Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1261/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Substantiation in Funical Procurement Dispute

Geschäftsnummer 2C_1261/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed by an individual against a procurement decision made by a company regarding the construction of a funicular railway. The administrative court of the canton of Schwyz did not consider the individual's complaint, citing a lack of legitimate interest due to the absence of a submitted bid. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning the court's decision on whether it should have considered the complaint, rather than addressing the substantive aspects of the procurement process. The individual did not sufficiently demonstrate a legal violation in the lower court's reasoning regarding their standing to lodge a complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Substantiation in Funical Procurement Dispute: The administrative court of the canton of Schwyz did not consider the individual's complaint, citing a lack of legitimate interest due to the absence of a submitted bid. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning the court's decision on whether it should have considered the complaint, rather than addressing the substantive aspects of the procurement process. The individual did not sufficiently demonstrate a legal violation in the lower court's reasoning regarding their standing to lodge a complaint.

Schlagwörter

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Öffentliches Beschaffungsrecht öffentliches Beschaffungswesen Streitgegenstand Beschwerdelegitimation Vergabe von Bauaufträgen verwaltungsrechtlicher Vertrag Ausschluss vom Vergabeverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not heard upon because the president ruled in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide not to impose costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1261/2012

Urteil vom 21. Dezember 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 27. November 2012.

Erwägungen:

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid des Einzelrichters vom 27. November 2012 auf eine Beschwerde von X.________ gegen den Zuschlagsentscheid betreffend die von den Y.________ AG ausgeschriebene Beschaffung "Neubau Standseilbahn 'Z.________bahn'," nicht ein, weil ihm mangels Einreichung einer Offerte das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Zuschlagsentscheids fehle. X.________ gelangte mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 19. Dezember 2012 an das Bundesgericht, worin er auf den Entscheid vom 27. November 2012 Bezug nimmt. Gegenstand einer Beschwerde könnte allein die Frage sein, ob das Verwaltungsgericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde hätte eintreten müssen, nicht aber die materiellrechtliche Seite des Beschaffungsgeschäfts selber. Zur kantonalen Eintretensfrage lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Es wird denn auch nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen - übrigens naheliegenden - Erwägungen zur Beschwerdelegitimation schweizerisches Recht verletzt hätte (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG ). Soweit überhaupt ein echter Wille besteht, Beschwerde zu führen, woran angesichts der "absichtlich satirisch" formulierten Eingabe vom 19. Dezember 2012 Zweifel bestehen, ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller