Urteil 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.2).

4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid ( Art. 93 BGG ) zu qualifizierende verfahrensleitenden Verfügungen der Vorinstanz vom 13. Dezember 2016 in einer Angelegenheit der Staats- und Gemeindesteuer ist zulässig. Die Aussetzung des Verfahrens, als Vorstufe eines Nichteintretensentscheids, ist geeignet, der Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen (zur Säumnisandrohung des Nichteintretens bei unterlassener Leistung des Kostenvorschusses ausdrücklich BGE 128 V 199 E. 2 S. 201 ff.), weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), soweit sie sich inhaltlich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren richtet. Streitgegenstand (vgl. dazu BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; Urteile 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1) des vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen die angefochtene verfahrensleitende Verfügung vom 13. Dezember 2016 ist einzig die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege . Nicht einzutreten ist deshalb auf den darüber hinausgehende Antrag auf neue Festsetzung des Steuerfaktors Einkommen sowie sämtliche weiteren, umfangreichen Vorbringen, denen der sachliche Bezug zum Streitgegenstand fehlt. Die Beschwerde ist, weil offensichtlich unbegründet, im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die angefochtene Verfügung ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, mithin bedürftig ist ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223), Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ( BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in diesem Verfahrensstadium

aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde ( BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; Urteil 2C_155/2013 vom 30. Mai 2013 E. 2). Summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage bedeutet, dass die Behörde nicht gehalten ist, zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen kann (zur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bei vorsorglichen Massnahmen BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 47; 117 V 185 E. 2 S. 191).

4.2. Die angefochtenen Verfügungen vom 13. Dezember 2016 sind nicht zu beanstanden.

4.2.1. Nicht einzugehen ist auf die Vorbringen zu angeblichen Ausstandsgründen, welche vom vorinstanzlichen Instruktionsrichter, Verwaltungsrichter Markus Berger, angeblich einzuhalten gewesen wären. Dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren

rechtzeitig ein Ablehnungsgesuch gegen vorinstanzlichen Instruktionsrichter am kantonalen Verwaltungsgericht Markus Berger gestellt hätte, wird, als anspruchsbegründende Voraussetzung, von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB von einer Verwirkung des Ablehnungsrechts auszugehen ist (zur Verwirkungsfolge BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Urteile 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.3; 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 3.3). Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die übrigen Vorbringen zur angeblichen Befangenheit weiterer, am vorinstanzlichen Verfahren organisatorisch nicht beteiligter Gerichts- und Magistratspersonen.

4.2.2. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen ( BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Gemäss der Aktenlage (oben, E. 1) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Eingang deren Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein Formular betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukommen lassen und dieses ausgefüllt auch wieder entgegen genommen. Inwiefern die Vorinstanz mit Bezug

auf den vorliegend massgeblichen Verfahrensgegenstand der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. oben, E. 4) aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin, insbesondere ihr Akteneinsichtsrecht, verletzt haben soll, erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Nicht dargetan ist weiter, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege dem Gericht eine Rechtsvertretung angezeigt und das Gericht, in Kenntnis dieser Vertretung, weiterhin der Beschwerdeführerin gerichtliche Schriftstücke zugestellt hätte.

4.2.3. Im Übrigen hat die Vorinstanz den angefochtenen Zwischenentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulässigerweise in summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen und dabei hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde im Einzelnen erwogen, auf die Ausführungen zur Neuschätzung der Liegenschaften und die Ausscheidung des geschäftlich genutzten Teiles sei wegen fehlender Veränderung der Verhältnisse nicht weiter einzugehen, für eine von früheren Veranlagungen abweichende Behandlung von Nebenkosten für den geschäftlich genutzten Teil der Liegenschaft bestehe kein Anlass, der unterinstanzliche Entscheid des kantonalen Spezialverwaltungsgerichts überzeuge betreffend Aufrechnung eines Privatanteils für Materialkosten vollkommen und auch betreffend Telefonkosten sowie Fahrtkosten würden keine Gründe dafür bestehen, von dessen Urteil abzuweichen. Die Vorinstanz hat somit

objektiv nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie die vorinstanzliche Beschwerde in summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage als aussichtslos erachtete, ohne dass damit die materielle Beurteilung im Hauptverfahren präjudiziert wäre. Mit der einfachen Wiederholung ihres eigenen Standpunktes, wonach die Hausschätzung angeblich unnötig und unberechtigt, der Steueramtsvorsteher angeblich unberechtigt in privat- und geschäftliche Liegenschaftsräumlichkeiten eingedrungen und die Gemeindevertreter und -verwaltung angeblich gesetzeswidrig oder unangemessen gehandelt haben sollen bzw. dass das steuerbare Einkommen (durch Abzüge für Geschäftsräumlichkeiten, um Materialaufwand, um diverse Ausgaben und um Telefonkosten sowie um Fahrtkosten) ihrer Rechtsauffassung nach zu reduzieren sei, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass der zulässigerweise auf die Akten gestützte summarische Zwischenentscheid die Vorgaben von Art. 29 Abs. 3 BV verletzen würde (vgl. oben, E. 4.1). Aus diesem Grund erweist sich ihre Beschwerde als offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ) und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2C_128/2017 und 2C_129/2017 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall