Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1159/2013 KI-generiert

Tax Domicile Dispute and Vexatious Appeal Sanction

Geschäftsnummer 2C_1159/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the tax residency determination of an individual for the years 2001 to 2009 by the tax authority of a canton. The individual appealed a decision from July 2013, which the relevant tax commission rejected on the grounds of improper submissions. A subsequent late submission was made, which the commission deemed invalid. The individual then contested the commission's actions and decisions to a cantonal administrative court, asserting that they would no longer accept any rulings from various local authorities. The administrative court dismissed this appeal and the request for legal aid, leading to a further challenge at the federal level. However, the federal tribunal ultimately decided not to consider the appeal, citing inadequate legal argumentation from the appellant and dismissing the accompanying requests.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 260ter StGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Tax Domicile Dispute and Vexatious Appeal Sanction: The individual appealed a decision from July 2013, which the relevant tax commission rejected on the grounds of improper submissions. A subsequent late submission was made, which the commission deemed invalid. The individual then contested the commission's actions and decisions to a cantonal administrative court, asserting that they would no longer accept any rulings from various local authorities. The administrative court dismissed this appeal and the request for legal aid, leading to a further challenge at the federal level. However, the federal tribunal ultimately decided not to consider the appeal, citing inadequate legal argumentation from the appellant and dismissing the accompanying requests.

Schlagwörter

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Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2001-2009 Steuerdomizil Verwaltungssanktion Steuerjustizverfahren Verfahrensmissbrauch mutwillige Prozessführung steuerrechtliche Ordnungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning when explaining the specific argumentation required for challenging constitutional rights.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Applied to dismiss the appeal due to the appellant's litigious and abusive conduct (querulatorisch).

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to dismiss the appeal for failing to meet the specific justification requirement for challenging constitutional rights.

Art. 108 BGG

Cited as the primary procedural basis for the decision to rule in the simplified procedure (implied by the dismissal based on paragraphs 1 lit. b and c).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning when explaining the failure to meet the required content/justification of the appeal.

Art. 64 BGG

Cited as the basis for denying the request for legal aid, as the appeal was dismissed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1159/2013

Urteil vom 16. Dezember 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern , Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.

Gegenstand

Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes

2001-2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2013.

Erwägungen:

1. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern legte den steuerrechtlichen Wohnsitz von A.________ für die Steuerjahre 2001 bis 2009 in der Einwohnergemeinde Bern fest. Gegen den entsprechenden Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 erhob A.________ am 7. August 2013 Rekurs. Der Präsident der hierfür zuständigen Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies die Eingabe am 3. September 2013 zur Verbesserung zurück, weil sie wiederholt den Anstand verletze und beleidigend sowie ehrverletzend sei; der Rekurs sollte als zurückgezogen gelten, wenn er nicht bis zum 18. September 2013 verbessert wieder eingereicht würde. Am 25. September 2013 schrieb der Präsident der Steuerrekurskommission den Rekurs ab. Erst am 26. September 2013 ging dort ein Schreiben von A.________ ein, das am 12. September 2013 der spanischen Post übergeben worden und am 24. September 2013 an der Grenzstelle Schweiz eingetroffen war; damit wurde der "Original Rekurs" wieder eingereicht, wobei sich A.________ über "Nötigung, Erpressung zur Abänderung meines Rekurses" beklagte. Der Präsident der Steuerrekurskommission wies den Betroffenen am 26. September 2013 auf die Verspätung seiner Antwort sowie auf die Möglichkeit der Anfechtung der am Vortag ergangenen Abschreibungsverfügung hin. Dieser beschwerte sich mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 bei der Steuerrekurskommission über deren Vorgehen und Abschreibungsverfügung, verbunden mit einem Ausstandbegehren gegen deren Präsidenten. Die Sache wurde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet, an welches A.________ mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 seinerseits gelangte, worin er klarstellte, dass er keinerlei Verfügungen, Beschlüsse oder Entscheide von Steuerverwaltung, Steuerrekurskommission, Verwaltungsgericht sowie von anderen Gerichtsbarkeiten des Kantons Bern mehr akzeptieren könne; er beantragte, dass "die bisher gefällten Entscheide, Verfügungen und Beschlüsse ... zurückzuweisen, nichtig zu erklären und die Beurteilung des vorliegenden, fehlbaren und misslichen Rechtsfalles ... sofort an eine ausserkantonale, unvoreingenommene, unparteiische und somit unbefangene Behörde und Gerichtsbarkeit zu übergeben" seien.

Mit Urteil des Einzelrichters vom 6. November 2013 trat das Verwaltungsgericht auf das Ablehnungsgesuch gegen dieses selber nicht ein; es wies die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.-- A.________.

A.________ hat gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben (Datum der Rechtsschrift 22. November, Postaufgabe 9. Dezember 2013).

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht legt zunächst dar, dass und weshalb das auf diese Instanz bezogene Ausstandsbegehren unzulässig sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Es erläutert dann, warum weder die Instruktionsverfügung des Präsidenten der Steuerrekurskommission vom 3. September 2013 noch dessen späteres Handeln auf seine Befangenheit schliessen liessen; es legt namentlich dar, dass er die Rekurseingabe vom 7. August 2013 gestützt auf Art. 33 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE) zur Verbesserung zurückweisen durfte. Weiter befasst es sich mit der Problematik der Fristwiederherstellung, wobei es begründet, warum hier diesbezüglich keine Rechtsverletzung vorliege. Es erklärt sodann, unter Hinweis auf den beschränkten Verfahrensgegenstand, warum auf gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen sei. Schliesslich begründet es, warum dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden könne.

Der Beschwerdeführer geht nur teilweise auf diese Erwägungen ein, wobei er aber eine gezielte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Rechtsnormen und deren Auslegung durch das Verwaltungsgericht vermissen lässt. Er versteift sich darauf, der Berner Justiz pauschal vorsätzliche Rechtsbiegungen, Amtsmissbrauch, Verletzung von Menschenrechten usw. vorzuwerfen, wobei er Beamten, Staatsanwälten und Richtern - "einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB gleich" - wissentliches gegen ihn gerichtetes Handeln vorwirft. Einerseits kommt er auf diese Weise seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), andererseits erweist sich seine Prozessführung als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ). Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Begehren, wobei der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet; damit fehlt namentlich auch dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege die Grundlage (vgl. Art. 64 BGG ).

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller