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2C_1159/2015 KI-generiert

Residence permit renewal after short marriage to Swiss citizen—post-marital hardship under Art. 50 AuG and inapplicability of Art. 6 ECHR in immigration proceedings.

Geschäftsnummer 2C_1159/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court, acting through its presiding judge, dismissed the appeal and denied the appellant's request for free legal aid, ordering her to pay court costs of CHF 300. The contested cantonal decisions (denial of residence permit renewal and expulsion order) remain in force. The appellant, a Serbian national who divorced her Swiss husband after less than a year of marriage, had challenged the non-renewal of her residence permit under the Federal Act on Foreign Nationals (AuG). The Court held that the appeal lacked sufficient legal reasoning and failed to engage with the lower court's findings, particularly regarding the conditions for a post-marital hardship case under Art. 50 AuG, the inapplicability of Art. 6 ECHR in immigration proceedings, and the non-justiciability of a discretionary hardship permit under Art. 30 AuG. The appeal was dismissed for being manifestly without merit under Art. 108 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 50 AuG, Art. 42 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 8 EMRK; Residence permit renewal after short marriage to Swiss citizen—post-marital hardship under Art. 50 AuG and inapplicability of Art. 6 ECHR in immigration proceedings: The contested cantonal decisions (denial of residence permit renewal and expulsion order) remain in force. The appellant, a Serbian national who divorced her Swiss husband after less than a year of marriage, had challenged the non-renewal of her residence permit under the Federal Act on Foreign Nationals (AuG). The Court held that the appeal lacked sufficient legal reasoning and failed to engage with the lower court's findings, particularly regarding the conditions for a post-marital hardship case under Art. 50 AuG, the inapplicability of Art. 6 ECHR in immigration proceedings, and the non-justiciability of a discretionary hardship permit under Art. 30 AuG. The appeal was dismissed for being manifestly without merit under Art. 108 BGG.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Ehefreiheit unentgeltliche Rechtspflege ehelicher Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 97 Abs. 1 BGG
1 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 264 E.
Art. 105 Abs. 2 BGG
Art. 50 AuG
Vorliegend ist in materieller Hinsicht streitig, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AuG in Verbindung mit Art.
Art. 42 AuG
50 AuG in Verbindung mit Art. 42 AuG die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beanspruchen kann.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Dass eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht fällt, liegt bei einer bloss knapp einjährigen Ehedauer auf der Hand; gesetzliche Anspruchsnorm kann mithin allein Art.
Art. 8 EMRK
Inwiefern Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV
Art. 13 BV nach Aufgabe der Ehe im Bewilligungsverfahren bei einer Landesanwesenheit von bloss gut drei Jahren von Relevanz sein könnten, ist nicht ersichtlich.
Art. 30 AuG
Nicht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist sodann prüfbar, ob die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 AuG erfüllt seien (E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide the case in simplified proceedings and declare the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning.

Art. 64 BGG

Applied to deny the request for free legal aid and legal representation because the appeal appeared to lack any prospect of success.

Art. 65 BGG

Cited as basis for imposing court costs on the appellant as the losing party.

Art. 66 al. 1 BGG

Applied to order the appellant, as the losing party, to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1159/2015

Urteil vom 11. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, c/o B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Biel, Öffentliche Sicherheit,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. November 2015.

Erwägungen:

1. A.________, 1976 geborene serbische Staatsangehörige, hat in Serbien aus einer früheren Ehe zwei 11- bzw. 13-jährige Töchter. Am 2. August 2012 reiste sie in die Schweiz ein und heiratete am 30. Oktober 2012 einen Schweizer Bürger, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 8. Oktober 2013, nach weniger als einem Jahr, geschieden. Mit Verfügung vom 28. November 2014 verweigerte die Einwohnergemeinde Biel die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 11. Mai 2015 ab. Mit Urteil vom 20. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen deren Beschwerdeentscheid erhobene Beschwerde ab und setzte die Ausreisefrist neu auf den 5. Januar 2016 an.

A.________ hat dem Bundesgericht am 22. Dezember 2015 eine vom 19. Dezember 2015 datierte, als ordentliche Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsschrift eingereicht, womit sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei diese anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 7. Januar 2016 hat die Beschwerdeführerin innert der ihr hierfür angesetzten Frist das angefochtene Urteil nachgereicht; es ging hier am 8. Januar 2016 ein.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.2. Vorliegend ist in materieller Hinsicht streitig, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AuG in Verbindung mit Art. 42 AuG die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beanspruchen kann. Dass eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht fällt, liegt bei einer bloss knapp einjährigen Ehedauer auf der Hand; gesetzliche Anspruchsnorm kann mithin allein Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG sein. Inwiefern Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nach Aufgabe der Ehe im Bewilligungsverfahren bei einer Landesanwesenheit von bloss gut drei Jahren von Relevanz sein könnten, ist nicht ersichtlich. Nicht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist sodann prüfbar, ob die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 AuG erfüllt seien (E. 3 des angefochtenen Urteils), besteht doch auf eine solche kein Rechtsanspruch, was für die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels erforderlich wäre (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; dazu Urteil BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; Urteil 2C_104/2015 vom 31. Januar 2015 E. 2.2).

2.3. Das Verwaltungsgericht erläutert, unter welchen restriktiven Voraussetzungen ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG anzunehmen ist. Es misst die konkreten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin an den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben und kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin weder Opfer ehelicher Gewalt war (E. 2.3) noch die Rückkehr in ihr Heimatland unzumutbar sei (E. 2.4) oder ihr Gesundheitszustand die Bewilligungsverlängerung erforderte (E. 2.5). Es befasst sich mit den entsprechenden Sachbehauptungen der Beschwerdeführerin, die zu allgemein gehalten und nicht konkret substanziiert seien; angesichts der Mitwirkungspflicht hätten die Behörden nicht von sich aus weitere Abklärungen treffen müssen.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht gezielt auseinander. Namentlich genügen ihre appellatorischen Schilderungen in keiner Weise um darzulegen, dass das Verwaltungsgericht den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich falsch oder unter Verletzung von Verfahrensgarantien ermittelt hätte. Was den von der Beschwerdeführerin erwähnten Art. 6 EMRK betrifft, hat das Verwaltungsgericht (E. 4.1) dargelegt, warum diese Verfahrensgarantie im ausländerrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt; die Beschwerdeführerin nimmt dies nicht zur Kenntnis. Worin beim vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG oder sonst wie schweizerisches Recht verletze, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Es bleibt auch unerfindlich, wie der von der Beschwerdeführerin erwähnte Art. 49 AuG vorliegend von Bedeutung wäre.

2.4. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Beschwerde auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Dass im vorliegenden Kontext weder Art. 13 BV noch Art. 8 bzw. 6 EMRK angerufen werden können, wurde bereits gesagt. Die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte wird - entgegen der spezifischen Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG - nicht aufgezeigt.

2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich in keiner Hinsicht eine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.6. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ). Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts fällt zudem bereits aus dem Grund ausser Betracht, weil nach Ablauf der Beschwerdefrist keine vervollständigte Rechtsschrift nachgereicht werden könnte.

Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller