Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_121/2018 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit for Moroccan National Due to Criminal Record and Debt

Geschäftsnummer 2C_121/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Moroccan national who relocated to Switzerland at the age of 11 to join his mother and subsequently received a residence permit. He has an extensive criminal history with multiple convictions spanning from 1995 to 2017, including serious offenses such as robbery and traffic violations, alongside various prison sentences and community service requirements. In October 2015, the local migration authority revoked his residence permit and issued an order for his expulsion. This decision was upheld through an unsuccessful appeal to the cantonal justice department and a subsequent ruling by the appellate court in December 2017. The individual filed a complaint with the Federal Court in February 2018 contesting these decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 96 AuG, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Revocation of Settlement Permit for Moroccan National Due to Criminal Record and Debt: He has an extensive criminal history with multiple convictions spanning from 1995 to 2017, including serious offenses such as robbery and traffic violations, alongside various prison sentences and community service requirements. In October 2015, the local migration authority revoked his residence permit and issued an order for his expulsion. This decision was upheld through an unsuccessful appeal to the cantonal justice department and a subsequent ruling by the appellate court in December 2017. The individual filed a complaint with the Federal Court in February 2018 contesting these decisions.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausländische Staatsangehörige erhebliche Vorstrafen Verletzung von Bewilligungsauflagen Schadenregulierung ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 BGG
1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze.
Art. 97 Abs. 1 BGG
1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 115 E.
Art. 96 AuG
Das Appellationsgericht hat gestützt auf diese verbindlichen Feststellungen die Verhältnismässigkeit (Art. 96 AuG) des aufgrund von Art.
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG offensichtlich zulässigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bejaht, ausdrücklich unter Mitberücksichtigung der langen Landesanwesenheit.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was dismissed on the grounds that it lacked sufficient substantiation.
Art. 108 BGG
The decision not to enter upon the appeal was made by the President of the Division as a single judge under the simplified procedure.
Art. 65 BGG
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
Art. 66 Abs. 1 erster
65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed on the grounds that it lacked sufficient substantiation.

Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made by the President of the Division as a single judge under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_121/2018

Urteil vom 9. Februar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 21. Dezember 2017 (VD.2017.72).

Erwägungen:

1. Der 1980 geborene marokkanische Staatsangehörige A.________ reiste im Sommer 1991 als Elfjähriger im Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz ein und erhielt am 14. August 1991 eine Niederlassungsbewilligung. Nach drei jugendstrafrechtlichen Verurteilungen zwischen 1995 und 1997 (u.a. am 27. Februar 1997 Einweisung in ein Erziehungsheim namentlich wegen bandenmässigen Raubs und mehrfacher versuchter Nötigung) erwirkte er seither in regelmässigen Abständen zwölf weitere Strafen. Nebst zu sechs Gefängnisstrafen von 30 Tagen, sechs Monaten (u.a. wegen einfacher Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz), 35 Tagen, 60 Tagen, 30 Tagen und 10 Tagen wurde er zweimal zu gemeinnützigen Arbeiten (720 Stunden und 480 Stunden) und zu zwei Geldstrafen von 20 und 70 Tagessätzen verurteilt. Schwere Strafen erwirkte er zudem am 22. September 1999 (18 Monate Zuchthaus bedingt u.a. wegen bandenmässigen Raubs) sowie am 17. September 2014 (24 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 Monate unbedingt, u.a. wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln [zwei Raserfahrten]). Seit 30. Mai 2017 ist A.________ verheiratet. Er hat Verlustscheine im Betrag von über 20'000 Franken (Stand 16. Januar 2017).

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und verfügte seine Wegweisung. Ein Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos, und mit Urteil vom 21. Dezember 2017 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen den Departementsentscheid vom 23. Januar 2017 erhobenen Rekurs ab.

Am 7. Februar 2018 ist A.________ mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Sie wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung ("Fristerstreckung des Urteiles") gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.2. Die tatsächlichen Feststellungen des Appellationsgericht über die zahlreichen und kontinuierlich erwirkten Verurteilungen, die unstabile wirtschaftliche und berufsmässige Situation des Beschwerdeführers und den Stand seiner Integration werden von diesem ebenso wenig substanziiert bestritten wie diejenigen über sein Verhältnis zur Mutter, die Umstände der Beziehung zur heutigen Ehefrau sowie über gewisse fortbestehende Bindungen zum Heimatland. Das Appellationsgericht hat gestützt auf diese verbindlichen Feststellungen die Verhältnismässigkeit (Art. 96 AuG) des aufgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG offensichtlich zulässigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bejaht, ausdrücklich unter Mitberücksichtigung der langen Landesanwesenheit.

Der Beschwerdeführer stellt kein klares Rechtsbegehren. Immerhin sinngemäss beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Rechtsschrift enthält zur Begründung Folgendes: "Aus Gründen von viel zu hohen Strafmasses der Urteile, die das Betäubungsmittelgesetz angehen. Ich war langjähriger Konsument von Alkohol und Cannabis, was mich zu diesen Taten trieb. Nun habe ich erfolgreich den Entzug geschafft, habe sehr glücklich geheiratet und habe berufliche gute Aussichten. - Ich lebe seit meinem 11 Lebensjahr (28 Jahren) in der Schweiz und habe hier eine pflegebedürftige Mutter, um die ich mich regelmässig kümmere. - Ich kann weder gut Arabisch sprechen noch kenne ich jemand in meinem ehemaligen Mutterland." Diese Äusserungen genügen auch nicht ansatzweise um aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen des Appellationsgerichts bzw. in deren Licht das angefochtene Urteil im Ergebnis schweizerisches Recht verletzte.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller