Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1232/2012 KI-generiert

Scholarship Stipend Retroactive Claim Dismissed for Insufficient Constitutional Argument

Geschäftsnummer 2C_1232/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who applied for a scholarship for the academic year 2011/12, which was denied by the relevant authority on the grounds that their assessed income and eligible expenses did not indicate a financial shortfall. Subsequent appeals to the Education Directorate and the Administrative Court of the Canton of Bern upheld this decision, asserting that the relevant regulations concerning living costs did not contravene existing law. The individual then sought a review from the Federal Tribunal to overturn the Administrative Court's judgment and to obtain retroactive scholarship funding, but the Tribunal found the appeal insufficiently substantiated to warrant further consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 17 Abs. 4 ABG, Art. 95 i.V.m; Scholarship Stipend Retroactive Claim Dismissed for Insufficient Constitutional Argument: Subsequent appeals to the Education Directorate and the Administrative Court of the Canton of Bern upheld this decision, asserting that the relevant regulations concerning living costs did not contravene existing law. The individual then sought a review from the Federal Tribunal to overturn the Administrative Court's judgment and to obtain retroactive scholarship funding, but the Tribunal found the appeal insufficiently substantiated to warrant further consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Stipendium für das Schuljahr 2011/12 Lebenshaltungskosten Beitragsforderung substantiierte Begründung Recht auf Bildung Auslegung des Rechts Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 108 BGG
Used by the President to decide not to enter upon the appeal due to insufficient grounds in summary proceedings.
Art. 95 BGG
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG to state that the appeal cannot be considered due to lack of reasoned complaints concerning the violation of federal (constitutional) law.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Cited to establish the qualified requirement for citing the violation of fundamental rights.
Art. 9 BV
Sie behauptet nicht, die Vorinstanz habe durch ihre Auslegung des kantonalen Rechts verfassungsmässige Rechte verletzt, sie begründet eine entsprechende Missachtung von Bundes(verfassungs)recht denn auch nicht ( Art. 9 BV ).
Art. 17 Abs. 4 ABG
Dies wird aus ihrer Zusammenfassung deutlich, wenn sie dort festhält, "dass die [im] Anhang ABV aufgeführten Pauschalen gegen Art. 17 Abs. 4 ABG" verstossen würden, "da sie nicht den SKOS-Richtlinien" entsprächen.
Art. 95 i.V.m
Da auf die Eingabe mangels hinreichend begründeter Rügen bezüglich einer Verletzungen von Bundes(verfassungs)recht nicht eingetreten werden kann (Art. 95 i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Art. 64 Asb
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe nicht entsprochen werden (Art. 64 Asb.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited to establish the qualified requirement for citing the violation of fundamental rights.

Art. 108 BGG

Used by the President to decide not to enter upon the appeal due to insufficient grounds in summary proceedings.

Art. 64 Asb. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid and assistance due to the hopelessness of the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not ordering party compensation.

Art. 95 BGG

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG to state that the appeal cannot be considered due to lack of reasoned complaints concerning the violation of federal (constitutional) law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1232/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.

Gegenstand

Stipendium für das Schuljahr 2011/12; Lebenshaltungskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Abteilung für Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste (AZD) des Kantons Bern lehnte am 18. Juli 2011 ein Stipendiengesuch von X.________ (geb. 1994) für das Ausbildungsjahr 2011/12 ab. Sie begründete dies damit, dass die Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und stipendienberechtigten Kosten keinen Fehlbetrag ergebe.

1.2 Die Erziehungsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 28. Oktober 2011 bzw. 31. Oktober 2012. Das Gericht ging davon aus, dass die einschlägigen verordnungsrechtlichen Vorgaben der bernischen Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312) nicht gegen das Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) verstiessen, wenn sie für die Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten nicht unbesehen auf die SKOS-Richtlinien abstellten.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Erziehungsdirektion anzuweisen, ihr "das gesetzlich geschuldete Stipendium für das Ausbildungsjahr 2011/2012 rückwirkend ab 01.08.2011 zu gewähren".

2. Auf die Beschwerde ist, weil offensichtlich ungenügend begründet, ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Mit der Beschwerde vor Bundesgericht kann keine Verletzung von einfachem kantonalen Recht geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 BGG ; MARKUS SCHOTT, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 55 zu Art. 95 BGG ; BERNARD CORBOZ, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, Bern 2009, N. 21 zu Art. 95 BGG ). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235 mit Hinweisen). Diese setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person in ihrer Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft diesbezüglich nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 55; 133 IV 286 E. 1.4).

2.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt lediglich appellatorisch, was sie bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat; mit deren Überlegungen zu ihren Ausführungen setzt sie sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in keiner Weise auseinander. Sie behauptet nicht, die Vorinstanz habe durch ihre Auslegung des kantonalen Rechts verfassungsmässige Rechte verletzt, sie begründet eine entsprechende Missachtung von Bundes(verfassungs)recht denn auch nicht ( Art. 9 BV ). Dies wird aus ihrer Zusammenfassung deutlich, wenn sie dort festhält, "dass die [im] Anhang ABV aufgeführten Pauschalen gegen Art. 17 Abs. 4 ABG" verstossen würden, "da sie nicht den SKOS-Richtlinien" entsprächen. Ergänzend verweist sie auf ihre Ausführungen in den Rechtsschriften an das Verwaltungsgericht; nach der Praxis genügt es jedoch nicht, im Wesentlichen einfach die gleiche Beschwerdeschrift wie im vorinstanzlichen Verfahren dem Bundesgericht zu unterbreiten (LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., 2. Aufl. 2011, N. 56 f. zu Art. 42).

3. Da auf die Eingabe mangels hinreichend begründeter Rügen bezüglich einer Verletzungen von Bundes(verfassungs)recht nicht eingetreten werden kann (Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), wird die unterliegende Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe nicht entsprochen werden (Art. 64 Asb. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar