Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1168/2016 KI-generiert

Holding Company's Challenge to Tax Reserve Dissolution

Geschäftsnummer 2C_1168/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tax dispute concerning a real estate company that was initially assessed a taxable net profit for the year 2012. Following an objection in 2014 regarding the tax assessment, the tax administration modified the taxable profit, resulting in a tax refund. Subsequently, for the tax year 2013, the administration reversed a tax provision from the previous year and assessed the company with a different taxable net profit, which was contested by the company through subsequent legal proceedings. The challenge persisted after the cantonal court dismissed its grievances, leading to an appeal to the Federal Tribunal by the company, seeking a reduction in the assessed taxable profit for 2013. The tax authorities opposed the appeal, asserting the correctness of the assessment and provisions made.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 63 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 63 DBG, Art. 135 Abs. 1 DBG, Art. 63 Abs. 2 DBG; Holding Company's Challenge to Tax Reserve Dissolution: Following an objection in 2014 regarding the tax assessment, the tax administration modified the taxable profit, resulting in a tax refund. Subsequently, for the tax year 2013, the administration reversed a tax provision from the previous year and assessed the company with a different taxable net profit, which was contested by the company through subsequent legal proceedings. The challenge persisted after the cantonal court dismissed its grievances, leading to an appeal to the Federal Tribunal by the company, seeking a reduction in the assessed taxable profit for 2013. The tax authorities opposed the appeal, asserting the correctness of the assessment and provisions made.

Schlagwörter

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Gewinn- und Kapitalsteuern (Veranlagung 2013 Auflösung einer Steuerrückstellung) Auflösung der Gesellschaft Gewinnsteuer direkte Steuer Holdinggesellschaft Steuerveranlagungen Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 f. BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Art. 68 BGG

Cited in the dispositive regarding the non-award of party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BGE 147 II 155
Federal Supreme Court Ruling on Taxable Income Add-Back of Amortizations on Qualifying Participations (Art. 62 para. 4 LIFD)
«…éfice imposable (cf., sur cette disposition, arrêts 2C_426/2019 du 12 juillet 2019 consid. 2.3.2, in Archives 88 p. 40; 2C_1168/2016 du 1 er mai 2017 consid. 3.1, in RF 72/2017 p. 920; 2C_1082/2014 du 29 septembre 2016 consid. 2.1, in Archives 85 p. 37…»
9C_469/2023 (2024-04-09)
Real Estate Company Rental Guarantee and Amenity Cost Provision Deductibility
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2C_132/2020 (2020-11-26)
Tax Authority Reversal of Amortization on Corporate Participations Upheld
«…éfice imposable (cf., sur cette disposition, arrêts 2C_426/2019 du 12 juillet 2019 consid. 2.3.2, in Archives 88 p. 40; 2C_1168/2016 du 1er mai 2017 consid. 3.1, in RF 72/2017 p. 920; 2C_1082/2014 du 29 septembre 2016 consid. 2.1, in Archives 85 p. 379…»
2C_66/2020 (2020-06-08)
Taxpayer Challenge to Capitalized Rental Value and Latent Tax Deductions for Commercial Real Estate
«…t comptable, elle doit automatiquement adapter d'office le montant de la provision pour impôts ( ATF 141 II 83 ; arrêts 2C_1168/2016 du 1 er mai 2017; 2C_662/2014 du 25 avril 2015). Les recourants demandent donc que, dans la mesure où les valeurs comp…»
2C_426/2019 (2019-07-12)
Corporation v. Tax Authorities: Forced Dissolution of Property Provision and Lapse of Loss Carry-Forward
«…herige Rückstellungen dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden müssen, "soweit sie nicht mehr begründet sind" (Urteile 2C_1168/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.1, in: StR 72/2017 S. 920; 2C_1082/2014 vom 29. September 2016 E. 2.1, in: ASA 85 S. 379, StE 2016…»
100 2018 200 (2019-04-11) · be
Tax Provision Reversal Taxable Upon Sale of Underlying Assets
«…t mehr begründet sind. Das Gesetz verlangt mithin die erfolgswirksame Auflösung von Rück- stellungen ausdrücklich (BGer 2C_1168/2016 vom 1.5.2017 E. 3.2, 2C_392/2009 vom 23.8.2010, in StE 2010 B 72.14.2 Nr. 35 E. 2.4). Wes- halb im Fall der Beschwerdef…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1168/2016

Urteil vom 1. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

nebenamtlicher Bundesrichter Benz,

Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte

A.________SA,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

Gegenstand

Gewinn- und Kapitalsteuern (Veranlagung 2013; Auflösung einer Steuerrückstellung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 16. November 2016.

Sachverhalt:

A. A.a. Die A.________SA ist eine Immobiliengesellschaft, die ihren Sitz bis August 2015 in U.________ hatte. Mit Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2014 für die direkte Bundessteuer 2012 wurde die A.________SA von der Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'611'900.-- veranlagt. Dabei nahm die Verwaltung im Vergleich zur Steuererklärung eine andere interkantonale Steuerausscheidung vor, was zu höheren Grundstückgewinnsteuern im Kanton Bern führte, denen die Steuerverwaltung in ihren Veranlagungsentscheiden vom 30. Januar 2014 für die direkte Bundessteuer 2012 und für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit einer zusätzlichen Steuerrückstellung in der Höhe von Fr. 600'000.-- Rechnung trug.

Aufgrund einer Einsprache vom 3. März 2014 gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2012 kam die Steuerverwaltung auf die interkantonale Steuerausscheidung zurück, setzte den im Kanton Schwyz steuerbaren Reingewinn auf Fr. 0.-- fest und verzichtete dementsprechend auf die zusätzliche Steuerrückstellung. Die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2012 erwuchs dagegen mangels Einsprache in Rechtskraft.

A.b. Im Steuerjahr 2013 löste die Steuerverwaltung in der Veranlagung für die direkte Bundessteuer die zusätzliche Steuerrückstellung von Fr. 600'000.-- erfolgswirksam wieder auf und veranlagte die A.________SA mit Veranlagungsverfügung vom 15. Juli 2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 1'138'900.--.

B. Eine am 12. August 2014 erhobene Einsprache blieb ebenso erfolglos, wie die gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2015 erhobene Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. November 2016 abwies.

C. Die A.________SA erhebt am 19. Dezember 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Beschwerdeentscheid aufzuheben und den steuerbaren Reingewinn für das Steuerjahr 2013 auf Fr. 538'900.-- festzusetzen.

Die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen der Ausschlussgründe von Art. 83 BGG fällt. Die steuerpflichtige Gesellschaft ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

2.1. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern (Art. 59 Abs.1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]).

Rückstellungen sind nach Art. 63 Abs. 1 lit. a DBG zu Lasten der Erfolgsrechnung zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist. So sind Rückstellungen zu bilden für im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht veranlagte Steuern (vgl. KUHN/DUBACH, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Rz. 6 zu Art. 63; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Rz. 2 zu Art. 63 DBG ).

Bei Gewinnaufrechnungen hat die Steuerbehörde auch die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen zuzulassen ( BGE 141 II 83 E. 5.5 S. 89 f.). Dasselbe gilt, wenn - wie vorliegend - aufgrund einer gegenüber der Steuererklärung abgeänderten interkantonalen Steuerausscheidung mit höheren kantonalen (Grundstückgewinn-) Steuern zu rechnen ist, denn sämtliche zu erwartenden Steuern stellen - unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung - bestehende Verpflichtungen dar, deren genaue Höhe noch unbestimmt ist.

2.2. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr die Steuerrückstellung im Steuerjahr 2012 nicht hätte gewährt werden dürfen und sie Fehler rügt, die der kantonalen Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren für das Steuerjahr 2012 unterlaufen seien, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend das Steuerjahr 2013 nicht einzugehen. Gegen die zu Unrecht gewährte Steuerrückstellung hätte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache wehren können, mit der auch beantragt werden kann, dass die Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgeändert wird (vgl. Art. 135 Abs. 1 DBG ).

3.

3.1. Nach Art. 63 Abs. 2 DBG werden bisherige Rückstellungen dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Urteil 2C_1082/2014 vom 29. September 2016 E. 2.1, in: StE 2016 B 72.14.2 Nr. 48; vgl. ROBERT DANON, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, Rz. 41 zu Art. 63).

Dabei gibt es kein Recht auf Beibehaltung einer Rückstellung, wenn die Steuerbehörde in den Vorjahren auf deren Aufrechnung verzichtete oder eine solche zu Unrecht gewährte. Namentlich liegt keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes ( Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV ) vor, wenn die Steuerbehörde zu einer Prüfung der geschäftsmässigen Begründetheit der Rückstellung schreitet, obschon im Vorjahr eine Prüfung unterblieb (Urteil 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 3.2, in: StE 2010 B 72.14.2 Nr. 35). Ebenso wenig kann der Steuerpflichtige gegen die Wiederauflösung geltend machen, dass die Rückstellung ursprünglich nicht gerechtfertigt war und daher schon bei der Bildung hätte besteuert werden müssen (Urteil 2A.465/2006 vom 19. Januar 2007 E. 3.3, in: StE 2007 B 72.11 Nr. 15).

3.2. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie Art. 63 Abs. 2 DBG nur auf vom Steuerpflichtigen zu Lasten der Erfolgsrechnung verbuchte Rückstellungen beziehen will, jedoch nicht auf Rückstellungen, welche von der Steuerbehörde von Amtes wegen gebildet wurden. Eine von der Steuerbehörde abweichend von der Selbstdeklaration vorgenommene interkantonale Steuerausscheidung mit höheren Steuerfolgen führt - gleich wie eine steuerbehördliche Gewinnaufrechnung - in der jeweiligen Steuerperiode zu einer entsprechend höheren Steuerrückstellung, die gar nicht verbucht worden sein

kann , weil sie ja gerade erst eine Folge des Entscheides der Steuerbehörde ist (vgl. KUHN/DUBACH, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 63).

Art. 63 Abs. 2 DBG bezieht sich - auch nach seinem Wortlaut - auf sämtliche (in Vorjahren gewinnmindernd gewährten) Rückstellungen und nicht bloss auf die gemäss Abs. 1 in der Erfolgsrechnung verbuchten. Das Steuerrecht verlangt die erfolgswirksame Auflösung von Rückstellungen ausdrücklich (Urteil 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.4, in: StE 2010 B 72.14.2 Nr. 35). Nur auf diese Weise kann die Steuerbilanz der Beschwerdeführerin wieder in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz gebracht werden.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass für die von der kantonalen Steuerverwaltung im Steuerjahr 2012 gewährte Steuerrückstellung im Steuerjahr 2013 (noch) eine Rechtfertigung bestanden hätte. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2012 aufgrund der zusätzlich gewährten Steuerrückstellung von Fr. 600'000.-- mit einem entsprechend tieferen steuerbaren Reingewinn veranlagt worden ist.

Die Aufrechnung der Steuerrückstellung im Steuerjahr 2013 erweist sich daher als bundesrechtskonform, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger