Appeal Inadmissible Due to Untimely Submission of Required Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision from the Administrative Court of a Swiss canton regarding canton and municipal taxes for the year 2011. After initially submitting the complaint, the individual was notified of the requirement to attach the contested ruling to their submission, which was not provided until after a set deadline had passed. As a result, the court considered the complaint obviously inadmissible due to the failure to meet procedural requirements, ultimately leading to a decision not to entertain the complaints. The individual sought to restore the deadline but did not demonstrate an acceptable justification for the delay, further complicating their case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Appeal Inadmissible Due to Untimely Submission of Required Judgment: After initially submitting the complaint, the individual was notified of the requirement to attach the contested ruling to their submission, which was not provided until after a set deadline had passed. As a result, the court considered the complaint obviously inadmissible due to the failure to meet procedural requirements, ultimately leading to a decision not to entertain the complaints. The individual sought to restore the deadline but did not demonstrate an acceptable justification for the delay, further complicating their case.
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KI-generiertUsed by the Chamber President to dismiss the appeal in simplified procedure due to a formal defect (missing attached decision).
Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1163/2016, 2C_1164/2016
Urteil vom 21. Dezember 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2011,
Ermessenstaxation,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin,
vom 17. Oktober 2016.
Erwägungen:
1. A.________ gelangte mit Eingabe vom 24. November 2016 an das Bundesgericht. Er erklärte, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu erheben. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das angefochtene Urteil als notwendige Beschwerdebeilage fehle, und er wurde aufgefordert, diesen Mangel bis spätestens am 12. Dezember 2016 zu beheben, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Das angefochtene Urteil der Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 17. Oktober 2016 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2011 wurde nach Ablauf der angesetzten Nachfrist nachgereicht.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist der Rechtsschrift unter anderem das angefochtene Urteil beizulegen. Fehlt eine der vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Vorliegend lief die Abholungsfrist für die Verfügung vom 1. Dezember 2016 am 9. Dezember 2016 ab. An diesem Tag galt die Verfügung als zugestellt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer hat das angefochtene Urteil jedoch erst nach Ablauf der angesetzten Nachfrist unter Ersuchen eingereicht, die angesetzte Nachfrist doch zu verlängern. Da die angesetzte Nachfrist abgelaufen und der Beschwerdeführer nicht innert Frist um deren ausnahmsweise Verlängerung (vgl. dazu Urteil 2C_324/2011 vom 19. April 2011 E. 3) nachgesucht hat, könnte dieser Antrag als ein Wiederherstellungsgesuch verstanden werden.
2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, er binnen 30 Tagen um Wiederherstellung ersucht und gleichzeitig die versäumte Handlung nachholt (vgl. Urteil 2C_620/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.2). Die auf den 14. Dezember 2016 datierte Eingabe enthält keine Angaben dazu, welches unverschuldete Hindernis den Beschwerdeführer davon abgehalten hätte, zwischen dem 9. Dezember 2016 und dem 12. Dezember 2016 das angefochtene Urteil bei der Post aufzugeben; der blosse Hinweis, dass während dieser kurzen Frist nicht alles erledigt werden könne, reicht dafür nicht aus. Eine Wiederherstellung der am 12. Dezember 2016 unbenutzt abgelaufenen Nachfrist ist damit nicht möglich.
2.3. Da innert angesetzter Nachfrist kein angefochtenes Urteil vorgelegt worden ist, erweist sich die Beschwerde vom 24. November 2016 bereits aus diesem Grund als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die verursachten Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Die Verfahren 2C_1163/2016 und 2C_1164/2016 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Einzelrichterin, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall