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2C_1140/2018 KI-generiert

Residence permit refusal after failed family reunification: no entitlement under marriage or child's short-term permit for family life protection

Geschäftsnummer 2C_1140/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's challenge and did not enter into the merits of the case, upholding the prior decisions of the cantonal authorities and the Administrative Court of Schwyz, which had refused to grant her a residence permit and ordered her departure from Switzerland. The appellant, a Macedonian national, had sought a residence permit based on family reunification following her marriage to a Kosovar national with a residence permit and the birth of their daughter, who held only a short-term permit under the father's custody. The Court held that the appeal was inadmissible under Article 83 lit. c Ziff. 2 BGG because the appellant had no entitlement to a permit under federal or international law, as her ex-husband lacked Swiss citizenship or a settlement permit (Art. 50 AuG), and her child's short-term permit did not constitute a secure residence right for the purposes of family life protection under Article 8 ECHR. The Court further found the subsidiary constitutional complaint also inadmissible for lack of any constitutional claims (Art. 116, 117 and 106 Abs. 2 BGG), and ordered the appellant to pay court costs of CHF 500.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 105 BGG, Art. 50 AuG; Residence permit refusal after failed family reunification: no entitlement under marriage or child's short-term permit for family life protection: The appellant, a Macedonian national, had sought a residence permit based on family reunification following her marriage to a Kosovar national with a residence permit and the birth of their daughter, who held only a short-term permit under the father's custody. The Court held that the appeal was inadmissible under Article 83 lit. c Ziff. 2 BGG because the appellant had no entitlement to a permit under federal or international law, as her ex-husband lacked Swiss citizenship or a settlement permit (Art. 50 AuG), and her child's short-term permit did not constitute a secure residence right for the purposes of family life protection under Article 8 ECHR. The Court further found the subsidiary constitutional complaint also inadmissible for lack of any constitutional claims (Art. 116, 117 and 106 Abs. 2 BGG), and ordered the appellant to pay court costs of CHF 500.

Schlagwörter

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Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Familiennachzug Fremdes Recht ausländischer Ehegatte Verbleiberecht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 BGG
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) des schwyzerischen Verwaltungsgerichts reiste die mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb.
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ).
Art. 99 Abs. 2 BGG
Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht nicht ausgedehnt (plus) oder geändert (aliud), sondern nur eingeschränkt (minus) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 136 V 362 E.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).
Art. 105 BGG
Nach den Feststellungen der Vorinstanz, welche von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werden und für das Bundesgericht verbindlich sind ( Art. 105 BGG ), hat der Noch-Ehemann der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung und die Tochter eine Kurzaufenthaltsbewilligung.
Art. 50 AuG
Einen Anspruch auf Bewilligung kann die Beschwerdeführerin somit nicht aus Art. 50 AuG ableiten, da ein solcher Anspruch nur besteht, wenn der frühere Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung hatte.
Art. 8 EMRK
Ein Bewilligungsanspruch kann gestützt auf Art. 8 EMRK in Frage kommen zum Schutz des Familienlebens mit Angehörigen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Basis for declaring the public-law appeal inadmissible due to lack of entitlement.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Basis for declaring the public-law appeal inadmissible due to lack of entitlement.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of constitutional claims.

Art. 65 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

Art. 66 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1140/2018

Urteil vom 21. Dezember 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. November 2018 (III 2018 147).

Erwägungen:

1. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) des schwyzerischen Verwaltungsgerichts reiste die mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1980) im Jahre 2014 in die Schweiz ein. Am 2. Juni 2014 heiratete sie einen kosovarischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung. Nach verschiedenen Ein- und Ausreisen kam sie am 6. November 2014 wieder in die Schweiz zurück und brachte am 25. Januar 2015 die gemeinsame Tochter B.________ zur Welt. Bereits kurze Zeit später kehrte sie wieder nach Mazedonien zurück, während B.________ bei ihrem Vater blieb. Am 26. Februar 2015 stellte der Ehemann bzw. Vater für A.________ sowie für B.________ ein Familiennachzugsgesuch, beantragte aber bereits im März 2015 die Scheidung und zog das Gesuch für seine Ehefrau zurück. A.________ ist berechtigt, ihre Tochter jeweils am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats für jeweils 2 Stunden begleitet zu treffen. In den Jahren 2015 - 2017 wurde ihr zeitweiliger Aufenthalt jeweils mit Kurzaufenthaltsbewilligungen geregelt.

Am 13. Dezember 2017 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 7. März 2016 weigerte sich das kantonale Migrationsamt, ihre Kurzaufenthaltsbewilligung zu verlängern, lehnte das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Eine beim kantonalen Regierungsrat erhobene Beschwerde blieb erfolglos, und mit Urteil vom 28. November 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den Regierungsratsentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 "Beschwerde" beim Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben. Sie verlangt "eine Neubeurteilung ihres Falles" und "Gleichbehandlung für alle Beteiligten".

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat auf Instruktionsmassnahmen verzichtet.

3. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht nicht ausgedehnt (plus) oder geändert (aliud), sondern nur eingeschränkt (minus) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365). Die Vorinstanz hat hier einzig darüber entschieden, ob der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Soweit die Beschwerdeführerin mehr bzw. anderes verlangt (namentlich eine Anpassung des Besuchsrechts), ist auf ihre Ausführungen von vornherein nicht einzugehen. Die Ausgestaltung des Besuchsrechts fällt im Übrigen in die Zuständigkeit des Zivilrichters.

4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Nach den Feststellungen der Vorinstanz, welche von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werden und für das Bundesgericht verbindlich sind ( Art. 105 BGG ), hat der Noch-Ehemann der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung und die Tochter eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Einen Anspruch auf Bewilligung kann die Beschwerdeführerin somit nicht aus Art. 50 AuG ableiten, da ein solcher Anspruch nur besteht, wenn der frühere Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung hatte. Ein Bewilligungsanspruch kann gestützt auf Art. 8 EMRK in Frage kommen zum Schutz des Familienlebens mit Angehörigen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn die Angehörigen das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht ( BGE 130 II 281 E. 3.1). Daran fehlt es schon deswegen, weil die Tochter der Beschwerdeführer in nur über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügt und auch ihr Vater, der über sie die Obhut ausübt, nur eine Aufenthaltsbewilligung hat. Weitere Anspruchsgrundlagen werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). In Frage käme eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.), doch enthält die Eingabe der Beschwerdeführerin keinerlei Verfassungsrügen (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), so dass auch die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie sich der eingehende begründete angefochtene Entscheid erfolgversprechend mit einer Verfassungsbeschwerde anfechten liesse.

5. Auf die Eingabe ist daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 65 und 66 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein