Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1146/2015 KI-generiert

Tunisian National's Appeal Against Extended Administrative Detention Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_1146/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Tunisian national was placed in detention for deportation on September 15, 2015, after failing to comply with an order for his removal. Following a request from the migration department, a court extended his detention on December 14, 2015, until his effective deportation, but no later than March 13, 2016. The individual expressed disagreement with this decision to the Federal Tribunal on December 21, 2015, while the court had previously outlined the basis for the detention and deemed the concerns regarding his potential flight risk to be valid, given his expressed refusal to return to Tunisia. The individual did not adequately challenge the legality of the detention in his appeal, leading to the dismissal of his case by the tribunal for insufficient substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tunisian National's Appeal Against Extended Administrative Detention Dismissed for Lack of Substantiation: Following a request from the migration department, a court extended his detention on December 14, 2015, until his effective deportation, but no later than March 13, 2016. The individual expressed disagreement with this decision to the Federal Tribunal on December 21, 2015, while the court had previously outlined the basis for the detention and deemed the concerns regarding his potential flight risk to be valid, given his expressed refusal to return to Tunisia. The individual did not adequately challenge the legality of the detention in his appeal, leading to the dismissal of his case by the tribunal for insufficient substantiation.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Verwaltungsbeschwerde Rechte der inhaftierten Person Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
4 AuG durch sein Verhalten (wiederholt durch Wort und Tat zum Ausdruck gebrachte Weigerung, zurückzureisen) erfüllt hat, dass die Haftverlängerung auch in der Dauer verhältnismässig sei und dass nichts im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche.
Art. 108 BGG
The appeal was not admitted based on the simplified procedure for insufficient reasoning.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
The Tribunal decided to waive the collection of court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure for insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1146/2015

Urteil vom 23. Dezember 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Abteilung Migration des Kantons Glarus.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 14. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. Der tunesische Staatsangehörige A.________ leistete der gegen ihn verfügten Wegweisung keine Folge. Zur Sicherstellung von deren Vollzug wurde er am 15. September 2015 in Ausschaffungshaft genommen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 verlängerte der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus in Gutheissung des Gesuchs der Abteilung Migration des Kantons Glarus die Ausschaffungshaft bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschaffung, jedoch längstens bis zum 13. März 2016. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 (Postaufgabe 22. Dezember 2015) erklärt A.________ dem Bundesgericht, nicht einverstanden zu sein "mit dem Gericht vom 14. Dezember 2015".

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht legt die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft bzw. der Haftverlängerung in allgemeiner sowie auf den Fall des Beschwerdeführers bezogener Weise umfassend dar. Es erläutert unter anderem, dass und warum die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung und Rückschaffung nach Tunesien nicht zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens gemacht werden kann, dass der Beschwerdeführer den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG durch sein Verhalten (wiederholt durch Wort und Tat zum Ausdruck gebrachte Weigerung, zurückzureisen) erfüllt hat, dass die Haftverlängerung auch in der Dauer verhältnismässig sei und dass nichts im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Zu all dem äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er betont hingegen, dass er nicht nach Tunesien zurückkehren wolle, womit er die Erwägungen des Verwaltungsgerichts über das Bestehen von Untertauchensgefahr zusätzlich bestätigt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Erwägungen des angefochtene Urteils nicht erkennbar ist, dass sich dieses mit valablen Rügen Erfolg versprechend anfechten liesse.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller