Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1143/2014 KI-generiert

Algerian National Detention Extension Upheld Pending Foreseeable Deportation

Geschäftsnummer 2C_1143/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Algeria who sought asylum in Switzerland but was denied. After refusing to return to Algeria and not cooperating with authorities to obtain travel documents, he was placed in deportation detention in May 2014. Despite efforts by authorities and the identification of the individual, he continued to resist repatriation. His detention was extended multiple times, leading to an appeal against the latest extension granted by the Administrative Court. The central issues included the proportionality of his continued detention, the adequacy of the measures in place for his deportation, and the legal basis for his removal given the lack of a formal repatriation agreement with Algeria.

Legislator-Regeste

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Art. 79 AuG, Art. 78 AuG, Art. 64 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Algerian National Detention Extension Upheld Pending Foreseeable Deportation: After refusing to return to Algeria and not cooperating with authorities to obtain travel documents, he was placed in deportation detention in May 2014. Despite efforts by authorities and the identification of the individual, he continued to resist repatriation. His detention was extended multiple times, leading to an appeal against the latest extension granted by the Administrative Court. The central issues included the proportionality of his continued detention, the adequacy of the measures in place for his deportation, and the legal basis for his removal given the lack of a formal repatriation agreement with Algeria.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft/Haftverlängerung Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Asylgesetz Verpflichtungsgrund Reisedokumente Haftgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 79 AuG
Mai 2014 in Ausschaffungshaft; diese kann - bei fehlender Kooperation oder Verzögerungen durch einen Nichtschengenstaat - grundsätzlich maximal 18 Monate dauern (Art. 79 AuG i.F.v.
Art. 78 AuG
Sollte die Level-2-Ausschaffung am Verhalten des Beschwerdeführers scheitern, besteht im Rahmen der maximalen Festhaltungsdauer und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Möglichkeit, ihn gegebenenfalls in Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG) zu nehmen.
Art. 64 BGG
The request for free legal aid and assistance was denied because the submission was deemed hopeless from the outset, based on this article.
Art. 68 Abs. 3 BGG
Stipulates that no party compensation is owed.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
The appellant was not ordered to pay costs because the submission was deemed hopeless, as per the second sentence of this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for free legal aid and assistance was denied because the submission was deemed hopeless from the outset, based on this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The appellant was not ordered to pay costs because the submission was deemed hopeless, as per the second sentence of this article.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Stipulates that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

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Afghan National Asylum Seeker Dublin Detention for Absconding Risk
«…ichtslos sind (BGer 2C_724/2016 vom 21.12.2016 E. 2.1, 2C_393/2009 vom 6.7.2009 E. 4.2, 2C_262/2016 vom 12.4.2016 E. 4, 2C_1143/2014 vom 7.1.2015 E. 3). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung aber offenbleiben. 7.2.2 A…»
100 2021 348 (2021-12-13) · be
Swiss Asylum Seeker Detention for Dublin Deportation Evasion
«…ichtslos sind (BGer 2C_724/2016 vom 21.12.2016 E. 2.1, 2C_393/2009 vom 6.7.2009 E. 4.2, 2C_262/2016 vom 12.4.2016 E. 4, 2C_1143/2014 vom 7.1.2015 E. 3). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung aber offenbleiben. 5.2.2 G…»
100 2021 238 (2021-08-23) · be
Swiss Administrative Court Upholds Prolonged Expulsion Detention for Repeated Identity Fraud Suspect
«…en kann, wenn die Anträge aus- sichtslos sind (BGer 2C_724/2016 vom 21.12.2016 E. 2.1, 2C_393/2009 vom 6.7.2009 E. 4.2; 2C_1143/2014 vom 7.1.2015 E. 3; 2C_262/2016 vom 12.4.2016 E. 4). 9.3 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffn…»
100 2019 301 (2020-06-11) · be
Asylum Seeker's Expulsion and Claim for Unlawful Detention Conditions
«…rden kann, wenn die Anträge aussichtslos sind (BGer 2C_724/2016 vom 21.12.2016 E. 2.1, 2C_393/2009 vom 6.7.2009 E. 4.2, 2C_1143/2014 vom 7.1.2015 E. 3, 2C_262/2016 vom 12.4.2016 E. 4; zum Ganzen VGE 2018/454 vom 24.1.2019 E.…»
100 2018 454 (2019-01-24) · be
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«…die Anträge aussichtslos sind (BGer 2C_724/2016 vom 21.12.2016 E. 2.1, 2C_393/2009 vom 6.7.2009 E. 4.2; 2C_1143/2014 vom 7.1.2015 E. 3; 2C_262/2016 vom 12.4.2016 E. 4). 5.3 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoff…»
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«…r Durchsetzungshaft auch der Charakter einer Beugehaft zukommt ( BGE 134 II 201 E. 2.2.2 und 2.2.4 S. 204 ff.; Urteile 2C_1143/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.3.2; 2C_624/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1 und 3). Im Übrigen steht das vom Beschwerdeführe…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1143/2014

Urteil vom 7. Januar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau .

Gegenstand

Ausschaffungshaft/Haftverlängerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 5. November 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1990) stammt aus Algerien. Das Bundesamt für Migration (BFM) trat am 5. Februar 2013 auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn weg. Am 27. Februar 2013 wurde er auf das Gebiet des Kantons Aargau eingegrenzt. Tags darauf ersuchte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) das BFM um Vollzugsunterstützung. A.________ weigerte sich in der Folge wiederholt, nach Algerien zurückzukehren und die Behörden bzw. seine Familie für die Beschaffung von Reisepapieren zu kontaktieren.

1.2. Am 14. Mai 2014 nahm das MIKA A.________ in Ausschaffungshaft; der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese bis zum 13. August 2014. Das Bundesamt für Migration teilte den kantonalen Behörden am 17. Juli 2014 mit, dass A.________ als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und das Konsulat sich bereit erklärt habe, ihm einen Laissez-passer auszustellen. Am 31. Juli 2014 bestätigte der Einzelrichter am Verwaltungsgericht die Verlängerung der Haft von A.________ bis zum 13. November 2014.

1.3. A.________ weigerte sich am 10. Oktober 2014 den für ihn gebuchten, unbegleiteten Flug nach Algier anzutreten, worauf er für einen begleiteten Flug vorgemerkt wurde. Am 5. November 2014 bestätigte der Einzelrichter eine weitere Verlängerung der Festhaltung von A.________ bis zum 13. Februar 2015; das MIKA hatte seinerseits um eine Verlängerung der Haft bis zum 13. Mai 2015 ersucht.

1.4. A.________ beantragt vor Bundesgericht, die Haftverlängerung vom 5. November 2014 aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Die Haftverlängerung erscheine unverhältnismässig, da ein begleiteter Flug frühestens im Mai 2015 erfolgen könne und in den nächsten drei Monaten keine Rückführung möglich sei. Im Übrigen bestehe mit Algerien kein ratifiziertes Durchführungsabkommen, weshalb es an einer gesetzlichen Grundlage für die Ausschaffung fehle. Der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das MIKA und das BFM beantragen, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat an seinen Ausführungen und Anträgen festgehalten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen worden. Die Schweizer Behörden haben für ihn einen Laissez-passer beschaffen können, doch hat er sich geweigert, den für ihn organisierten unbegleiteten Rückflug (Level 1) anzutreten. Es besteht bei ihm gestützt auf dieses Verhalten, was er nicht bestreitet, die hinreichend konkretisierte Gefahr, dass er sich ohne ausländerrechtliche Festhaltung den Behörden für den Vollzug der Wegweisung weiterhin nicht zur Verfügung halten bzw. versuchen wird, diesen zu vereiteln (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.).

2.2. Das Beschleunigungsgebot gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden

oder des Betroffenen selber zurückgeht ( BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211; 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen). Die Identität des Beschwerdeführers konnte - trotz seiner Weigerung, zu kooperieren - erstellt und es konnte für ihn zeitgerecht ein Reisepapier erwirkt werden; es bestehen keine Hinweise darauf, dass dies nicht erneut möglich sein könnte. Die Verlängerung seiner ausländerrechtlich begründeten Festhaltung ist deshalb nicht zu beanstanden, falls sich diese auch als verhältnismässig erweist.

2.3.

2.3.1. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem

dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen ( BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (zur Ausschaffungshaft: BGE 133 II 1 E. 5.1 S. 5 und unpublizierte E. 7; BGE 126 II 439 ff.; zur Durchsetzungshaft: BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2 S. 100; Urteil 2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 3).

2.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Mai 2014 in Ausschaffungshaft; diese kann - bei fehlender Kooperation oder Verzögerungen durch einen Nichtschengenstaat - grundsätzlich maximal 18 Monate dauern (Art. 79 AuG i.F.v. 18. Juni 2010). Hiervon ist die zu beurteilende Festhaltung noch weit entfernt. Nachdem die unbegleitete Ausschaffung an der Weigerung des Beschwerdeführers gescheitert ist, den entsprechenden Flug anzutreten, ist inzwischen eine begleitete Ausschaffung geplant (Level 2; Linienflug mit Begleitung durch zwei Polizisten in Zivil, falls nötig Handfesseln), welche mit Blick auf die bestehende Warteliste im Mai 2015 erfolgen könnte; bei früher frei werdenden Möglichkeiten bzw. neu bestehender Bereitschaft des Betroffenen, das Land zu verlassen, erscheint auch eine begleitete Ausschaffung bzw. erneute unbegleitete Ausreise (Level 1; Begleitung bis Flugzeug; Flug ohne Begleitung) vor diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, womit der Vollzug der Wegweisung immer noch als innert vernünftiger Frist absehbar zu gelten hat. Sollte die Level-2-Ausschaffung am Verhalten des Beschwerdeführers scheitern, besteht im Rahmen der maximalen Festhaltungsdauer und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Möglichkeit, ihn gegebenenfalls in Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG) zu nehmen. Es erübrigt sich, bereits heute darüber zu spekulieren, ob und inwiefern weitere Vollzugsstufen (Level 3 [begleiteter Linienflug mit Einsatz von Fesselungsmitteln und körperlicher Gewalt]; Level 4 [Sonder- oder Sammelflug] nicht organisiert werden können. Sollte eine zwangsweise Rückführung aufgrund des Verhaltens der algerischen Behörden nicht möglich sein, wäre dies bei einer allfälligen künftigen Haftverlängerung bzw. bei der Überführung in die Durchsetzungshaft zu berücksichtigen (vgl. das Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 3.2 [zu Tunesien]).

2.3.3. Die umstrittene Haftverlängerung ist verhältnismässig und verletzt kein Bundesrecht. Soweit der Haftrichter die Festhaltung des Beschwerdeführers nur um drei Monate verlängert hat, um allfälligen Änderungen der Ausgangslage von Amtes wegen (statt nur auf ein Haftentlassungsgesuch hin) Rechnung tragen zu können (Gesundheit usw.), verstösst dies nicht gegen das Verhältnismässigkeitsgebot - im Gegenteil. Der vorliegende Sachverhalt kann nicht mit dem im Entscheid 2C_787/2014 vom 29. September 2014 beurteilten verglichen werden: Dort konnte von den heimatlichen Behörden keinerlei Papier beschafft werden, wobei die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot verletzt hatten, was in einer Gesamtbetrachtung zur Haftentlassung führte. Zum Vornherein unberechtigt ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die fehlende Rechtsgrundlage für seine Ausschaffung: Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keinerlei Anwesenheitsberechtigung und muss das Land verlassen. Völkerrechtlich ist der Heimatstaat zur Rückübernahme seiner Bürger verpflichtet ( BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60; bestätigt im Urteil 2C_772/2014 vom 8. September 2014 E. 2.2); allfällige Abkommen dienen nur dazu, das entsprechende Verfahren und die Details zu regeln. Eine zusätzliche Rechtsgrundlage ist nicht erforderlich. Dass sich der Heimatstaat allenfalls völkerrechtswidrig verhält und dadurch die Ausschaffung eines seiner Bürger faktisch vereitelt, ändert nichts an dieser rechtlichen Ausgangssituation. Der Beschwerdeführer kann seine Festhaltung verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert und freiwillig in seine Heimat zurückkehrt.

3. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Für diesen Fall ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; dem Antrag ist nicht zu entsprechen, da die Eingabe mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte ( Art. 64 BGG ). Es kann jedoch dennoch davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar