Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_120/2024 KI-generiert

Commercial Apprenticeship Examination Grade Dispute Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 2C_120/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who failed to receive the federal diploma after taking the final oral examination of the commercial qualification process for a businesswoman EFZ (E branch) in the banking sector on May 25, 2022. She contested the examination commission's decision, which had given her a score of 3.5 in "oral professional practice," resulting in a rejection of the federal diploma. Her appeal to the educational directorate of Zurich led to a favorable decision, which mandated a recalculated grade and the issuance of the federal diploma. Furthermore, the educational directorate awarded her a financial compensation of CHF 2,000 for legal charges. Despite this, she sought additional compensation of CHF 30,000 and a correction of her exam grade to 4.9, and appealed to the Federal Tribunal, claiming further procedural injustices and seeking recompense for personal and financial difficulties caused by the situation.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. t BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Commercial Apprenticeship Examination Grade Dispute Appeal Dismissed: She contested the examination commission's decision, which had given her a score of 3.5 in "oral professional practice," resulting in a rejection of the federal diploma. Her appeal to the educational directorate of Zurich led to a favorable decision, which mandated a recalculated grade and the issuance of the federal diploma. Furthermore, the educational directorate awarded her a financial compensation of CHF 2,000 for legal charges. Despite this, she sought additional compensation of CHF 30,000 and a correction of her exam grade to 4.9, and appealed to the Federal Tribunal, claiming further procedural injustices and seeking recompense for personal and financial difficulties caused by the situation.

Schlagwörter

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Qualifikationsverfahren Kauffrau EFZ Parteientschädigung Streitgegenstand administrative Entlassung mündliches Verfahren Prüfungsreglement Handelsschiedsgerichtsbarkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the President as an individual judge in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The appellant was ordered to bear the reduced court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_120/2024

Urteil vom 26. Februar 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Prüfungskommission 161,

Kaufmännische Berufe Zürich,

Postfach, 8031 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Bildungsdirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz 2, 8001 Zürich.

Gegenstand

Qualifikationsverfahren Kauffrau EFZ;

Parteientschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Januar 2024

(VB.2023.00566).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 25. Mai 2022 absolvierte A.________ die mündliche Abschlussprüfung des kaufmännischen Qualifikationsverfahrens "Kauffrau EFZ, E-Profil, Bank". Mit Notenausweis vom 4. Juli 2022 teilte ihr die kantonale Prüfungskommission 161, kaufmännische Berufe (nachfolgend: Prüfungskommission), mit, dass das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nicht erteilt worden sei.

Eine gegen die Bewertung im Fach "Berufspraxis mündlich" (Note 3.5) gerichtete Einsprache von A.________ wies die Prüfungskommission mit Entscheid vom 4. Oktober 2022 ab.

Mit Entscheid vom 22. August 2023 hiess die Bildungsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs gut und hob den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 auf. Sie verpflichtete die Prüfungskommission, A.________ einen im Sinn der Erwägungen neu berechneten Notenausweis sowie das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis auszustellen. Ausserdem sprach die Bildungsdirektion A.________ eine Parteientschädigung zulasten der Prüfungskommission in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu.

1.2. Mit Beschwerde vom 25. September 2023 beantragte A.________ dem Verwaltungsgericht des Kanton Zürich, ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzusprechen. Ausserdem sei die Rekursbehörde anzuweisen, ihr die "richtige Note" zu vergeben und es sei ihr Diplom "auf letztes Jahr" zu datieren.

Mit Urteil vom 11. Januar 2024 hiess das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Die Prüfungskommission wurde angewiesen, im korrigierten Notenausweis unter "Ort und Datum" den 4. Juli 2022 als Ausstellungsdatum anzugeben. Betreffend die Datierung des Fähigkeitszeugnisses wurde die Sache an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) überwiesen. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 20. Februar 2024 an das Bundesgericht und beantragt die "Anpassung [ihrer] Punkteverteilung genauso wie [ihrer] Benotung", "die vollständige Übernahme ihrer Anwalts-/Gerichtskosten" sowie "eine angemessene Entschädigung für den Zeitraum Juli 2022 bis jetzt".

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist ( BGE 147 I 73 E. 1.2.1 ; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig ( BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Vorliegend lässt sich der Beschwerdeschrift entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Bewertung ihrer Prüfung im Fach "Berufspraxis mündlich" beanstandet. Sie will erreichen, dass die Prüfung mit der Note 4.9 statt mit der Note 4.0 bewertet wird, wobei sie - soweit ersichtlich - keine organisatorischen oder verfahrensrechtlichen Mängel geltend macht. Das Rechtsmittel dürfte daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig sein. Angesichts des Verfahrensausgangs kann indessen offenbleiben, ob die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegenzunehmen sei.

3.

3.1. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand vor einer höheren Instanz grundsätzlich nur verengen, jedoch nicht erweitern oder verändern ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 1C_117/2023 vom 20. Juni 2023 E. 1.2).

3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im Rekursverfahren vor der Bildungsdirektion lediglich beantragt, ihre Leistung in der mündlichen Abschlussprüfung sei als "bestanden" zu beurteilen und neu mit der Note 4.0 zu bewerten. Darauf beschränke sich der Verfahrensgegenstand. Bei dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag, es sei ihre Note auf 4.9 anzuheben, handle es sich um eine neues, unzulässiges Rechtsbegehren. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht eingetreten.

3.3. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin ( BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2 ; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG , allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 141 I 36 E. 1.3).

Die Beschwerdeführerin legt nicht in einer den genannten Anforderungen genügenden Weise dar, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet bzw. verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem es erwogen hat, dass die beantragte Anhebung der Note nicht Verfahrensgegenstand bilde. Soweit sie unter Berufung auf § 7 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) vorbringt, die Vorinstanz hätte über die gestellten Anträge hinausgehen können, legt sie in keiner Weise dar, inwiefern sich aus dieser Bestimmung eine entsprechende Verpflichtung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergeben soll.

Folglich kann die Anhebung der Note auf (mindestens) 4.9 auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein, sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

3.4. Nicht Verfahrensgegenstand bilden zudem allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine "angemessene Entschädigung für den Zeitraum ab Juli 2022 bis jetzt" auszurichten, ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die ihr zugesprochene Parteientschädigung im Verfahren vor der Bildungsdirektion.

4.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine obsiegende Partei im Rekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat (vgl. § 17 Abs. 2 VRG/ZH) und die massgebenden Bemessungskriterien erläutert. Mit Blick auf die konkreten Umstände hat sie im Ergebnis die der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Bildungsdirektion zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'000.-- bestätigt.

4.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auszuführen, dass sie mit der ihr zugesprochenen Parteientschädigung nicht einverstanden sei, da der Betrag nicht einmal die Hälfte ihrer Anwaltskosten decke. Zudem habe sie durch die falsche Bewertung ihrer Prüfung keine Arbeit finden können und ihre Mutter finanziell belastet. Auch sei sie in eine Depression verfallen.

Mit diesen Vorbringen gelingt es ihr indessen nicht, substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG; vgl. E. 3.3 hiervor), dass die Vorinstanz die für die Ausrichtung und Berechnung von Parteientschädigungen massgebenden kantonalen Vorschriften willkürlich oder in Verletzung verfassungsmässiger Rechte angewendet habe. Insbesondere zeigt sie nicht auf, woraus sich ein Anspruch auf volle Parteientschädigung ergeben soll oder inwiefern allfällige finanzielle oder emotionale Schwierigkeiten bei der Berechnung mitzuberücksichtigen seien.

Die Beschwerde entbehrt in diesem Punkt einer hinreichenden Begründung (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG).

5.

5.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

5.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov