Tax Appeal Dismissed for Insufficient Statement of Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant challenged a ruling from the administrative court regarding the late filing of appeals against cantonal and federal taxes for the year 2007. The appellant argued that they did not contest the tax authority's decisions because they believed all matters were settled, yet failed to provide adequate reasoning for how the administrative court's affirmation of the tax authority’s dismissal of their appeals violated Swiss law. Consequently, the federal court found the appellant's complaint insufficiently substantiated and decided not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 65 BGG; Tax Appeal Dismissed for Insufficient Statement of Claim: The appellant argued that they did not contest the tax authority's decisions because they believed all matters were settled, yet failed to provide adequate reasoning for how the administrative court's affirmation of the tax authority’s dismissal of their appeals violated Swiss law. Consequently, the federal court found the appellant's complaint insufficiently substantiated and decided not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into proceedings based on the simplified procedure rule.
The court imposed court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_12/2010
Urteil vom 12. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer 2007,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, vom 11. November 2009.
Erwägungen:
Mit ans Bundesgericht adressierter Eingabe vom 26. November 2009 erklärt X.________, gegen zwei Verfügungen vom 20. und 27. November 2009 sowie gegen ein Urteil vom 11. November 2009 Beschwerde zu führen. Was die zwei Verfügungen betrifft, ist die Zuständigkeit der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gegeben. Beim Urteil vom 11. November 2009 handelt es sich um das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden betreffend Kantons- und Gemeindesteuer bzw. direkte Bundessteuer 2007, womit dieses bestätigt, dass gegen die entsprechenden Veranlagungen verspätet Einsprache erhoben worden sei und die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden zu Recht auf die Einsprachen nicht eingetreten sei. Diesbezüglich ist die Zuständigkeit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gegeben und ist die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Auf diese ist aber, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten:
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Soweit die Rechtsschrift das Urteil vom 11. November 2009 betrifft, begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe bei der Steuerbehörde nichts unternommen, weil er gedacht habe, dass "alles in einem" sei, und dass die Behörde, die sein Hab und Gut beschlagnahmt habe, nicht noch was von ihm verlangen werde. Damit aber legt er nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht durch die Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Kantonalen Steuerverwaltung schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt habe könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller