Property Owners' Appeal Against Electricity Billing Upheld on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two individuals who are owners of a property in Basel and the local power utility concerning an energy bill issued for their property. The utility billed the owners for a total of Fr. 863.70 for energy consumption over a specified period. The owners contested the bill, claiming issues such as double billing and asserting that the utility should direct invoices to the tenants who actually consumed the energy. Their objection was dismissed by the Appellate Court of Basel-Stadt, which upheld the utility's billing practices. Subsequently, the owners filed a complaint to the Federal Tribunal, but their appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a decision not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Property Owners' Appeal Against Electricity Billing Upheld on Procedural Grounds: The utility billed the owners for a total of Fr. 863.70 for energy consumption over a specified period. The owners contested the bill, claiming issues such as double billing and asserting that the utility should direct invoices to the tenants who actually consumed the energy. Their objection was dismissed by the Appellate Court of Basel-Stadt, which upheld the utility's billing practices. Subsequently, the owners filed a complaint to the Federal Tribunal, but their appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a decision not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient grounds as required by this procedural rule.
The decision not to enter upon the appeal was made under the simplified procedure based on this article.
The court costs were imposed based on this article.
The court imposed the court costs upon the appellants.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_12/2015
Urteil vom 9. Januar 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Industrielle Werke Basel .
Gegenstand
Rechnung Energiebezug,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. November 2004.
Erwägungen:
1. Die Ehegatten Dr. B.A.________ und Dr. A.A.________ sind Eigentümer einer Liegenschaft in Basel. Sie vermieten die einzelnen Zimmer der Wohnungen dieser Liegenschaft mit Küchen- und Badmitbenützung an verschiedene Personen. Am 26. November 2013 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) dem Ehepaar Rechnung über einen Betrag von Fr. 863.70 für den Energiebezug in der vierten Etage Objekt 1 im Zeitraum 1. Mai 2012 bis 24. September 2013. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 27. November 2014 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 erhobenen Rekurs ab.
Mit vom 2. Januar 2015 datierter, am 7. Januar 2015 bei der Post aufgegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen B.A.________ und A.A.________ dem Bundesgericht, die Rechnung vom 26. November 2013 (und vom 11. Dezember 2013) sei wegen doppelter Fakturierung aufzuheben; die Rechnungen für den Energieverbrauch seien an die Mieter zu richten, die die Wohnung bewohnen und das Licht benutzt haben; die IWB soll - weiterhin - die Rechnungen für den Stromverbrauch in der Wohnung der Wohngemeinschaft zustellen, welche die Wohnung belegt, mit Angabe der Namen aller Wohnungsinsassen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann dabei die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG ; "schweizerisches Recht"). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
Das angefochtene Urteil stützt sich auf das basel-städtische Gesetz vom 11. Februar 2009 über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) sowie auf die Ausführungsbestimmungen der IWB vom 28. November 2011 betreffend die Abgabe von Elektrizität. Das Appellationsgericht erläutert namentlich in E. 3 seines Urteils die einschlägigen Normen und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall, wobei es die tatsächlichen Verhältnisse in der Liegenschaft näher schildert. Die Beschwerdeführer nennen kein verfassungsmässiges Recht und legen denn auch in keiner Weise dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen bzw. mit ihrem Entscheid im Ergebnis solche missachtet hätte. Im Übrigen ist angesichts der schlüssig erscheinenden Erwägungen schwer erkennbar, inwiefern sich sein Urteil mit einer formgültigen Beschwerdebegründung erfolgreich anfechten liesse.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller