Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_127/2011 KI-generiert

Ivorian Visa Applicant v. Federal Office for Migration (Costs)

Geschäftsnummer 2C_127/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Ivory Coast who had his request for a visitor visa to Switzerland rejected by a Swiss diplomatic representation. The individual appealed this decision to the Federal Administrative Court but was denied free legal assistance for the appeal process. Subsequently, he sought to contest this interim decision in the Swiss Federal Tribunal, requesting it to declare the administrative ruling null and to grant him legal aid for the proceedings. However, the appeal was found to be inadmissible due to specific legal restrictions and procedural rules regarding appeals in immigration matters.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG, Art. 83 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG; Ivorian Visa Applicant v. Federal Office for Migration (Costs): The individual appealed this decision to the Federal Administrative Court but was denied free legal assistance for the appeal process. Subsequently, he sought to contest this interim decision in the Swiss Federal Tribunal, requesting it to declare the administrative ruling null and to grant him legal aid for the proceedings. However, the appeal was found to be inadmissible due to specific legal restrictions and procedural rules regarding appeals in immigration matters.

Schlagwörter

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Einreisebwilligung unentgeltliche Prozessführung Visum Fremdes Recht unentgeltliche Rechtspflege Anwaltshonorar Verwaltungskosten Einreiseverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not dealt with by the single judge based on this article because it was obviously inadmissible.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid and assistance for the Federal Tribunal proceedings was rejected based on this article because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Although the final order cites Art. 66 Abs. 1 BGG in the reasoning for imposing costs, the final order imposes costs explicitly based on the rationale applied subsequently (§ 3 of the dispositive mentioning Art. 66 Abs. 3 BGG as the ultimate basis for non-standard cost imposition).

Art. 66 Abs. 3 BGG

The court costs were imposed personally on the appellant's legal representative based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_127/2011

Urteil vom 7. Februar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Einreisebwilligung; unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 3. Februar 2011.

Erwägungen:

1. Das Bundesamt für Migration wies mit Verfügung vom 24. November 2010 die Einsprache des 1991 geborenen X.________, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, gegen den Entscheid der schweizerischen Auslandvertretung in Abidjan vom 21. September 2010 ab, womit ihm die Erteilung eines Besuchervisums verweigert worden war. Die Verfügung des Bundesamts focht er am 7. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das dortige Verfahren ersuchte. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Februar 2011 ab; entsprechend setzte es Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- an. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Februar (Postaufgabe 5. Februar) 2011 lässt X.________ dem Bundesgericht durch einen Rechtsanwalt beantragen, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben oder als nichtig zu erklären und es sei ihm im Verfahren vor dem (Bundes-)Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts zu gewähren.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Der Entscheid über die Verweigerung eines Einreisevisums ist ein Entscheid über die Einreise. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens greifen die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG unabhängig davon, ob ein Endentscheid oder ein Zwischenentscheid angefochten wird (Art. 134 V 138 E. 3 S. 144 [betreffend Festsetzung der Parteientschädigung]; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f. [betreffend Zwischenentscheid über die Zuständigkeit]; Urteil 2C_923/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1 mit Hinweisen [betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege]). Gegen die angefochtene Zwischenverfügung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung; dass sie nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 113 BGG , der dieses ausserordentliche Rechtsmittel bloss zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte seine Verfügung denn auch mit keiner Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.2 Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, ist das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

2.3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte ( BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. mit Hinweisen [zu Art. 156 Abs. 6 OG ]; Urteil 2C_923/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.3 mit Hinweisen [zu Art. 66 Abs. 3 BGG ]).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte schon bei Beachtung minimalster beruflicher Sorgfalt ohne Mühe feststellen können, dass gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, die im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Verweigerung eines Besuchervisums ergehen, kein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben ist. Die Gerichtskosten sind unter diesen Umständen ihm selber und nicht dem Beschwerdeführer, der sich an ihn als Fachmann gewendet hat, aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller