Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1233/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely State Liability Claim and Related Costs

Geschäftsnummer 2C_1233/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by a regional court regarding a late appeal. The individual challenged the court's ruling that rejected their appeal against a prior ruling from a district court, which had dismissed their lawsuit and denied their request for free legal assistance, imposing a fee for the appeal process. The individual contested the timeliness of their appeal and the denial of legal aid due to the perceived hopelessness of their case. The submission to the higher court failed to sufficiently demonstrate legal violations by the lower court and included arguments that exceeded the issue at hand. Consequently, the higher court deemed the complaint as lacking adequate justification and ruled against it, as well as rejecting the request for free legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 238 lit. g ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 97 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely State Liability Claim and Related Costs: The individual challenged the court's ruling that rejected their appeal against a prior ruling from a district court, which had dismissed their lawsuit and denied their request for free legal assistance, imposing a fee for the appeal process. The individual contested the timeliness of their appeal and the denial of legal aid due to the perceived hopelessness of their case. The submission to the higher court failed to sufficiently demonstrate legal violations by the lower court and included arguments that exceeded the issue at hand. Consequently, the higher court deemed the complaint as lacking adequate justification and ruled against it, as well as rejecting the request for free legal representation.

Schlagwörter

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Forderung Staatshaftung verspätetes Rechtsmittel Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Staatshaftung Sozialhilfe ersuchender Staat Rückzug der Zivilklage Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not accepted based on the simplified procedure due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1233/2013

Urteil vom 3. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich .

Gegenstand

Forderung Staatshaftung; verspätetes Rechtsmittel,

Beschwerde gegen den Beschulss des

Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. November 2013.

Nach Einsicht

in den Beschluss NP130031-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. November 2013, womit dieses auf die Berufung von X.________ gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 30. September 2013 (Nichteintreten auf Klage vom 20. März 2012) nicht eingetreten ist, wobei es dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 500.-- auferlegt hat,

in die vom 18. Dezember 2013 datierte, am 24. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde von X.________, womit dieser - nebst zahlreichen anderen Begehren - den Antrag stellt, der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts sei aufzuheben,

in Erwägung,

dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nebst den Begehren eine Begründung zu enthalten haben, womit in gezielter, sachbezogener Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz aufgezeigt wird, inwiefern diese schweizerisches Recht verletzt haben soll,

dass besonders hohe Begründungsanforderungen gelten, wenn der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, dessen Verletzung nicht unmittelbar gerügt werden kann ( Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG , vgl. BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen),

dass der angefochtene Beschluss einerseits die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung und andererseits die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung und die Erhebung einer Entscheidgebühr zum Gegenstand hat,

dass die Anträge und Vorbringen in der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift teilweise über diesen beschränkten Prozessgegenstand hinausgehen und denn auch unangemessen lang sind (40 Seiten), sodass sie schon insofern von vornherein dem Erfordernis der Sachbezogenheit der Begründung nur bedingt entsprechen,

dass die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine persönlichen Verhältnisse bzw. die Betitelung seiner Beschwerde ("Spannungsfeld und Streitfrage der Kostenbelastungen nicht anwaltlich vertretener Sozialhilfeempfänger mit Armenrechtanspruch gegen fiskalische Interessen der Gerichtskassen; Begründungspflicht Kosten") für sich nicht genügen um aufzuzeigen, dass das Obergericht im konkreten Einzelfall trotz nicht substanziell bestrittenen Verpassens der Berufungsfrist aus verfassungsrechtlichen Gründen dennoch auf die Berufung hätte eintreten, mindestens die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren oder die Gerichtskosten anders hätte festsetzen müssen,

dass sich dabei der Beschwerdeschrift nicht entnehmen lässt, inwiefern das Obergericht schweizerisches Recht verletzt habe, indem es die verspätete Berufung als aussichtslos gewertet und aus dem Grunde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,

dass weiter nicht genügend substanziiert wird, gestützt auf welche Grundsätze das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, vorgängig zu seinem Nichteintretensbeschluss separat über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden und so dem Beschwerdeführer einen Rückzug des Rechtsmittels zu ermöglichen,

dass der Beschwerdeführer ferner nicht aufzeigt, gestützt worauf er durch Rückzug der Berufung, nach vorgängigem negativen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einen kostenlosen Abschreibungsbeschluss oder einen Abschreibungsbeschluss mit einer noch geringeren Gerichtsgebühr (als Fr. 500.--) hätte erwirken können (s. dazu Art. 106 Abs. 1 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer auch mit seinen Hinweisen auf Art. 238 lit. g ZPO , die kantonale Gebührenverordnung oder auf seinen Status als Sozialhilfeempfänger nicht darzutun vermag, inwiefern eine am unteren Gebührenrahmen angesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- für einen Nichteintretensentscheid im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens angesichts des auch ihm bekannten Grundsatzes (s. das ihn betreffende Urteil 2C_316/2013 vom 15. April 2013), dass die Art der Prozessführung sich auf die Gebührenfestsetzung auswirken kann (s. übrigens auch Art. 108 ZPO ), spezifischer Begründung bedurft hätte,

dass auch nicht ersichtlich ist, was in diesem Zusammenhang für das vorinstanzliche Verfahren sich unmittelbar aus Art. 97 ZPO ableiten liesse, dies erst recht nicht wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer im gleichen Kontext bereits mehrfach die kantonalen Gerichte belangt hat,

dass die Beschwerde offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass weder dem Begehren des Beschwerdeführers, er sei für diesen Fall anzuleiten, die Beschwerdeschrift nach konkreten Wünschen des Bundesgerichts zu verbessern, noch dem Begehren, es sei ihm nach Art. 41 BGG ein Rechtsvertreter beizugeben, zu entsprechen ist, ist doch nach der Aktenlage nicht erkennbar, wie sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgsversprechend anfechten liesse,

dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde, wie gesehen auch ungeachtet der untauglichen Art der Beschwerdeführung, von vornherein als aussichtslos erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG ),

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller