Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1178/2014 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Tax Information Exchange Case

Geschäftsnummer 2C_1178/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A request for mutual assistance in tax matters was made by the Dutch tax authorities concerning a specific individual under an agreement for the avoidance of double taxation between Switzerland and the Netherlands. The Swiss Federal Tax Administration concluded that assistance should be provided based on this request, detailing the information to be shared. The individual contested this decision, claiming that the Dutch authorities had not exhausted domestic investigative measures before seeking assistance, which he argued violated the necessary legal requirements for such requests. The subsequent appeal to the Federal Administrative Court was dismissed, leading the individual to bring the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous ruling. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the legal standards for adequate justification and therefore decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 84a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Taxpayer Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Tax Information Exchange Case: The Swiss Federal Tax Administration concluded that assistance should be provided based on this request, detailing the information to be shared. The individual contested this decision, claiming that the Dutch authorities had not exhausted domestic investigative measures before seeking assistance, which he argued violated the necessary legal requirements for such requests. The subsequent appeal to the Federal Administrative Court was dismissed, leading the individual to bring the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous ruling. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the legal standards for adequate justification and therefore decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Amtshilfe (DBA NL-CH) Informationsaustausch in Steuersachen Steuerbehörde administrative Entlassung Gesuch an eine Behörde Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) because the appeal brief lacked the required grounds according to the requirements of Art. 42 Abs. 2 BGG.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure (non-admission of the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1178/2014

Urteil vom 25. Dezember 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Walter Frei,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI .

Gegenstand

Amtshilfe (DBA NL-CH),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. Dezember 2014.

Erwägungen:

1. Am 19. Juni 2013 ersuchte der Belastingdienst der Niederlande (BD NL) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-NL; SR 0.672.963.61) die Eidgenössische Steuerverwaltung um Amtshilfe in Steuersachen in Bezug auf den niederländischen Staatsangehörigen A.________. Mit Schlussverfügung vom 8. Juli 2014 gegenüber A.________ kam die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Schluss, dass dem BD NL Amtshilfe zu leisten sei; sie listete die dieser Behörde zu übermittelnden Informationen und Unterlagen (teilweise geschwärzt) auf. Die gegen diese Schlussverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4407/2014 vom 8. Dezember 2014 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Dezember 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die massgebliche Begründung muss in der Rechtsschrift enthalten sein; der Verweis auf andere Rechtsschriften genügt nicht ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54 ; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.), dies schon darum, weil es diesfalls an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides fehlt.

2.2. Streitig ist vorliegend, wie es sich mit dem Erfordernis verhält, dass die ersuchende Behörde die innerstaatlichen Untersuchungsmassnahmen ("sämtliche" oder "die üblichen", dabei Ermessensspielraum oder kein Ermessensspielraum der ersuchenden Behörde) ausgeschöpft haben muss, bevor sie den Weg der Amtshilfe beschreitet ("sämtliche" oder "die üblichen"). Diese Frage wertet der Beschwerdeführer als eine den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 84a BGG ). Wie es sich damit verhält kann offen bleiben:

In der Beschwerdeschrift wird zunächst dargelegt, dass mit dem streng zu handhabenden Erfordernis der Ausschöpfung der innerstaatlichen Untersuchungsmöglichkeiten "fishing expeditions" verhindert werden sollen. Alsdann steht wörtlich: "Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz

sämtliche Unterlagen eingereicht, die aus dem niederländischen Untersuchungsverfahren stammen. Er hat detailliert dargelegt, dass damit die innerstaatlichen Vorschriften in den Niederlanden nicht ausgeschöpft wurden. Es kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er beweisen würde, dass der niederländische Fiskus mögliche Untersuchungshandlungen

nicht unternommen hat (negativa non sunt probanda). Mit dem so detailliert wie möglich geschilderten Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch mindestens erhebliche Zweifel geweckt, dass der niederländische Staat alle möglichen Untersuchungshandlungen ausgeschöpft hat. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Schreiben der niederländischen Steuerbehörden lediglich den Vermerk einer Gesellschaft, nicht jedoch den Namen des Beschwerdeführers tragen. Der Grund liegt darin, dass es keine Schreiben an den Beschwerdeführer gibt und damit auch kein Verfahren gegen diesen und somit sind eben die innerstaatlichen Untersuchungsmöglichkeiten gegen den Beschwerdeführer nicht im Ansatz ausgeschöpft, was unabdingbare Voraussetzung der Amtshilfe wäre." Der Beschwerdeführer verweist primär ausdrücklich auf detaillierte Darlegungen vor der Vorinstanz. Soweit er vor Bundesgericht selber einige Ausführungen zur Streitsache macht, lassen diese zunächst eine gezielte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz namentlich zum Zweck des Ausschöpfungsgebots im Verhältnis zum Verbot von "fishing expeditions" sowie zur Auslegung der Begriffe "übliche Mittel" bzw. "übliche Auskunftsquellen" im Sinne von Ziff. XVI lit. a des Protokolls zum DBA-NL bzw. von Art. 6 Abs. 2 lit. g des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 672.5] ) vermissen (E. 3.1.1 - 3.1.3); vor allem aber lässt sich alsdann der Beschwerdeschrift auch nichts entnehmen zu der Anwendung der entsprechenden Prinzipien auf den konkreten Fall durch das Bundesverwaltungsgericht (E. 4.2.2 - 4.2.6).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Dezember 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller