Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_12/2013 KI-generiert

Swiss Citizen's Marriage Revoked as Sham for Immigration Fraud

Geschäftsnummer 2C_12/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national who entered Switzerland in 2000 and initially sought asylum, which was denied. Instead of leaving, he married a Swiss citizen, who was disabled and receiving social benefits. The marriage initially allowed him to obtain a residence permit and later a permanent residency. However, after applying for expedited naturalization, an investigation led the migration authorities to conclude that the marriage was a sham intended to circumvent immigration laws. As a result, his residency was revoked. The man challenged the revocation, but both the cantonal administrative court and the federal court upheld the decision, citing a lack of evidence for a genuine marital relationship and compliance with procedural regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 62 lit. a AuG, Art. 105 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Swiss Citizen's Marriage Revoked as Sham for Immigration Fraud: Instead of leaving, he married a Swiss citizen, who was disabled and receiving social benefits. The marriage initially allowed him to obtain a residence permit and later a permanent residency. However, after applying for expedited naturalization, an investigation led the migration authorities to conclude that the marriage was a sham intended to circumvent immigration laws. As a result, his residency was revoked. The man challenged the revocation, but both the cantonal administrative court and the federal court upheld the decision, citing a lack of evidence for a genuine marital relationship and compliance with procedural regulations.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Feststellung einer Scheinehe Verstoss gegen Ausländerrecht türkische Staatsangehörige Fremdes Recht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
Applied to dismiss the appeal in public law matters in a simplified procedure because it was manifestly unfounded.
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m
2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 62 lit. a AuG
Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.
Art. 105 BGG
Art. 105 Abs. 1 BGG
Art. 105 Abs. 2 BGG
Art. 105 Abs. 2 BGG ) erscheinen; er stellt ihnen bloss in appellatorischer Weise seine eigene Darstellung des Sachverhalts entgegen.
Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m
der damit einhergehende Rechtsmissbrauch führen zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs (Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 42 AuG
Art. 42 AuG; vgl. Urteile 2C_502/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.1; 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Applied to dismiss the appeal in public law matters in a simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

601 2015 102 (2015-10-20) · fr
Foreign National Residency Permit Extension Denial After Marriage Dissolution
«…nter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt beispielsweise die Schein- beziehungsweise Ausländerrechtsehe (Urteil BGer 2C_12/2013 vom 1. Februar 2013 E. 2.3). c) Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grun…»
100 2013 336 (2014-12-29) · be
Immigration Fraud and Revocation of Residency Permit Due to Concealed Family Ties
«…für den Erhalt der Bewilligung berufen hat, als Umgehungsehe erscheinen lässt (BGer 2C_303/2013 vom 13.3.2014, E. 2.1, 2C_12/2013 vom 1.2.2013, E. 2.1). Ob eine solche vorliegt, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist bloss durch In…»
2C_303/2013 (2014-03-13)
Swiss Child's Rights Trump Sham Marriage Revocation
«…s fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.1 f. S. 151; Urteile 2C_12/2013 vom 1. Februar 2013 E. 2.1; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1 und E. 2.2; 2C_205/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1). Ob ei…»
B.2013.67 (2014-02-12) · sg
Sham Marriage Permit Revocation Upheld
«…ünde können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge bzw. den Willen der Ehegatten betreffen ((BGer 2C_12/2013 vom 1. Februar 2013 E. 2.1, BGer 2C_820/2010 vom 5. April 2011 E. 3.1, BGE 130 II 113 E. 10.2 f. mit Hinweis). Erforder…»
B.2013.67 (2014-02-12) · sg
Revocation of Settlement Permit for Sham Marriage
«…ünde können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge bzw. den Willen der Ehegatten betreffen ((BGer 2C_12/2013 vom 1. Februar 2013 E. 2.1, BGer 2C_820/2010 vom 5. April 2011 E. 3.1, BGE 130 II 113 E. 10.2 f. mit Hinweis). Erforder…»
2C_75/2013 (2013-08-29)
Swiss Citizen v. State (Sham Marriage Refusal)
«…onsrechtlicher Vorschriften ( BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen; Urteile 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.5; 2C_12/2013 vom 1. Februar 2013 E. 2.1). 3.3. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegat…»
2C_884/2012 (2013-03-28)
Macedonian National v. Switzerland: Revocation of Permanent Residence for Withholding Essential Facts
«…are alla revoca ex art. 63 cpv. 1 lett. a in relazione con l'art. 62 lett. a LStr di un permesso di domicilio (sentenza 2C_12/2013 del 1° febbraio 2013 consid. 2.1 con ulteriori rinvii). 4. Condivisibile è infine la conclusione secondo cui il provved…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_12/2013

Urteil vom 1. Februar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,

vom 28. November 2012.

Erwägungen:

1. Der 1962 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste gemäss eigenen Angaben am 4. Oktober 2000 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Der Aufforderung zur Ausreise kam er nicht nach, sondern heiratete am 12. September 2001 eine 1959 geborene Schweizer Bürgerin, welche zwei Jahre zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte, seither teilweise gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht und bis im April 2010 verbeiständet war. Gestützt auf diese Beziehung erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 23. November 2006 schliesslich die Niederlassungsbewilligung.

Nachdem X.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt hatte, beauftragte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Stadtpolizei Zürich mit der Überprüfung der ehelichen Gemeinschaft. Aufgrund der Erkenntnisse dieser Überprüfung widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. August 2010 die Niederlassungsbewilligung von X.________. Es begründete dies im Wesentlichen damit, die Verbindung zwischen X.________ und seiner schweizerischen Gattin sei von Anfang an nur eine Scheinehe gewesen.

Die von X.________ eingereichten Rechtsmittel gegen die Widerrufsverfügung des Migrationsamtes wurden von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 11. Mai 2011) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 30. November 2011) abgewiesen. Mit Urteil 2C_22/2012 vom 22. Oktober 2012 hiess das Bundesgericht jedoch eine von X.________ eingereichte Beschwerde gut, und es wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht erachtete im Wesentlichen die vorinstanzliche Begründung als unzureichend: Die vom Verwaltungsgericht als zentral eingeschätzte Aussage der Ehefrau, es habe sich bei der Eheschliessung um einen "Deal" gehandelt (Betreuungsleistungen gegen Verschaffung des Aufenthaltsrechts), genüge zur Annahme einer Scheinehe nicht, da dieser Umstand jedenfalls nicht von vornherein ausschliesse, dass trotzdem eine Lebensgemeinschaft gewollt sei und tatsächlich gelebt werde. Eine ergänzende Berücksichtigung der weitergehenden Sachverhaltsfeststellungen des Migrationsamtes und der Sicherheitsdirektion sei aus prozessualen Gründen nicht möglich.

Mit Urteil vom 28. November 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ erneut ab, worauf sich dieser mit Eingabe vom 4. Januar 2013 ein weiteres Mal beim Bundesgericht beschwert.

2. Die von X.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2012 erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden kann:

2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dies gilt unter anderem für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Bewilligung berufen hat, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.1 f. S. 151; Urteile 2C_505/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.1; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1 und E. 2.2; 2C_205/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss noch formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen ( BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweis). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105 BGG ). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich ( BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).

2.2 Im Urteil 2C_22/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5 hielt das Bundesgericht fest, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor der Eheschliessung aufgrund seines rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs mit der Wegweisung konfrontiert sah, zu Recht als Indiz für das Bestehen einer Scheinehe gewertet (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). In ihrem Entscheid vom 28. November 2012 stellte die Vorinstanz weitere einschlägige Indizien fest: So hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar bis zu einer zwischenzeitlichen Trennung im Jahr 2007 zusammengelebt, doch hätten sie stets getrennte Schlafzimmer und Kassen gehabt. Gemeinsame Ferien hätten sie noch nie gemacht und auch die Mahlzeiten hätten sie kaum jemals zusammen eingenommen. Über das Vorleben des jeweils anderen Gatten, namentlich über die Kindheit und den beruflichen Werdegang, hätten sie nur sehr marginale Kenntnisse vorweisen können. Betreffend die verbindenden Freizeitaktivitäten habe der Beschwerdeführer zwar von Spaziergängen und Gesprächen sowie vom gemeinsamen Fernsehen berichtet; die Ehefrau habe dagegen angegeben, dass überhaupt keine gemeinsamen Hobbys bestanden hätten und sie nie auch nur zusammen auswärts essen oder ins Kino gegangen seien. Unterschiedliche Angaben hätten die Ehegatten auch bezüglich ihrer intimen Beziehung gemacht: Während der Beschwerdeführer angegeben habe, es sei immer wieder gelegentlich zu Geschlechtsverkehr gekommen, habe seine Gattin erklärt, dass es nur zu Beginn der Ehe zu Intimitäten gekommen sei. Schliesslich hielt das Verwaltungsgericht auch fest, der Beschwerdeführer übernachte an drei von sieben Wochentagen an seinem Arbeitsort.

2.3 Aufgrund der obenstehenden, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ; E. 2.1 hiervor) Ausführungen erhellt, dass es in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin von Beginn weg an elementaren Bestandteilen einer echten und ernst gemeinten Lebensgemeinschaft fehlte. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, lässt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ) erscheinen; er stellt ihnen bloss in appellatorischer Weise seine eigene Darstellung des Sachverhalts entgegen.

Darüber hinaus ergibt sich aus seinen Ausführungen sogar, dass er sich nach seiner vorübergehenden Rückkehr in die eheliche Wohnung mittlerweile erneut von seiner Gattin getrennt hat. Dass er die Ursache hierfür im "dauernde[n] Zusammensuchen von Papieren für das Fremdenverfahren und de[m] Auskunftsanspruch der Ausländerbehörde" sieht, überzeugt ebenso wenig wie seine Behauptungen, wonach das getrennte Schlafen heute allgemein weit verbreitet sei, wenn ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehe, und gemeinsame Ferien von ihm und seiner Gattin ausschliesslich an fehlenden finanziellen Mitteln gescheitert seien.

Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es handle sich bei der Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen Ehefrau um eine Scheinehe, nicht zu beanstanden. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG erfüllt hat: Hätte die Ausländerbehörde vom Fehlen eines echten Ehewillens zumindest seitens des Beschwerdeführers gewusst, so hätte sie ihm weder die Aufenthaltsbewilligung noch die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbunden mit einer Rückkehr in die Türkei unverhältnismässig wäre, ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist erst mit 38 Jahren in die Schweiz gekommen und hat diverse Familienangehörige in der Türkei, insbesondere seine drei Kinder aus erster Ehe. Auch reiste er in den vergangenen Jahren mehrfach ferienhalber in sein Heimatland. Schliesslich kann auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht gefolgt werden: Die Schliessung einer Scheinehe bzw. der damit einhergehende Rechtsmissbrauch führen zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs (Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m.

Art. 42 AuG; vgl. Urteile 2C_502/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.1; 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).

3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da seine Eingabe von vornherein als aussichtslos zu gelten hatte, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler