Appeal Inadmissible Due to Failure to Submit Contested Decision Despite Valid Service
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a tax return for the year 2007, which had previously been adjudicated by the Administrative Court of the Canton of Bern. The appellant filed the complaint on December 9, 2013, but failed to provide the necessary prior decision from the Administrative Court as required. The Tribunal had given the appellant a deadline to remedy this deficiency, but the appellant did not comply, resulting in the Tribunal's decision to not proceed with the complaint based on procedural rules governing the submission of evidence and timely responses. Additionally, the matter involved questions of effective communication and the appellant's obligations regarding address updates and delivery of court documents.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Submit Contested Decision Despite Valid Service: The appellant filed the complaint on December 9, 2013, but failed to provide the necessary prior decision from the Administrative Court as required. The Tribunal had given the appellant a deadline to remedy this deficiency, but the appellant did not comply, resulting in the Tribunal's decision to not proceed with the complaint based on procedural rules governing the submission of evidence and timely responses. Additionally, the matter involved questions of effective communication and the appellant's obligations regarding address updates and delivery of court documents.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by decision of the single judge in simplified procedure based on this article.
The decision not to enter upon the appeal was based on the failure to remedy the defect as threatened under this provision.
The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless, as cited in the reasoning for imposing costs.
The court costs were imposed on the appellant according to this provision due to the outcome of the procedure.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1158/2013
Urteil vom 23. Januar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern , Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.
Gegenstand
Steuererklärung 2007,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. November 2013.
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 an das Bundesgericht erklärte X.________, gegen den Entscheid 100.2012.427/428U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. November 2013 Beschwerde erheben zu wollen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 wurde er darauf hingewiesen, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle; er wurde aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 7. Januar 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind der Rechtsschrift die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, beizulegen; richtet sie sich gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. Fehlt diese Beilage, so wird gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
Der Beschwerdeführer hat trotz gebührender Androhung der Säumnisfolgen der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid einzureichen, innert Frist keine Folge geleistet. Diese Säumnis führt, wie in der Verfügung vom 10. Dezember 2013 angekündigt, zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Voraussetzung dafür ist noch, dass die Mangelbehebungsverfügung formgültig eröffnet worden ist.
2.2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellfiktion greift (auch) dann, wenn die betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Bundesgericht die allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse, eine längere Abwesenheit oder sonstige Zustellungshindernisse bekannt zu geben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Das Wirksamwerden der Zustellfiktion kann nicht durch einen Postrückbehaltungsauftrag verhindert werden ( BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; Urteile 2C_740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3 und 6B_122/2009 vom 9. April 2009 E. 4). Schliesslich ist vorausgesetzt, dass der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, was hier der Fall ist, wurde doch die Verfügung vom 10. Dezember 2013 unmittelbar nach Eingang der Beschwerde versandt.
Die an die in der Rechtsschrift vorbehaltlos angegebene Adresse verschickte Verfügung vom 10. Dezember 2013 ist, versehen mit dem Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt. Sie wurde am 30. Dezember 2013 nochmals versandt. Am 6. Januar 2014 übermittelte die Post dem Bundesgericht ein Formular "Meldung Fristverlängerung: Brief mit Zustellnachweis", woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Auftrag zur Verlängerung der Aufbewahrungsfrist erteilt hat. Gemäss Bericht "Sendungsverfolgung" der Post ist die (zweite) Sendung am 3. Januar 2014 an der Abhol-/ Zustellstelle eingetroffen und hat der Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 einen Auftrag zur Verlängerung der Aufbewahrungsfrist (bis 18. Januar 2014) erteilt. Die Zustellfiktion greift indessen auch im Fall, dass ein Auftrag für Verlängerung der Aufbewahrungsfrist erteilt wurde (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; Urteile 2C_740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3 und 6B_122/2009 vom 9. April 2009 E. 4). Ohnehin wurde der Auftrag vorliegend erst nach Mitteilung des Eingangs der zweiten Sendung erteilt. Beide Zustellungen gelten gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als erfolgt.
2.3. Auf die Beschwerde, die zudem offensichtlich einer formgenügenden Begründung entbehrt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ), ist - wie in der Verfügung vom 10. Dezember 2013 angedroht - gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), kann doch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller