Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_12/2012 KI-generiert

Property Sale Tax Deferral Challenge Dismissed on Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 2C_12/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a property gains tax levied on an individual who sold two properties he owned, including a house and a garage share, to his son and daughter-in-law in 2006. The individual, who lived in the house with his wife until 1999, attempted to claim a tax deferment but was denied by the local council and subsequently by the cantonal administrative court. After the cantonal court rejected his appeal, the individual further appealed to a higher court, which ultimately found that his arguments for tax deferment were insufficiently substantiated and did not engage adequately with the court's previous reasoning regarding the deferment criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 12 Abs. 3 StHG, Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG, Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Property Sale Tax Deferral Challenge Dismissed on Insufficient Grounds: The individual, who lived in the house with his wife until 1999, attempted to claim a tax deferment but was denied by the local council and subsequently by the cantonal administrative court. After the cantonal court rejected his appeal, the individual further appealed to a higher court, which ultimately found that his arguments for tax deferment were insufficiently substantiated and did not engage adequately with the court's previous reasoning regarding the deferment criteria.

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer Eigentumsübertragung Steueraufschub Immobilienvermögen Liegenschaftssteuer Steuersukzession Steuerveranlagungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure based on this article due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_12/2012

Urteil vom 14. Januar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6030 Ebikon,

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. November 2011.

Erwägungen:

1. X.________ war Eigentümer zweier Grundstücke (Einfamilienhaus sowie Garagenanteil). Er bewohnte das Haus bis 1999 zusammen mit seiner Frau, ehe das Ehepaar wegzog. Am 28. April 2006 veräusserte X.________ die Liegenschaften an seinen Sohn und dessen Ehefrau.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 erhob der Gemeinderat Ebikon von X.________ eine Grundstückgewinnsteuer. Dieser versuchte vergeblich, einen Steueraufschubtatbestand geltend zu machen. Zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern seine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2011 ab. X.________ beschwerte sich dagegen mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht selber, welches die Eingabe mit einer Ausfertigung seines Urteils zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 beschwerte sich X.________ ergänzend direkt beim Bundesgericht über das verwaltungsgerichtliche Urteil.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Frage des Steueraufschubs unter dem Gesichtswinkel von Art. 12 Abs. 3 StHG bzw. der entsprechenden Normen des kantonalen Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG), die zum Veräusserungszeitpunkt in Kraft waren, geprüft und sich dabei mit zwei vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufschubstatbeständen befasst. Hinsichtlich der Ersatzbeschaffung ( Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG bzw. § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG) hat es erwogen, dass es schon an der zeitnah zum Veräusserungsgeschäft erforderlichen Selbstnutzung fehle. Was den Steueraufschub bei Eigentumswechsel durch Erbgang betrifft ( Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG bzw. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG), hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass es angesichts des Verhältnisses zwischen Katasterschätzung der Liegenschaften und dem Veräusserungspreis an einem Erbvorbezug fehle; ohnehin sei die Veräusserung nicht allein an den Sohn erfolgt. In seinen Schreiben erwähnt der Beschwerdeführer Beweggründe für den 1999 erfolgten Wegzug und mit dem Tod seiner Ehefrau verbundene Umstände. Diese Äusserungen haben mit dem für die Frage des Steueraufschubs massgeblichen Sachverhalt nichts zu tun; es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller