Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1165/2013 KI-generiert

Veterinary Law Appeal Dismissed as Moot Due to Relinquishment of Animals and Lack of Swiss Address

Geschäftsnummer 2C_1165/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a veterinary authority regarding animal welfare and management, initially decided by a cantonal court. The complainant, who had relocated to Germany and no longer resided in Switzerland, was asked to clarify whether the case was still relevant given that the animals in question had been given away. The lack of response from the complainant led to the conclusion that there was no longer any practical interest in pursuing the matter, resulting in the dismissal of the case as moot. Additionally, the request for free legal representation was denied due to the case's apparent lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG; Veterinary Law Appeal Dismissed as Moot Due to Relinquishment of Animals and Lack of Swiss Address: The complainant, who had relocated to Germany and no longer resided in Switzerland, was asked to clarify whether the case was still relevant given that the animals in question had been given away. The lack of response from the complainant led to the conclusion that there was no longer any practical interest in pursuing the matter, resulting in the dismissal of the case as moot. Additionally, the request for free legal representation was denied due to the case's apparent lack of merit.

Schlagwörter

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Veterinärwesen / Tierhaltung unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Rückzug des Rechtsbegehrens Veterinärrecht Gegenstandslosigkeit der Überstellung Zustellungsdomizil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 3 BGG

This article justifies the publication of the decision in the Federal Gazette because the appellant did not designate a domicile for service in Switzerland.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied based on this article because the appeal was deemed hopeless (e contrario).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1165/2013

Abgabe an Dritte in anonymisierter Form

Verfügung vom 14. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Deutschland,

ohne Zustelldomizil in der Schweiz

Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen , Veterinärdienst.

Gegenstand

Veterinärwesen / Tierhaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 29. Oktober 2013.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. September 2014 (publiziert in Bundesblatt Nr. 36 2014 vom 16. September 2014, S. 6541 f.), aufgefordert wurde, sich bis zum 30. September 2014 zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu äussern;

dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam, weshalb nunmehr ankündigungsgemäss aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist;

dass die Beschwerdeführerin die streitbetroffenen Tiere weggegeben hat und die von ihr beim Bundesgericht angefochtenen tierschutzrechtlichen Massnahmen somit von vornherein nicht mehr umgesetzt werden können, weshalb es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse mangelt (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490);

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 30. Juli 2014 mitteilte, dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat und nach Deutschland zurückgekehrt ist, weshalb auch nicht zu erwarten ist, dass sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin jederzeit wieder ähnliche tierschutzrechtliche Fragen stellen können, welche nach Schweizer Recht zu beurteilen wären (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 3a S. 494);

dass das Verfahren somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500; 118 Ia 488 E. 1a S. 490);

dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist, was bedeutet, dass es in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ankommt ( BGE 128 II 247 E. 6.1 S. 257; 118 Ia 488 E. 4a S. 494; Urteile 2C_26/2014 vom 14. August 2014 E. 5.1; 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 3.1);

dass die weitschweifige Rechtsschrift der Beschwerdeführerin teilweise am Streitgegenstand vorbei geht und sich im Übrigen weitestgehend darauf beschränkt, den Ausführungen der zuständigen Fachbehörde und des Kantonsgerichts ihre eigene Sachverhaltsdarstellung und ihre eigene Auffassung über die Bedürfnisse der Tiere gegenüberzustellen, ohne diese Auffassung hinreichend zu objektivieren;

dass deshalb bei einer summarischen Einschätzung der Prozessaussichten von einem mutmasslichen Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2 S. 245 f.);

dass die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat, da auch ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario);

dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, weshalb die vorliegende Verfügung im Bundesblatt zu publizieren ist ( Art. 39 Abs. 3 BGG ),

verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren 2C_1165/2013 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Diese Verfügung ist bezüglich die Beschwerdeführerin im Bundesblatt zu veröffentlichen. Der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird die Verfügung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler