Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1151/2015 KI-generiert

Moroccan National's Permit Non-Renewal Upheld Despite Workplace Assaults Claiming Marital Breakdown

Geschäftsnummer 2C_1151/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Moroccan national who entered Switzerland in 2003 for studies and later married a Swiss citizen in 2009, which led to a residence permit based on their marriage. The couple lived separately since 2012, and in January 2014, the local migration office denied the man's request for an extension of his residence permit and ordered his departure from Switzerland. Subsequent appeals to local immigration authorities and the administrative court upheld this decision. He filed a further complaint against the court's ruling, seeking to extend his residence permit, while asserting that significant personal reasons warranted his continued stay in Switzerland despite the dissolution of his marriage. The case raises issues regarding the rights of foreign spouses under Swiss law, particularly concerning post-marriage residency claims in cases of separation.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 i.V.m, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Moroccan National's Permit Non-Renewal Upheld Despite Workplace Assaults Claiming Marital Breakdown: The couple lived separately since 2012, and in January 2014, the local migration office denied the man's request for an extension of his residence permit and ordered his departure from Switzerland. Subsequent appeals to local immigration authorities and the administrative court upheld this decision. He filed a further complaint against the court's ruling, seeking to extend his residence permit, while asserting that significant personal reasons warranted his continued stay in Switzerland despite the dissolution of his marriage. The case raises issues regarding the rights of foreign spouses under Swiss law, particularly concerning post-marriage residency claims in cases of separation.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige ehelicher Härtefall Zerrüttung Aufenthaltsbewilligung Häusliche Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG

Rules regarding the formal requirements and deadline for submitting the appeal.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Principle that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Rule allowing the Federal Tribunal to correct the factual findings of the lower court if they are manifestly incorrect or based on a violation of Art. 95 BGG.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Reference to the qualified duty to substantiate when rights of a constitutional nature are violated.

Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs due to the dismissal of the appeal.

Art. 68 BGG

Basis for denying compensation to a party, as the appeal was dismissed.

Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG

Cited to establish the general admissibility of the appeal in public law matters against a final cantonal court decision.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited to examine the exception to admissibility concerning decisions on residence permits when no right under federal or international law exists.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Reference establishing the appellant's standing (locus standi).

Art. 95 und Art. 96 BGG

These articles define the scope of review for the appeal in public law matters, although the appeal was ultimately dismissed on the merits (covered by the grounds for dismissal in the final order).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Rule governing when the appellant can contest the factual findings of the lower court.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Rule rendering the letter submitted late by the appellant inadmissible as a true new fact (Novum).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

100 2023 243 (2024-05-17) · be
Kosovan National Residence Permit Revocation Upheld After Marital Separation
«…st und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2.2 mit Hinweis [betrifft VGE 2015/164 vom 23.11.2015]). – Die gesundheitli…»
100 2023 5 (2023-06-14) · be
North Macedonian National's Appeal Against Permit Revocation After Divorce Fails Despite New Family Ties
«…nd familiären Gemeinschaft verlangt (vgl. etwa BGer 2C_880/2022 vom 22.3.2023 E. 3.1, 2C_335/2020 vom 18.8.2020 E. 3.2, 2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2.1 [betrifft VGE 2015/164 vom 23.11.2015] mit Hinweis auf Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefäll…»
2C_880/2022 (2023-03-22)
Revocation of Residency Permit for Albanian National After Short-Term Marriage Breakdown
«…gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen (Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1 und 2C_1151/2015 vom 5. September 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt…»
100 2020 66 (2021-11-26) · be
Moroccan National's Expulsion Upheld Despite Schizophrenia Due to Prolonged Social Welfare Dependency
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«…ur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen (Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; 2C_1151/2015 vom 5. September 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Die faktische Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin hat bis…»
100 2019 224 (2021-07-14) · be
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«…77/2017 vom 19.1.2018 E. 3.4.3; VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 5, 2015/164 vom 23.11.2015 E. 3.5.3 [bestätigt durch BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016]; Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in Jusletter 18.3.20…»
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«…2 dans son pays d’origine (cf. arrêts du TF 2C_92/2018 précité consid. 7.1 et 7.2 ; 2C_837/2016 précité consid. 4.3.1 ; 2C_1151/2015 du 5 septembre 2016 consid. 3.2 ; arrêt du TAF F-1178/2019 du 14 avril 2021 consid. 7.5 et 7.7).…»
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«…0 II 129 E. 3.5 S. 132 f.; Urteile 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; 2C_1151/2015 vom 5. September 2016 E. 3.2). 6.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, er laufe als Angehöriger der alevitischen Glaubens…»
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«…ur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen (Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; 2C_1151/2015 vom 5. September 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt…»
100 2018 450 (2020-06-05) · be
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«…93 E. 3.1; BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020 E. 3 [zu VGE 2018/294 vom 28.6.2019], 2C_241/2018 vom 20.11.2018 E. 5.2, 2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Be- ziehungen zur Schweiz gek…»
100 2019 4 (2019-12-12) · be
Bosnian Couple Challenges Forced Relocation from Private Residence to Collective Accommodation Despite Wife's Severe Mental Health Issues
«…77/2017 vom 19.1.2018 E. 3.4.3; VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 5, 2015/164 vom 23.11.2015 E. 3.5.3 [bestätigt durch BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016]; Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in Jusletter 18.3.20…»
100 2018 319 (2019-07-19) · be
Nigerian National Deportation Following Contested Divorce and Criminal History
«…I 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1; BGer 2C_241/2018 vom 20.11.2018 E. 5.2, 2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2). 3.3 Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Sc…»
100 2018 163 (2019-02-26) · be
Bosnian National Residency Denial After Divorce Due to Lack of Proven Spousal Violence and Insufficient Cohabitation
«…teten An- wesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1; BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine en- gen Beziehungen zur Schweiz gek…»
100 2018 49 (2018-09-18) · be
Sri Lankan National Permit Refusal Due to Insufficient Cohabitation and Hardship
«…ite 7 wesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1; BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine en- gen Beziehungen zur Schweiz gek…»
100 2016 273 (2017-06-02) · be
Swiss Court Upholds Deportation After Childless Marriage Dissolution Despite Psychological Issues
«…837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.2.1; VGE 2015/164 vom 23.11.2015 E. 3.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016], 2013/343 vom 22.9.2014 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_980/2014 vom 2.6.2015]). 3.3 Der Beschwerdef…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1151/2015

Urteil vom 5. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Fuchs.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

gegen

1. Amt für Migration und Personenstand

des Kantons Bern,

2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 23. November 2015.

Sachverhalt:

A. Der marokkanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1979) reiste am 6. November 2003 in die Schweiz ein und erhielt zu Studienzwecken eine Aufenthaltsbewilligung. Am 31. Juli 2009 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________, woraufhin ihm gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis am 31. Juli 2012, erteilt wurde. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Seit (spätestens) Mai 2012 leben die Eheleute getrennt.

B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Eine Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos (Entscheid vom 24. April 2015). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. November 2015 ebenfalls ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Dezember 2015 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Die Polizei- und Militärdirektion, das Verwaltungsgericht sowie das Staatssekretariat für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration und Personenstand hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts erlassen und schliesst das kantonale Verfahren ab, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Sie ist jedoch ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Um den Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu eröffnen, muss ein solcher Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden. Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, ist alsdann Sache der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG [SR 142.20]) über einen potentiellen Bewilligungsanspruch zu verfügen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG ) des nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt indessen eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen ( BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.3. Das vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 13. Juli 2016 eingereichte Schreiben, wonach seine Lebenspartnerin bestätige, dass sie wieder zusammen leben würden, ist als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig und kann daher nicht weiter beachtet werden ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).

3. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Anspruch besteht trotz Auflösens oder definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).

3.1. Da die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert hat (die Trennung ist unbestrittenermassen spätestens am 12. Mai 2012 erfolgt), beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Er macht aber einen nachehelichen Härtefall geltend.

3.2. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen, namentlich können auch die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erwähnten Gesichtspunkte bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 oder Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Der Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 138 II 229 E. 3.1 S. 232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Insofern hat eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen (THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 81). Ist der Anspruch nach Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlt, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben wären, kann der Anspruch regelmässig nicht wieder aufleben ( BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).

3.2.1. Gemäss vorinstanzlichem Urteil reiste der Beschwerdeführer im November 2003 im Alter von 24 Jahren zwecks Studiums in die Schweiz ein. Zuletzt war er im Studienjahr 2008/2009 mit dem Studienziel "Bachelor en droit" an der Universität Neuenburg immatrikuliert. Nach der Heirat (31. Juli 2009) gab er das Studium auf und arbeitete in einem Fastfood-Restaurant. Am 6. März und am 6. August 2011 wurde er an seinem damaligen Arbeitsplatz Opfer tätlicher Angriffe. Dabei sollen ihm gemäss seinen Angaben jeweils jugendliche Täter ins Gesicht gespuckt und ihn verprügelt haben. In der Folge wurde bei ihm eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit protrahiertem Verlauf diagnostiziert. Zwischen Mitte Mai und Mitte Oktober 2012 befand sich der Beschwerdeführer in (teil) stationärer psychiatrischer Behandlung. Während dieser Zeit wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert. Zurzeit ist er als Servicemitarbeiter mit einem Arbeitspensum von rund 50% tätig. Er steht nach wie vor in medikamentöser und psychiatrischer Behandlung, wobei er etwa zweiwöchentlich einen Psychotherapie-Termin wahrnimmt.

3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der beiden erlittenen Angriffe in eine eheliche Krise geschlittert zu sein, die schliesslich zur Auflösung der Ehegemeinschaft geführt habe. Dagegen befand die Vorinstanz, es fehle an einem hinreichenden Bezug des vorgebrachten Härtefalls zur ehelichen Gemeinschaft bzw. zu deren Auflösung.

Der vorinstanzlichen Auffassung ist zu folgen: Die Angriffe auf den Beschwerdeführer erfolgten durch unbekannte Dritte an seinem damaligen Arbeitsplatz; sie hatten mit der Ehe nichts zu tun. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Übergriffe den Beschwerdeführer schwer getroffen haben und er fortwährende gesundheitliche Beschwerden erlitten hat. Diese mögen sich auch auf die eheliche Beziehung ausgewirkt haben. Allerdings liegt damit noch nicht ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne eines nachehelichen Härtefalls vor. So sind nicht nur, aber in erster Linie die Opfer von familiärer Gewalt Schutzziel von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG. Es geht um Situationen, in denen die im Familiennachzug zugelassene Person

durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (vgl. Urteil 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dagegen vermag nach der gesetzlichen Konzeption nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen ( BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233). Gegenteilig zu entscheiden liefe, wie auch die Vorinstanz ausführt, darauf hinaus, eine Anspruchsgrundlage zu schaffen, die über den Anwendungsbereich der nachehelichen Härtefallklausel hinausgeht.

Die Vorinstanz hat im Übrigen, insbesondere mit Verweis auf die Aussagen der Ehefrau, ausführlich und überzeugend dargelegt, dass - nebst der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers - weitere Trennungsgründe vorgelegen hatten. Der Beschwerdeführer weist diese als "unwahre und falsche Behauptungen" seiner Ehefrau zurück, wobei er sich seinerseits auf entsprechende Behauptungen beschränkt. Es braucht indes nicht weiter hierauf eingegangen zu werden; wie gesehen ist im vorliegenden Fall der Umstand, dass sich seine Ehefrau von ihm getrennt hat, unabhängig von den Trennungsgründen nicht als nachehelicher, anspruchsvermittelnder Härtefall zu werten.

3.2.3. Den vorinstanzlichen Erwägungen zu seiner aktuellen Gesundheitssituation und zur medizinischen Versorgung in Marokko setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen. Auch macht er (zu Recht) keine starke Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland geltend. Er kann somit aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.3. Sollte der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf der willkürlichen Ermessensausübung auch die Verweigerung einer Ermessensbewilligung durch die Vorinstanz rügen, ist darauf hinzuweisen, dass gegen einen Ermessensentscheid allenfalls die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht (vgl. bereits E. 1 sowie Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Art. 113 BGG ). Mangels des hierzu erforderlichen rechtlich geschützten Interesses (vgl. BGE 133 I 185 ff.) bzw. der Rüge einer von der Sache selber losgelöst beurteilbaren formellen Rechtsverweigerung ("Star"-Praxis; vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308) wäre darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 1.2).

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (vgl. Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Fuchs