Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1156/2015 KI-generiert

Failure to Pay Costs Leads to Dismissal of Administrative Payment Appeal

Geschäftsnummer 2C_1156/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who challenged the decision of the Cantonal Department of Security and Justice in St. Gallen, which denied their request for legal aid in an appeal regarding the reduction of direct payments for the year 2014. After failing to pay a required advance for court costs or submit a request for legal aid, the case was dismissed by the Administrative Court. The individual subsequently attempted to appeal the dismissal to the Swiss Federal Tribunal but failed to adequately address the reasons behind the lower court's decision, leading to the Tribunal's refusal to hear the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Failure to Pay Costs Leads to Dismissal of Administrative Payment Appeal: Gallen, which denied their request for legal aid in an appeal regarding the reduction of direct payments for the year 2014. After failing to pay a required advance for court costs or submit a request for legal aid, the case was dismissed by the Administrative Court. The individual subsequently attempted to appeal the dismissal to the Swiss Federal Tribunal but failed to adequately address the reasons behind the lower court's decision, leading to the Tribunal's refusal to hear the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Kürzung der Direktzahlungen 2014 Unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Verwaltungskosten administrative Entlassung materielle Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege Herabsetzung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the single judge in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 al. 1 LTF

No costs were levied, as indicated in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1156/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons

St. Gallen.

Gegenstand

Kürzung der Direktzahlungen 2014;

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2015.

Erwägungen:

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen lehnte am 4. Juni 2015 ein Gesuch von A.________ ab, ihm im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen betreffend Kürzung der Direktzahlungen 2014 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Dieser forderte ihn mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2015 auf, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen; die Aufforderung war mit der Androhung verbunden, dass das Verfahren im Säumnisfall abgeschrieben würde. In der Folge wurde weder der Kostenvorschuss bezahlt noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Daher wurde das Verfahren mit Verfügung des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 25. August 2015 abgeschrieben. Am 16. September 2015 verlangte A.________ einen Entscheid des Gerichts. Darüber entschied als zuständiges Gericht wiederum der Präsident des Verwaltungsgerichts (s. § 39bis Abt. 1 lit. b in Verbindung mit § 59bis Abs. 3 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP]. Er schrieb das Verfahren mit Entscheid vom 18. November 2015 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses (und fehlenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) wiederum ab, gestützt auf § 96 Abs. 1 und 2 VRP .

A.________ erklärt dem Bundesgericht mit Schreiben vom 28. Dezember 2015, Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid zu erheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2015 offensichtlich nicht. Es handelt sich dabei um eine blosse Beschwerdeerklärung, mit welcher in keiner Weise auf den (rein verfahrensrechtlichen) Inhalt des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht erkennbar ist, inwiefern sich dieser mit valablen Rügen Erfolg versprechend anfechten liesse.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller