Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1220/2013 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Submit Challenged Decision

Geschäftsnummer 2C_1220/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against the decision of the Administrative Court of Bern, which denied the extension of an individual's residence permit and ordered their expulsion. The complaint was submitted to the Federal Tribunal, but the individual failed to comply with a requirement to submit the relevant prior decision by a specified deadline. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it would not hear the complaint due to the failure to meet procedural requirements, resulting in the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Dismissal of Appeal for Failure to Submit Challenged Decision: The complaint was submitted to the Federal Tribunal, but the individual failed to comply with a requirement to submit the relevant prior decision by a specified deadline. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it would not hear the complaint due to the failure to meet procedural requirements, resulting in the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Verfahrenskosten Eröffnung des Entscheids Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Beschwerdelegitimation Aufenthaltsbewilligung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in a simplified procedure due to procedural non-compliance.

Art. 42 BGG

Cited in the reasoning alongside Art. 108 BGG for the non-entry into the merits due to failure to submit the required decision and comply with the subsequent order.

Art. 44 Abs. 2 BGG

Applied to establish the legal fiction of valid notification of the procedural order to the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1220/2013

Urteil vom 16. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern , Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern , Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 20. Dezember 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Nr. 100.2013.2749) vom 26. November 2013 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

in die Verfügung vom 24. Dezember 2013, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens am 13. Januar 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),

dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist (13. Januar 2014) nicht nachgekommen ist,

dass die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge nur eintritt, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig zugestellt worden ist,

dass in der Rechtsschrift vom 20. Dezember 2013 ohne Vorbehalt eine Adresse in Y.________ angeführt war und die Verfügung vom 24. Dezember 2013 (Auflage mit Fristansetzung) mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt wurde, wobei die Sendung, versehen mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt,

dass der Beschwerdeführer die Einschreibesendung vom 24. Dezem-ber 2013 innert der Frist von sieben Tagen nicht abgeholt hat, weshalb sie nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt gilt,

dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller