Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1179/2014 KI-generiert

Complainant Fails Osteopathy Exam, Appeal Denied for Non-Payment of Fee Advance

Geschäftsnummer 2C_1179/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who failed the inter-cantonal examination in osteopathy for the third time in 2014. Following this, he filed a complaint with the relevant appeal commission against the examination decision. The commission required him to pay a deposit for costs, with a warning that failure to do so would result in non-acceptance of the complaint. The individual did not make the required payment by the deadline, leading to the commission's decision to not consider his appeal. Subsequently, he approached the Federal Tribunal expressing hopes for review but did not substantiate his claims regarding the decision made by the commission, ultimately resulting in the tribunal's decision to not entertain his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Complainant Fails Osteopathy Exam, Appeal Denied for Non-Payment of Fee Advance: Following this, he filed a complaint with the relevant appeal commission against the examination decision. The commission required him to pay a deposit for costs, with a warning that failure to do so would result in non-acceptance of the complaint. The individual did not make the required payment by the deadline, leading to the commission's decision to not consider his appeal. Subsequently, he approached the Federal Tribunal expressing hopes for review but did not substantiate his claims regarding the decision made by the commission, ultimately resulting in the tribunal's decision to not entertain his complaint.

Schlagwörter

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Interkantonale Prüfung in Osteopathie Gebührenzahlung Frist für Kostenvorschuss Anhörung oder Verhör Ergebnislose Ausschreibung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung wiederholte Säumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the single judge in summary proceedings due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court imposing the court costs on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1179/2014

Urteil vom 25. Dezember 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Interkantonale Prüfungskommission in Osteopathie , c/o Zentralsekretariat GDK.

Gegenstand

Interkantonale Prüfung in Osteopathie; Nichteintreten der Rekurskommission auf Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission EDK/GDK vom 9. Dezember 2014.

Erwägungen:

1. A.________ scheiterte 2014 zum dritten Mal an der interkantonalen Prüfung in Osteopathie. Gegen die entsprechende Verfügung der Interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie vom 15. September 2014 erhob er am 13. Oktober 2014 Beschwerde an die Rekurskommission EDK/GDK. Deren Präsident forderte ihn mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. November 2014 auf, bis zum 2. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu zahlen; die Verfügung enthielt den Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Kostenvorschuss innert gesetzter Frist nicht geleistet werde. A.________ leistete den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht; wie für diesen Fall angekündigt, fällte die Rekurskommission EDK/GDK am 9. Dezember 2014 einen Nichteintretensentscheid.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 gelangt A.________ unter Bezugnahme auf den Nichteintretensentscheid an das Bundesgericht. Er äussert sich vorab zum Prüfungsverlauf und zur Notengebung und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass das Bundesgericht diese Sache anschauen und ihm sagen könne, was er am besten machen solle.

2. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin eine Sache überprüft. Das Bundesgerichtsgesetz (BGG) überträgt ihm die Aufgabe, Beschwerden zu behandeln, die sich gegen Entscheide gewisser Behörden richten ( Art. 86 Abs. 1 BGG ), namentlich letzter kantonaler Instanzen ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Dabei ist seine Prüfung beschränkt auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids; handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, kann allein geltend gemacht werden, das Nichteintreten beruhe auf einer Rechtsverletzung. Da die Rekurskommission EDK/GDK auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Prüfungsentscheid der Interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie nicht eingetreten ist, kann die Frage der Leistungsbewertung bzw. Notengebung dem Bundesgericht nicht unterbreitet werden; auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 22. Dezember 2014 kann von vornherein nicht eingetreten werden. Was das einzige mögliche Prozessthema betrifft, Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er der Zahlungspflicht innert Frist nicht nachgekommen ist. Er führt dazu aus, er habe der Einladung zur Bezahlung von Fr. 1'000.-- nicht vertraut; er habe diesen Vorschuss "irgendwie speziell" gefunden "und habe dies also nicht gemacht." Damit wird indessen in der Rechtsschrift nicht, wie dies Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt, aufgezeigt, inwiefern der Nichteintretensentscheid schweizerisches Recht verletze. Die Beschwerde vom 22. Dezember 2014 enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen ist nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Behandlung der Beschwerde vom 13. Oktober 2014 und das Nichteintreten auf diese bei Nichtleistung des Vorschusses rechtsverletzend sein könnte.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Dezember 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller