Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1210/2012 KI-generiert

Zurich Cantonal Administrative Court v. Appellants (Untimely Appeal for Student Grants)

Geschäftsnummer 2C_1210/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint lodged by two individuals regarding the Zurich Canton authorities’ decision to deny scholarship requests for their daughter due to a late submission of appeal. The administrative court in Zurich ruled on November 8, 2012, that the appeal was not considered because it was filed after the 30-day legal deadline following the authority's decision issued on October 4, 2012. Subsequently, the complainants filed a further complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 8, 2012, asking for the decision to be reconsidered in light of "special circumstances," but the tribunal found that their submission lacked sufficient justification for reconsideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zurich Cantonal Administrative Court v. Appellants (Untimely Appeal for Student Grants): The administrative court in Zurich ruled on November 8, 2012, that the appeal was not considered because it was filed after the 30-day legal deadline following the authority's decision issued on October 4, 2012. Subsequently, the complainants filed a further complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 8, 2012, asking for the decision to be reconsidered in light of "special circumstances," but the tribunal found that their submission lacked sufficient justification for reconsideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistungen an Personen in Ausbildung gesetzliche Frist Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Normenkontrolle Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The Federal Tribunal did not enter into the appeal based on this article because the appeal was manifestly insufficiently substantiated.

Art. 65 BGG

The court fees were levied on the appellants in accordance with this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellants in accordance with this article due to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1210/2012

Urteil vom 10. Dezember 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.A.________,

X.B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Jugend und Berufsberatung

des Kantons Zürich, Amtsleitung,

Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich,

Bildungsdirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Leistungen an Personen in Ausbildung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. November 2012.

Erwägungen:

Mit Verfügung des Einzelrichters vom 8. November 2012 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde von X.A.________ und X.B.________ gegen einen Rekursentscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich betreffend Verweigerung von Stipendien für ihre Tochter nicht ein, weil sie nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen erhoben worden sei; der Entscheid der Bildungsdirektion sei am 4. Oktober 2012 ausgehändigt, die dagegen erhobene Beschwerde erst am 6. November 2012 bei der Post aufgegeben worden.

Gegen diese Nichteintretensverfügung gelangten X.A.________ und X.B.________ am 8. Dezember 2012 mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie bitten darum, die Entscheidung unter Berücksichtigung der "besonderen Verhältnisse" noch einmal zu prüfen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss in Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eine Rechtsverletzung aufzeigen. Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid; Gegenstand der Beschwerde kann daher einzig die verfahrensrechtliche Frage sein, ob die Vorinstanz auf das dortige Rechtsmittel hätte eintreten sollen. Dazu lässt sich der Rechtsschrift vom 8. Dezember 2012 nichts entnehmen; namentlich wird nicht aufgezeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Frage der Fristwahrung offensichtlich unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen getroffen (vgl. Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) oder das kantonale Verfahrensrecht in einer gegen schweizerisches Recht verstossenden Weise angewendet haben könnte.

Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller