Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1271/2012 KI-generiert

Gun Confiscation Upheld Due to Prior Criminal Record

Geschäftsnummer 2C_1271/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss citizen applied for a European Firearm Pass, but his request triggered an examination of his criminal record, which revealed two past convictions related to driving offenses. As a result, the local police attempted to seize his firearms but were unable to do so at first because he was not present. Eventually, upon his failure to voluntarily surrender the weapons, the police formally ordered the confiscation of his firearms, ammunition, and related items, citing legal provisions that prohibit individuals with certain criminal records from obtaining or possessing weapons. The citizen challenged this decision in court, citing the disproportionate nature of the response given the nature of his offenses and his long-standing lawful use of firearms for hunting. However, his appeal was dismissed by both the lower court and, subsequently, the Swiss Federal Tribunal, which upheld the police's decision based on established legal guidelines regarding weapons possession.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Gun Confiscation Upheld Due to Prior Criminal Record: As a result, the local police attempted to seize his firearms but were unable to do so at first because he was not present. Eventually, upon his failure to voluntarily surrender the weapons, the police formally ordered the confiscation of his firearms, ammunition, and related items, citing legal provisions that prohibit individuals with certain criminal records from obtaining or possessing weapons. The citizen challenged this decision in court, citing the disproportionate nature of the response given the nature of his offenses and his long-standing lawful use of firearms for hunting. However, his appeal was dismissed by both the lower court and, subsequently, the Swiss Federal Tribunal, which upheld the police's decision based on established legal guidelines regarding weapons possession.

Schlagwörter

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Waffenwesen strafrechtliche Einziehung Waffengesetz Besitzesschutz Strafregister Eigentumsrecht Urkundenfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to rule that no party compensation is due.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

100 2013 387 (2014-11-03) · be
Police Confiscation of Airsoft Weapons Upheld Despite Single Criminal Register Entry
«…icht ordnungsgemäss mit Waffen umgehen wird. Nicht notwendig ist ein Bezug des Delikts zu Gewalt oder Waffen (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013, E. 3.2, 2C_158/2011 vom 29.9.2011, E. 3.5, 2C_125/2009 vom 4.8.2009, E. 3.4). Für Urteil des Ve…»
501 2025 64 (2025-10-17) · fr
Federal Weapons Act Conviction Upheld Despite Appeal Over Notification and Scope of Ban
«…Page 6 de 12 ("Waffenbesitz") et au port ("Waffentragen") des armes de chasse visées par l’art. 10 LArm (arrêt TF 2C_1271/2012 du 6 mai 2013 consid. 3.3). Dès lors, l’art. 8 al. 2 LArm s’applique également aux armes soumises à l’art. 10 LArm, en…»
B.2025.4 (2025-08-18) · sg
Appeal Regarding Hunting District Lease: Defining Local Membership and Applying Secondary Criterion
«…iziten Verweis auf den rechtmässigen Erwerb, wie auch implizit über die Regelung zur Beschlagnahme und Einziehung (BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3; siehe auch BBl 2004 5965, 6171, wonach für den Waffenerwerb und -besitz die gleichen materielle…»
603 2024 144 (2025-06-30) · fr
Hunting Rights Withdrawal Upheld Despite Appeal on Lack of Basis
«…la possession ("Waffenbesitz") et au port ("Waffentragen") des armes de chasse visées par l’art. 10 LArm (cf. arrêt TF 2C_1271/2012 du 6 mai 2013 consid. 3.3). Partant, dans la mesure où la pratique de la chasse autorisée par le permis de chasse génér…»
100 2024 84 (2025-02-04) · be
Confiscation of Pistol Upheld Due to Criminal History and Personality Profile
«…s und ist zum Schutz der Polizeigüter bzw. zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen geboten (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.1 f., 2C_158/2011 vom 29.9.2011 E. 3.3, 2C_125/2009 vom 4.8.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts des K…»
100 2024 99 (2024-12-09) · be
Search and Seizure Following Prior Convictions Under Weapons Act
«…s und ist zum Schutz der Polizeigüter bzw. zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen geboten (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.1 f., 2C_158/2011 vom 29.9.2011 E. 3.3, 2C_125/2009 vom 4.8.2009 E. 3.3, 3.5; JTA 2018/138 vom 2.8.20…»
2C_125/2023 (2024-05-21)
Collector vs. Administrative Disposal of Confiscated Historical Weapons
«…dung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist somit weit zu verstehen (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.3.3. Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die R…»
2C_234/2023 (2023-08-07)
Federal Supreme Court Upholds Definitive Confiscation of Weapons Due to Criminal Record and Public Danger
«…cht auf Waffenerwerb und -besitz noch mehrere Jahre entgegenstehen (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Das ist beim Strafregistereintrag des Beschwerdeführers der Fall. Beim Beschwerd…»
V 2022 38 (2023-03-20) · zg
Firearms Permit Denial Based on Pattern of Deceit and Endangerment Risk
«…l V 2022 38 4 tes Recht (vgl. BGer 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5b; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3). 2.2 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt…»
V 2022 22 (2023-01-23) · zg
Collector Challenges Disposition of Confiscated Weapons
«…gen des WG gewährleistet (Art. 3 WG) und ist somit kein absolutes Recht (vgl. BGer 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5b; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3). 3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen dar, dass k…»
100 2021 172 (2021-10-29) · be
Swiss Court Upholds Firearm Seizure Due to Imminent Self-Harm Risk
«…r als milderes Mittel zum Schutz vor Selbstgefährdung nicht geeignet (vgl. auch VGE 2020/470 vom 29.7.2021 E. 4.9; BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.5). Das öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers am Besitz der Waf…»
2C_235/2021 (2021-09-03)
Federal Supreme Court Upholds Confiscation of Weapons Due to Risk of Misuse
«…l entschädigt. Das WG und die Praxis dazu berücksichtigen allerdings bereits die Anliegen der Eigentumsgarantie (Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6, mit Verweis auf BGE 135 I 209 E. 3.3.1 ff.). Dabei dient das WG dem die Eigentumsgarantie ein…»
100 2020 470 (2021-07-29) · be
Firearm Confiscation Upheld Based on Psychiatric Risk Assessment
«…ckgabe einer Waffe unter Auflagen ist daher als milderes Mittel zum Schutz der Öffentlichkeit nicht geeignet (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.5; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 6.2). Das öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse des…»
B.2020.118 (2020-11-12) · sg
Firearms Seizure Upheld Based on Criminal Record Reflecting Repeated Offenses
«…denfalls bei zwei oder mehr entsprechenden Strafregistereinträgen (vgl. BGer 2C_269/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.1, 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.3, 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4), nicht aber b…»
B.2020.118 (2020-11-12) · sg
Firearm Seizure Upheld Based on Prior Multiple Offense Conviction
«…denfalls bei zwei oder mehr entsprechenden Strafregistereinträgen (vgl. BGer 2C_269/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.1, 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.3, 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4), nicht aber b…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1271/2012

Urteil vom 6. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei Luzern Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei,

Kasimir-Pfyffer-Strasse 26, 6002 Luzern.

Gegenstand

Waffenwesen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. November 2012.

Sachverhalt:

A. Der Schweizer Bürger X.________ ersuchte am 24. Oktober 2011 bei der Luzerner Polizei um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses. Der beigelegte Strafregisterauszug vom 19. Oktober 2011 weist zwei Einträge auf: Am 22. Februar 2008 wurde X.________ wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 150.-- verurteilt. Zugleich wurde eine ambulante Behandlung angeordnet. Am 9. März 2011 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs und wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 50.--.

Aufgrund dieser Vorstrafen wollte die Luzerner Polizei am 17. November 2011 die Waffen und die Munition von X.________ beschlagnahmen. Da dieser nicht anwesend war, konnte die Beschlagnahme nicht vorgenommen werden. X.________ sicherte jedoch bei der anschliessenden polizeilichen Befragung zu, seine Waffen bis am 19. Dezember 2011 bei der Polizei abzugeben. Am 16. Dezember 2011 teilte X.________ der Polizei mit, dass er dazu nicht mehr bereit sei.

B. Am 24. Februar 2012 ordnete die Luzerner Polizei die Beschlagnahme der Waffen, Munition und des Zubehörs an und forderte X.________ auf, der Polizei die genannten Gegenstände herauszugeben. Gleichzeitig wurde X.________ das rechtliche Gehör betreffend die Einziehung bzw. Verwertung eingeräumt. X.________ verweigerte die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und gab an, diese versteckt zu haben. Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 ordnete die Luzerner Polizei die Einziehung und Verwertung dreier namentlich genannter Waffen (Repetierbüchse, Drilling, Bockdoppelflinte) und der Munition von X.________ an. Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe ( Art. 292 StGB ) wurde ihm der Erwerb und Besitz von Waffen untersagt und X.________ wurde verpflichtet, alle weiteren in seinem Besitz befindlichen Waffen und seine Munition der Polizei abzugeben; eine Ausdehnung der Einziehungsverfügung blieb ausdrücklich vorbehalten. Gegen den Entscheid vom 30. Mai 2012 erhob X.________ erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.

C. Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. November 2012 aufzuheben, ihm die Waffen und die Munition zur freien Verfügung unter bestimmungsgemässem Gebrauch zu belassen, den Erwerb und Besitz von Waffen weiterhin zu bewilligen, auf eine Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung der Waffen zu verzichten, eventualiter die Waffen bis auf Weiteres staatlich oder privat aufzubewahren und ihm für konkrete Jagdausflüge auf sein Begehren herauszugeben.

Die Luzerner Polizei und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde.

D. Der Beschwerdeführer hat am 6. März 2013 eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Urteile, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) bzw. die entsprechende Verordnung vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) ergehen, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen ( Art. 82 ff. BGG ; vgl. Urteile 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 1.1; 2C_797/2008 vom 30. April 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 I 209 ). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des hierzu legitimierten Beschwerdeführers ( Art. 89 Abs. 1 BGG ) ist daher einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 9, 26 und 36 BV sowie der Bestimmungen des Waffengesetzes. Es sei unverhältnismässig, ihm wegen zweier Verstösse im "Bagatellbereich" die Waffen zu entziehen und ihm damit die jahrzehntelang korrekt ausgeübte Tätigkeit als Jäger zu verunmöglichen. Zudem habe er ungeachtet seiner Strafregistereinträge 2009 einen Jagdpass für Jagdpächter erhalten und in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, auch die zur Jagd benötigten Waffen besitzen und gebrauchen zu dürfen. Ferner sei stossend, dass erst sein Antrag um einen Europäischen Feuerwaffenpass Anstoss für das vorliegende Verfahren gegeben habe. Als mildere Massnahme zur Einziehung und Verwertung der Waffen sei deren Verwahrung bei der Waldbehörde oder Jagdgesellschaft anzuordnen.

3.

3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, auf die mit Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 bestätigte Rechtsprechung zurückzukommen. Das Bundesgericht hat im genannten Urteil seine Praxis bestätigt, wonach bei zwei Strafregistereinträgen die Voraussetzungen für die Beschlagnahme erfüllt sind, ungeachtet der Art der eingetragenen Verbrechen oder Vergehen (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ). Dabei ist nicht zusätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beschlagnahme rechtfertigt bzw. ob sie verhältnismässig ist. Genauso wenig ist ausdrücklich festzustellen, ob der Betroffene eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet (Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3; vgl. ferner Urteile 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.3 ff.; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1).

3.2 Diese durchaus strenge Praxis des Bundesgerichts folgt dem Wortlaut der einschlägigen Normen (Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ), entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Urteil 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4) und ist zum Schutz der Polizeigüter bzw. zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen geboten ( Art. 1 Abs. 1 WG ; Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.5). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Durch wiederholtes deliktisches Verhalten von erheblicher Schwere (Vergehen oder Verbrechen) wird das Vertrauen in die betreffende Person erschüttert, dass sie weiterhin in jeder Hinsicht ordnungsgemäss mit Waffen umgehen wird (Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.5).

3.3 Diese Rechtsprechung gilt ebenso für Jäger bzw. für sog. privilegierte Waffen im Sinne von Art. 10 WG (Jagdwaffen), die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden können (Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3). Die in Art. 8 Abs. 2 WG genannten waffenrechtlichen Hinderungsgründe stehen allgemein dem Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen entgegen ( Art. 3 WG ; vgl. insb. Art. 10a Abs. 2, Art. 28b lit. b sowie Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 WG ; Urteile 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3; 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5b; HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 73, 170 ff.). Die einschlägige Norm zum Waffenbesitz ( Art. 12 WG ) nennt zwar das Fehlen waffenrechtlicher Hinderungsgründe nicht ausdrücklich als Voraussetzung für das Recht auf Waffenbesitz. Solches ergibt sich aber durch den expliziten Verweis auf den rechtmässigen Erwerb (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG bzw. Art. 10a Abs. 2 WG ) wie auch implizit über die Regelung zur Beschlagnahme und Einziehung ( Art. 31 WG ; Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.6).

3.4 Die beiden Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Vergehen (vgl. Art. 10 StGB i.V.m. Art. 95 SVG ) im Strassenverkehrsbereich sind demnach Hinderungsgründe für den weiteren Waffenbesitz; eine Beschlagnahme ist gerechtfertigt. Welche Umstände den Straftaten zugrunde lagen, ist angesichts der rechtskräftigen Strafurteile nicht entscheidend. Ebenfalls ist unerheblich, dass die Behörden erst tätig wurden, nachdem der Beschwerdeführer einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragt und hierbei einen Strafregisterauszug aufgelegt hatte (vgl. Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.7).

3.5 Als mildere Massnahme gegenüber der Einziehung und Verwertung beantragt der Beschwerdeführer, die Waffen bei der Waldbehörde oder bei der Jagdgesellschaft zu verwahren, damit er sie dort jeweils für die Jagd beziehen könne. Die beantragte Massnahme widerspricht jedoch der gesetzlichen Regelung: Aufgrund der waffenrechtlichen Hinderungsgründe ist dem Beschwerdeführer der Waffenbesitz nicht gestattet, auch nicht im Rahmen der Jagd (vgl. E. 3.3). Zu Recht hat die Vorinstanz die Gefahr missbräuchlicher Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände bejaht und sie eingezogen. Der Begriff der "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" als Voraussetzung für die (definitive) Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist nach der Rechtsprechung weit zu fassen (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1 S. 213 f. und E. 3.2.2 S. 214 f.; Urteile 6B_204/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.2; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 6.3; 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 6a). Darunter fallen auch die vorliegenden Hinderungsgründe, die dem Recht auf Waffenerwerb und -besitz noch mehrere Jahre entgegenstehen (vgl. Urteil 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3.3). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar darlegte, weshalb aufgrund des bisherigen renitenten und uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber staatlichen Organen nicht ausgeschlossen werden kann, dass er in Situationen, in denen er sich allenfalls erneut provoziert sieht, seine Waffen missbräuchlich verwenden könnte.

3.6 Das Waffengesetz und die Praxis hierzu berücksichtigen die Anliegen der Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV ) hinreichend. Der angefochtene Entscheid beruht nach dem Gesagten auf einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig ( Art. 36 BV ). Ein allfälliger Nettoerlös aus der Verwertung der eingezogenen Gegenstände wird dem Beschwerdeführer ausbezahlt (vgl. Art. 54 WV ; BGE 135 I 209 ff.).

3.7 Schliesslich begründet der Umstand, dass die zuständigen Jagdbehörden dem Beschwerdeführer einen Jagdpass ausgestellt haben, keine Vertrauensschutzposition (vgl. Art. 9 BV ; BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f. mit Hinweisen). Jagd- und Waffenwesen sind unterschiedliche Regelungsbereiche, die von unterschiedlichen Behörden vollzogen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Jagdberechtigung des Beschwerdeführers, sondern die Beschlagnahme und Einziehung seiner Waffen. Letzteres ist in der Jagdgesetzgebung nicht besonders geregelt, namentlich geht mit der Jagdberechtigung kein Recht auf Waffenerwerb und -besitz einher ( Art. 2 Abs. 3 WG ; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdgesetz, JSG; SR 922.0] ; §§ 15 ff. des Kantonalen Gesetzes vom 5. Dezember 1989 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Kantonales Jagdgesetz; SRL 725]; Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1).

4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli