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2C_1159/2012 KI-generiert

Taxpayer Appeal on Imputed Rental Value and Property Value Increase Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 2C_1159/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a resident of one canton who also owns property in another canton and is challenging a tax assessment related to state and municipal taxes for the year 2010. The individual, who is subject to unlimited tax liability in their home canton, has limited tax liability in the canton where the property is located. Disputes arose over the assigned rental value of an unleased apartment and the increase in the estimated value of a forest property. When the individual appealed the administrative decision related to this assessment, the cantonal court decided not to examine the case, stating that the disputed values did not affect the overall tax assessment. The individual subsequently appealed this decision, asking the federal tribunal to either overturn it or send the case back for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 108 al. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer Appeal on Imputed Rental Value and Property Value Increase Upheld on Procedural Grounds: The individual, who is subject to unlimited tax liability in their home canton, has limited tax liability in the canton where the property is located. Disputes arose over the assigned rental value of an unleased apartment and the increase in the estimated value of a forest property. When the individual appealed the administrative decision related to this assessment, the cantonal court decided not to examine the case, stating that the disputed values did not affect the overall tax assessment. The individual subsequently appealed this decision, asking the federal tribunal to either overturn it or send the case back for reconsideration.

Schlagwörter

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Kantons- und Gemeindesteuern 2010 Eigenmietwert Steuer vom Einkommen Katasterschätzung Gemeindesteuern beschränkte Steuerpflicht Eigentumsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Cited as the specific ground for non-admission due to lack of sufficient reasoning in the appeal brief.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1159/2012

Urteil vom 26. November 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, vom 5. Oktober 2012.

Erwägungen:

1. Dr. X.________ hat seinen Wohnsitz im Kanton Aargau, wo er der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt; entsprechend wird er zur direkten Bundessteuer ausschliesslich im Kanton Aargau veranlagt. Im Kanton Graubünden ist er (neben seiner Schwester) zur Hälfte Eigentümer eines vom 2007 verstorbenen Vater ererbten Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen in A.________ und eines in der Gemeinde B.________ gelegenen Waldgrundstücks. Diesbezüglich ist er - allein für die Staats- und Gemeindesteuern - im Kanton Graubünden beschränkt steuerpflichtig. Im Rahmen der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 wurde im Hinblick auf die Einkommenssteuer für die einzige nicht vermietete Wohnung des Mehrfamilienhauses ein Eigenmietwert von Fr. 18'000.-- und im Hinblick auf die Vermögenssteuer die Erhöhung des Schätzungswertes für das Waldgrundstück von Fr. 300.-- auf Fr. 600.-- berücksichtigt. Gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid gelangte X.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil des Einzelrichters vom 5. Oktober 2012 darauf nicht ein.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. November 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurückzuweisen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat zwar im Sachverhaltsteil (S. 2 bis S. 8 oben) sowie in E. 1b seines Urteils die Frage der Aufrechnung des Eigenmietwerts sowie der Erhöhung des Steuerwerts der Waldliegenschaft erwähnt. Indessen beruht sein Nichteintretensentscheid allein darauf, dass beide Werte keinen Einfluss auf die Veranlagung hatten. Es hält fest, die Einkommensteuer 2010 betrage Fr. 0.-- und die Erhöhung des Steuerwertes der Waldliegenschaft habe den Vermögenssteuerbetrag nicht erhöht; damit aber fehle es an der gemäss Art. 50 des kantonalen Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) erforderlichen Beschwer und mithin an der Beschwerdelegitimation; mangels Auswirkungen für die Folgejahre sei auch sonst kein Interesse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde gegeben. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; namentlich zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts in seinem Fall schweizerisches Rechts verletzten. Seine Ausführungen zur Frage der Anrechnung des Eigenmietwerts und der Eröffnung des Vermögenssteuerwertes sind für den Ausgang des Verfahrens irrelevant.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller