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2C_1247/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Drug Offender's Residency Permit Non-Renewal Due to Untimely Appeal Filing

Geschäftsnummer 2C_1247/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after marrying a Swiss citizen and having three children, faced legal challenges concerning the renewal of his residence permit in Switzerland. Following a divorce and a conviction for drug-related offenses that resulted in a six-year prison sentence, the local immigration authority denied his application for an extension of his residence permit and ordered his deportation upon release. The individual appealed this decision, but the regional administrative court upheld the authority's ruling. Subsequently, he sought to challenge the court's decision at the federal level, though his appeal was ultimately deemed inadmissible due to procedural shortcomings related to the timeliness and completeness of his submission.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Drug Offender's Residency Permit Non-Renewal Due to Untimely Appeal Filing: Following a divorce and a conviction for drug-related offenses that resulted in a six-year prison sentence, the local immigration authority denied his application for an extension of his residence permit and ordered his deportation upon release. The individual appealed this decision, but the regional administrative court upheld the authority's ruling. Subsequently, he sought to challenge the court's decision at the federal level, though his appeal was ultimately deemed inadmissible due to procedural shortcomings related to the timeliness and completeness of his submission.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung gesetzliche Frist verspätete Einreichung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung aufgelöste Ehe aufschiebende Wirkung der Baubewilligung Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible and the decision not to enter into the merits was made under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1247/2012

Urteil vom 17. Dezember 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer, Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. November 2012.

Erwägungen:

1. X.________, 1976 geborener Staatsangehöriger von Nigeria, heiratete am 19. Januar 2004 eine Schweizer Bürgerin, welche am 3. Dezember 2004 Zwillinge gebar. X.________ reiste im Februar 2005 in die Schweiz ein und erhielt am 23. September 2005 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, die am 1. Dezember 2006 ein drittes gemeinsames Kind gebar. Nachdem die Eheleute seit Juni 2006 getrennt gelebt hatten, wurde die Ehe am 31. August 2010 geschieden.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 11. August 2011 wurde X.________ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen ab Herbst 2009 begangener einfacher und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.

Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 lehnte das Department des Innern des Kantons Solothurn die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zugleich verfügte sie seine Wegweisung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug. Die gegen die Verfügung des Departements erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 2. November 2012 ab. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil, wogegen er Berufung zu erheben erklärt, ersucht er sinngemäss um Fristansetzung bis zum 30. April 2013 zur Einreichung der Beschwerdeschrift und der Beweismittel. Am 14. Dezember 2012 hat er aufforderungsgemäss das angefochtene Urteil nachgereicht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Eine diesen Anforderungen genügende, das heisst eine namentlich die Begründung enthaltende Rechtsschrift muss innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) beim Bundesgericht eingereicht werden; mit einer blossen Beschwerdeanmeldung lässt sich die Beschwerdefrist, die als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckbar ist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), nicht wahren. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keine Begründung; vielmehr handelt es sich dabei um eine blosse Beschwerdeanmeldung, verbunden mit dem - wie gesehen unzulässigen - Gesuch um Ansetzen einer Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung. Da die Frist zur Anfechtung des am 5. November 2012 an den Beschwerdeführer versandten angefochtenen Urteils abgelaufen ist und eine formgültige Beschwerde nicht mehr fristgerecht erhoben werden kann, ist auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die minimalen Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller