Nigerian National v. Migration Office (Revocation of Permanent Residence Permit)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Nigeria who has resided in Switzerland since 1998 on a residence permit. Following a series of legal issues, including two previous offenses, he was convicted in 2010 for a serious drug-related crime, resulting in a 6.5-year prison sentence. Consequently, the local migration authority revoked his residence permit and ordered his expulsion in 2011. This decision was upheld by the Appellate Court in October 2012. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reverse the expulsion and retain his residency, while also requesting an extension for submitting his appeal rationale.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Nigerian National v. Migration Office (Revocation of Permanent Residence Permit): Following a series of legal issues, including two previous offenses, he was convicted in 2010 for a serious drug-related crime, resulting in a 6.5-year prison sentence. Consequently, the local migration authority revoked his residence permit and ordered his expulsion in 2011. This decision was upheld by the Appellate Court in October 2012. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reverse the expulsion and retain his residency, while also requesting an extension for submitting his appeal rationale.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe President ruled by way of simplified procedure due to insufficient substantiation of the appeal.
Applied to decide that no court costs should be levied in this specific instance.
Applied to rule that no compensation is due to the parties.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1238/2012
Urteil vom 14. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 23. Oktober 2012.
Erwägungen:
1. X.________ (geb. 1960) stammt aus Nigeria. Seit dem 24. November 1998 verfügt er in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Am 30. November 2001 heiratete er eine kamerunische Staatsangehörige, welche in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihm erhielt. Nach ersten Strafen in den Jahren 2000 (12 Monate bedingt) und 2007 (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt am 22. November 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren. Das Migrationsamt Basel-Stadt widerrief hierauf am 30. Juni 2011 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn weg. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 23. Oktober 2012. X.________ ist mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, dessen Urteil aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; gleichzeitig beantragte er, ihm die Frist zur Beschwerdebegründung zu erstrecken. Am 5. Dezember 2012 teilte die Bundesgerichtskanzlei X.________ mit, dass dies nicht möglich sei ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Am 11. Dezember 2012 hat X.________ den angefochtenen Entscheid nachgereicht.
2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2 Da die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und insbesondere darin mit keinem Wort darlegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Dies kann durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, für den vorliegenden Entscheid keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos wird. Es sind keine Entschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.2 Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar