Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_127/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Statelessness Recognition Despite Established Nationality

Geschäftsnummer 2C_127/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who had previously applied for asylum in Switzerland in 2013, claiming to be Eritrean but having lived in Ethiopia, was denied asylum as the State Secretariat for Migration (SEM) concluded he was Ethiopian. His appeal was dismissed, and he was ordered to leave Switzerland. Later found in Belgium, he was returned to Switzerland under the Dublin Regulation. In 2019, he submitted a request to the SEM to be recognized as stateless, presenting new evidence and requesting a change of personal data in the Central Migration Information System (ZEMIS). The SEM did not admit this new evidence, prompting another appeal which the Federal Administrative Court dismissed, stating he had not established statelessness as defined under the statelessness convention. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal for recognition of statelessness under national and international law but was unsuccessful.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 113 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Statelessness Recognition Despite Established Nationality: His appeal was dismissed, and he was ordered to leave Switzerland. Later found in Belgium, he was returned to Switzerland under the Dublin Regulation. In 2019, he submitted a request to the SEM to be recognized as stateless, presenting new evidence and requesting a change of personal data in the Central Migration Information System (ZEMIS). The SEM did not admit this new evidence, prompting another appeal which the Federal Administrative Court dismissed, stating he had not established statelessness as defined under the statelessness convention. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal for recognition of statelessness under national and international law but was unsuccessful.

Schlagwörter

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Anerkennung der Staatenlosigkeit Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen Bürgerrecht Begründungspflicht Anerkennung als Staat Asylrecht Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in relation to the appellant's claim of violation of the right to be heard (rechtliches Gehör).

Art. 9 BV

Cited in relation to the appellant's claim of arbitrary factual findings (willkürliche Sachverhaltsfeststellung).

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the conditions under which factual findings can be challenged.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal basing its decision on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited regarding the Tribunal's duty to apply the law ex officio.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the qualified duty to state and substantiate grounds for appeal, particularly concerning fundamental rights and factual findings.

Art. 113 BGG

Cited to declare the subsidiary constitutional appeal inadmissible because the lower court was the Federal Administrative Court.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the qualified duty to state and substantiate grounds for appeal.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited regarding the requirement for legal submissions to be in an official language.

Art. 54 Abs. 1 BGG

Cited regarding the language of the proceedings before the Federal Tribunal.

Art. 64 BGG

Cited for rejecting the request for free legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the main appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited for imposing reduced court costs on the appellant based on his financial situation.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited for stating that no party compensation is owed.

Art. 82 lit. a BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal in public law matters against a decision of the Federal Administrative Court.

Art. 83 BGG

Cited to confirm that there is no ground for exclusion from appeal regarding statelessness recognition.

Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal in public law matters against a decision of the Federal Administrative Court.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the basis for challenging the violation of federal law.

Art. 95 lit. b BGG

Cited as the basis for challenging the violation of international law.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the conditions under which factual findings can be challenged.

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F-5715/2022 (2025-10-03)
Swiss Court Denies Statelessness Recognition Due to Unsubstantiated Identity Claims
«…staates ablehnen (de facto-Staatenlose), nicht als Staa- tenlose zu betrachten (BGE 147 II 421 E. 5.1; Urteile des BGer 2C_127/2022 vom 10. August 2022 E. 4.2; 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5.1; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.1). 3.2 Die s…»
2C_111/2023 (2024-05-08)
Syrian Stateless Person Recognition Dispute
«…Heimatstaates ablehnen ( de facto -Staatenlose), nicht als Staatenlose zu betrachten ( BGE 147 II 421 E. 5.1; Urteile 2C_127/2022 vom 10. August 2022 E. 4.2; 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5.1; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.1). 5.2. Die…»
F-3315/2022 (2024-05-08)
Statelessness Application Rejected Due to Insufficient Proof of Exhausted Nationality Acquisition Efforts
«…on. 4.3 Selon la jurisprudence constante du TF (cf., notamment, arrêt du TF 2C_934/2022 du 22 mars 2023 consid. 6.1 et 2C_127/2022 du 10 août 2022 consid 4.2), l'art. 1 al. 1 de la Convention de New York doit être interprété en ce sens que, par apatr…»
A-5560/2022 (2024-01-25)
Ethiopian Nationality Status Upheld in ZEMIS
«…scheid mit Urteil F-459/2020 vom 15. Dezember 2021. Das Bundesgericht wies die dage- gen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_127/2022 vom 10. August 2022 ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 ersuchte die Rechtsvertretung d…»
2C_1004/2022 (2023-10-18)
Angolan National's Residence Permit Reconsideration Refusal Upheld Due to Unsubstantiated Changed Circumstances
«…GG ), die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (Urteile 2C_127/2022 vom 10. August 2022 E. 1.3; 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Eingabe…»
6B_1470/2022 (2023-08-29)
Sri Lankan National Robbery Sentencing and Deportation Upheld
«…Staatenlose), nicht als Staatenlose zu betrachten (vgl. BGE 147 II 421 E. 5.1 mit Hinweisen; 115 V 4 E. 2b; Urteile 2C_127/2022 vom 10. August 2022 E. 4.2; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.1). Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vo…»
F-459/2020 (2021-12-15)
Appeal Dismissed: Ethiopian Nationality Precludes Statelessness Claim
«…ativo federale 10.08.2022 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (2C_127/2022) Abteilung VI F-459/2020 Urteil vom 15. Dezember 2021 Besetzu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_127/2022

Urteil vom 10. August 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Marti.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer, MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,

gegen

Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 15. Dezember 2021

(F-459/2020).

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1987) ersuchte am 4. März 2013 in der Schweiz um Asyl. Im Asylverfahren brachte er vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger, habe aber bis zu seiner Ausreise im Oktober 2012 immer in Äthiopien gelebt. Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) kam in seinem Asylentscheid vom 16. April 2015 zum Schluss, A.________ sei entgegen seiner Darstellung äthiopischer Staatsangehöriger, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (bestätigt mit Urteil E-3167/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2015).

B. B.a. Im September 2018 wurde A.________ in Belgien aufgegriffen. Im Rahmen eines Dublin-Wegweisungsverfahrens stimmte das SEM dem Gesuch der belgischen Behörden zu, ihn wieder aufzunehmen. A.________ wurde am 31. Oktober 2018 in die Schweiz überstellt, wo er sich seither aufhält.

B.b. Am 20. Februar 2019 ersuchte A.________ das SEM unter Berufung auf neue Beweisdokumente um Asyl, Anerkennung der Staatenlosigkeit und Berichtigung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Mit Eingaben vom 10. Mai und 29. Mai 2019 kam er der Aufforderung des SEM nach, die fehlenden Beweismittel einzureichen. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2019 als Wiedererwägungsgesuch zum rechtskräftigen Asylentscheid vom 16. April 2015 entgegen und trat mit Verfügung vom 22. Juli 2019 nicht darauf ein. Es wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass über das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit in einer separaten Verfügung entschieden werde. Zur beantragten Personendatenänderung im ZEMIS äusserte sich das SEM in seiner Verfügung nicht. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4104/ 2019 vom 26. September 2019 nicht ein.

B.c. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 teilte das SEM A.________ mit, es erwäge das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS abzuweisen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Das SEM hat in der Sache noch keine Verfügung erlassen.

B.d. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 trat das SEM auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2021 ab. Es hielt fest, dass das SEM zu Unrecht nicht auf das Gesuch von A.________ eingetreten sei. Aus prozessökonomischen Gründen und weil das SEM das Begehren in einem Eventualstandpunkt materiell geprüft habe, sah das Bundesverwaltungsgericht von einer Kassation ab und beurteilte in materieller Hinsicht, ob A.________ als Staatenloser anerkannt werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Es verneinte dies mit der Begründung, dass nur de iure Staatenlose geschützt seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 6).

C. Mit in französischer Sprache verfasster Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. Februar 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, es sei eine Verletzung von Bundes- und Völkerrecht festzustellen und A.________ sei als Staatenloser anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt A.________, es seien keine Kosten zu erheben.

Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das SEM äussert sich mit Stellungnahme vom 17. März 2022 ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. A.________ repliziert.

Erwägungen :

1.

1.1. Mit dem Urteil vom 15. Dezember 2021 ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts angefochten, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt ( Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ). In Bezug auf die Anerkennung der Staatenlosigkeit besteht kein Ausschlussgrund ( Art. 83 BGG e contrario; Urteil 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.1; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 1.1). Die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre indessen bereits deshalb unzulässig, weil als Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht entschied ( Art. 113 BGG ).

1.2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG ), da er als Staatenloser im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: Staatenlosen-Übereinkommen) Rechtsvorteile geniessen würde, die ihm sonst nicht zukommen (vgl. Art. 2 ff. des Staatenlosen-Übereinkommens; Urteile 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.2; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 1.2; 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 3.4.2). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist folglich unter Vorbehalt der nachfolgenden Präzisierungen (vgl. nachstehende E. 1.3 sowie E. 3) einzutreten.

1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen, die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (Urteile 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3; 2C_237/2013 vom 27. März 2013 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst. Dies ist nach dem Gesagten zulässig. Vorliegend ist indes Deutsch die Verfahrenssprache und der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, davon abzuweichen; das Urteil ergeht folglich in dieser Sprache.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und lit. b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung ( BGE 144 V 111 E. 3). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( Art. 9 BV ; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 144 V 50 E. 4.2).

3. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die Vorinstanz trotz der ihr vorgelegten Beweismittel davon ausgehe, er sei Äthiopier, eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) sowie eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ).

3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bereits Thema des mit Urteil E-3167/2015 vom 17. Juni 2015 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei damals zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie behauptet, eritreischer, sondern äthiopischer Staatsangehöriger sei. Von dieser Beurteilung abzuweichen, bestehe kein Anlass, denn der Beschwerdeführer mache nichts geltend, was nicht bereits Gegenstand des Asylverfahrens gewesen sei. Namentlich bringe er mit den eingereichten Dokumenten keine neuen Beweismittel bei, denen das Bundesverwaltungsgericht nicht bereits in seinem Urteil vom 17. Juni 2015 mit einlässlicher Begründung den Beweiswert abgesprochen habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2).

3.2. Der Beschwerdeführer substanziiert dabei nicht hinreichend, inwiefern diese vorinstanzlichen Ausführungen mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 9 BV rechtsverletzend sein sollen: Insbesondere macht er nicht geltend, dass bzw. inwiefern es sich bei den von ihm eingereichten Beweismitteln um solche handelt, die die Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens nicht schon berücksichtigt hatte. Seine Ausführungen zu Art. 29 Abs. 2 BV sind zudem überwiegend theoretischer Natur und die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung ist appellatorisch, was mit Blick auf die qualifizierte Rügepflicht unzureichend ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. vorstehende E. 2.1 und 2.2; Urteil 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Auch der Einwand, die Vorinstanz habe über die Nichtanerkennung der Staatenlosigkeit entschieden, ohne das hängige Gesuch um Personendatenänderung im ZEMIS zu berücksichtigen, vermag weder die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV noch diejenige einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ausreichend zu begründen (vgl. hierzu nachstehende E. 3.5).

3.3. Die Rügen einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) sowie einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung von Art. 9 BV sind folglich unzulässig.

4. In materieller Hinsicht ist Streitfrage, ob der Beschwerdeführer als Staatenloser nach Art. 1 Abs. 1 Staatenlosen-Übereinkommen anzuerkennen ist.

4.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei zwar in Äthiopien geboren, seine Eltern stammten indessen aus Eritrea. Er habe seine eritreische Staatsangehörigkeit im Asylverfahren nachgewiesen. Das SEM habe diese jedoch infrage gestellt und sei in der Folge zu Unrecht davon ausgegangen, er besitze die äthiopische Staatsangehörigkeit. Es sei nicht nachgewiesen, auf Grundlage welcher Gesetzgebung Äthiopien ihn als Staatsangehörigen betrachte. Vielmehr würden ihn die äthiopischen Behörden nicht als solchen anerkennen, sondern als Eritreer erachten; das zeige das im vorliegenden Verfahren eingereichte Dokument der äthiopischen Behörden sowie der Umstand, dass seine Rückführung nicht habe durchgeführt werden können. Die Bemühungen, seine tatsächliche eritreische Nationalität wiederzuerlangen, seien erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund sei er als staatenlos zu betrachten.

4.2. Das Staatenlosen-Übereinkommen definiert in Art. 1 Abs. 1 den Staatenlosen als "eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet" (amtliche Übersetzung aus dem französischen, spanischen und englischen Originaltext; gemäss dem französischen Originaltext steht der Begriff "apatride" für "une personne qu'aucun Etat ne considère comme son ressortissant par application de sa législation"). Nach dieser Definition fallen unter den Begriff des Staatenlosen ausschliesslich Personen, die in formeller Hinsicht keine Staatsangehörigkeit besitzen (de iure Staatenlose). Hingegen sind danach Personen, die formell zwar noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, denen aber der Heimatstaat seinen Schutz nicht mehr zukommen lässt oder die den Schutz des Heimatstaates ablehnen (de facto Staatenlose), nicht als Staatenlose zu betrachten (vgl. BGE 147 II 421 E. 5.1 mit Hinweisen; 115 V 4 E. 2b; Urteil 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.1).

4.3. Im Rahmen des gegen die Abweisung des ersten Aslygesuchs angestrengten Rechtsmittelverfahrens kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit von Äthiopien besitze. Es erwog insbesondere, dass der Beschwerdeführer weder die vergeblichen Bemühungen um die Ausstellung eines äthiopischen Identitätsdokuments noch einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit belegen könne (Urteil E-3167/2015 vom 17. Juni 2015 E. 6.1). Zu Recht folgerte die Vorinstanz deshalb in Bezug auf die vorliegend infrage stehende Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Staatenlosen-Übereinkommen, dass der Beschwerdeführer nicht als de iure staatenlos gelten könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3).

4.4. Soweit der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend macht, es sei nicht erwiesen, dass er eine bzw. die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze, kann auf die verbindliche Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine neuen Beweismittel vorbringe, die das Bundesverwaltungsgericht nicht bereits im Entscheid betreffend das erste Asylgesuch berücksichtigt und mit einlässlicher Begründung den Beweiswert abgesprochen habe (vgl. vorstehende E. 2.3). Namentlich das Schreiben der äthiopischen Behörden, das belegen soll, dass diese ihn nicht als Äthiopier anerkennen, lag bereits im ersten Asylverfahren vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2).

Offengelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer trotz formeller äthiopischer Staatsangehörigkeit als de facto Staatenloser gilt: Einerseits macht er dies vor Bundesgericht nicht (mehr) explizit geltend; andererseits geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass nur de iure Staatenlose unter den Schutz des Staatenlosen-Übereinkommens fallen (vgl. vorstehende E. 3.1).

4.5. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers steht schliesslich auch der Umstand, dass das SEM noch nicht über sein Gesuch um Personendatenänderung im ZEMIS entschieden habe (vgl. hierzu Urteile 1C_613/2019 / 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.1), einer Verneinung des Status als Staatenloser nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage der Anerkennung der Staatenlosigkeit von der ebenfalls angestrengten Datenänderung im ZEMIS abhängig sein soll. Vielmehr erscheint das Umgekehrte der Fall: So kann der Ausgang des Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit Grundlage für die Datenbearbeitung im ZEMIS bilden.

4.6. Nach Gesagtem erweist sich die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Staatenlosen-Übereinkommen, als rechtskonform.

5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Grund, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 BGG ); im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, reduzierte Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Marti