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2C_1158/2014 KI-generiert

Father's Appeal on Late Family Reunification Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 2C_1158/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has resided in Switzerland since 1987 and holds a residence permit in Zurich. In 2011, he requested family reunification for his Macedonian wife and their son, but the application for the son was denied by the migration authority, which concluded that the request was late and lacked sufficient reasons for exception. Subsequent appeals through the administrative courts were unsuccessful, notably because the individual did not participate in the relevant legal proceedings. The administrative court ultimately dismissed the complaint regarding the son, leading to the individual's appeal to the federal tribunal, which focused on procedural and substantive aspects of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 47 i.V.m, Art. 126 Abs. 3 AuG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Father's Appeal on Late Family Reunification Dismissed for Procedural Defects: In 2011, he requested family reunification for his Macedonian wife and their son, but the application for the son was denied by the migration authority, which concluded that the request was late and lacked sufficient reasons for exception. Subsequent appeals through the administrative courts were unsuccessful, notably because the individual did not participate in the relevant legal proceedings. The administrative court ultimately dismissed the complaint regarding the son, leading to the individual's appeal to the federal tribunal, which focused on procedural and substantive aspects of the case.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug Familiennachzugsbewilligung wichtige familiäre Gründe unentgeltliche Rechtspflege Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Sorgerechtsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 i.V.m
Dessen Nachzugsgesuch sei verspätet eingereicht worden und es lägen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (Art. 47 i.V.m.
Art. 126 Abs. 3 AuG
Art. 126 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).
Art. 108 BGG
The appeal was not admitted due to lack of proper reasoning in the procedure according to this article.
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for free legal aid was rejected based on this provision because the appeal was hopeless.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz.
Art. 68 Abs. 3 BGG
It was ruled that no party compensation was owed.
Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG
The losing appellant was ordered to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper reasoning in the procedure according to this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG

The losing appellant was ordered to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

It was ruled that no party compensation was owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1158/2014

Urteil vom 29. Dezember 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich .

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. November 2014.

Erwägungen:

1. A.A.________ (geb. 1960) stammt aus Mazedonien. Er kam 1987 in die Schweiz und verfügt im Kanton Zürich über eine Niederlassungsbewilligung. Am 30. November 2011 zogen seine mazedonische Gattin und der gemeinsame Sohn B.A.________ (geb. 26. Februar 1995) zu ihm und ersuchten tagsdarauf um Familiennachzug. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch für den Sohn B.A.________ am 23. Januar 2012 bzw. (nach Rückweisung durch die Sicherheitsdirektion zur [ergänzenden] Gewährung des rechtlichen Gehörs) am 29. Januar 2014 ab. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat am 17. November 2014 auf die Beschwerde von A.A.________ nicht ein, weil dieser am kantonalen Rekursverfahren nicht teilgenommen hatte; soweit die Beschwerde von B.A.________ erhoben worden war, wies es sie ab. Dessen Nachzugsgesuch sei verspätet eingereicht worden und es lägen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (Art. 47 i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2. Der Beschwerdeführer erhebt in eigenem Namen (vgl. die Anträge auf S. 2 seiner Eingabe) Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, der seinen Sohn betrifft. Er übersieht, dass das Verwaltungsgericht auf die Eingabe nicht eingetreten ist, soweit sie von ihm erhoben worden war, da er sich am kantonalen Rekursverfahren nicht beteiligt hatte (fehlende formelle Beschwer). Er wäre lediglich befugt, geltend zu machen, der vorinstanzliche Entscheid verletze diesbezüglich Bundes (verfassung) recht; er kann indessen vor Bundesgericht nicht den im Rahmen der Beschwerde seines Sohnes ergangenen materiellen Entscheid infrage stellen. Der Beschwerdeführer legt entgegen seinen gesetzlichen Begründungspflichten nicht dar, inwiefern der ihn betreffende Nichteintretensentscheid, der ihm gegenüber hier ausschliesslich Verfahrensgegenstand bildet, zu beanstanden wäre; seine Ausführungen erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am Sachentscheid.

3.

3.1. Auf die Eingabe ist deshalb mangels rechtsgenügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter geschehen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar