Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1145/2018 KI-generiert

Animal Welfare Violation Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 2C_1145/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A resident of Liechtenstein who operates a butcher shop and maintains a farm with animals in Switzerland faced legal action due to repeated violations of animal welfare regulations observed during inspections between 2013 and 2015. These violations led to criminal penalties and, ultimately, a prohibition on keeping animals issued by the Cantonal Office for Consumer Protection and Veterinary Services of St. Gallen. His appeals against this prohibition were rejected by both the Department of Health of St. Gallen in 2017 and the Cantonal Administrative Court in 2018. He subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the prohibition or have it conditionally approved, challenging procedural aspects and asserting that his legal rights were compromised, which were not sufficiently substantiated according to the Tribunal's requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Animal Welfare Violation Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: These violations led to criminal penalties and, ultimately, a prohibition on keeping animals issued by the Cantonal Office for Consumer Protection and Veterinary Services of St. Gallen. His appeals against this prohibition were rejected by both the Department of Health of St. Gallen in 2017 and the Cantonal Administrative Court in 2018. He subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the prohibition or have it conditionally approved, challenging procedural aspects and asserting that his legal rights were compromised, which were not sufficiently substantiated according to the Tribunal's requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Tierhalteverbot Verletzung von Verfahrensrechten Verwaltungskonformität Landwirtschaftsrecht Fehlen materieller Voraussetzungen Anspruch auf rechtliches Gehör Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by the Single Judge in simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of reasons (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs because the appeal was not entertained.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1145/2018

Urteil vom 14. Februar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

gegen

Amt für Verbraucherschutz und

Veterinärwesen des Kantons St. Gallen,

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Tierhalteverbot,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung II, vom 20. November 2018 (B 2017/215).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ wohnt in U.________ in Liechtenstein und betreibt dort eine Metzgerei. Zudem führt er in V.________ (Gemeinde X.________) einen Hof und hält dort Schweine, Schafe, Ziegen und Hühner. Bei mehreren Kontrollen und Nachkontrollen auf seinem Hof zwischen August 2013 und August 2015 wurde die Tierhaltung in verschiedenen Punkten beanstandet und A.________ mit Strafbefehlen vom 17. Dezember 2013 und 10. Februar 2015 wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung verurteilt. Am 15. September 2015 erliess das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen ein Tierhalteverbot. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen am 17. Oktober 2017 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 20. November 2018 ab.

1.2. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, es sei von einem Tierhalteverbot abzusehen, eventualiter sei ihm das Verbot anzudrohen oder die Tierhaltung unter Auflagen zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht, das Gesundheitsdepartement und das Amt für Vebraucherschutz und Veterinärwesen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft in dieser Hinsicht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Begnügt sich der Beschwerdeführer damit, vor Bundesgericht dieselbe Rechtsschrift wie im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, findet von vornherein keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid statt und ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; Urteil 2C_601/2018 vom 3. August 2018 E. 2.1).

2.2. Im vorliegenden Fall ist die materielle Begründung der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde ("III. Materielles", S. 4 ff.) eine Kopie der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 10. Januar 2018. Ziff. 10-16 und Ziff. 17-26 der Eingabe an das Bundesgericht stimmen weitgehend wörtlich mit Ziff. 9-15 und Ziff. 17-26 der Eingabe an das Verwaltungsgericht überein. Auf diese Ausführungen kann mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht eingetreten werden. Lediglich auf S. 11 und S. 13 der Beschwerde an das Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer neu vor, dass das Verwaltungsgericht seinen Gehörsanspruch verletzt habe, indem es keinen Augenschein durchgeführt habe. Die angebliche Gehörsverletzung wird indessen nicht näher begründet, obwohl sich das Verwaltungsgericht ausführlich zum Verzicht auf den Augenschein geäussert hat (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids). Damit sind die strengen Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt und kann auch bezüglich der Gehörsverletzung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, erfolgt das Nichteintreten durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Haag

Der Gerichtsschreiber: Businger