Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_114/2009 KI-generiert

Croatian National v. Federal Supreme Court: Retroactive Application of FNIA on Residence Permit Extension

Geschäftsnummer 2C_114/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was granted a residence permit in Switzerland through family reunification after marrying a Swiss citizen. Following the death of her husband, the immigration authorities declined to renew her residence permit, citing that her eligibility ended with her husband's passing. The individual subsequently filed a request for reconsideration based on new immigration laws, asserting a legal claim to the extension of her residence status. This request was denied by the migration office and upheld by the cantonal authorities, prompting her to challenge the decision in the Federal Tribunal, arguing that the new guidelines should apply to her case. The key issue revolves around whether she has a legal entitlement to the renewal of her residence permit under the existing laws.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 126 Abs. 1 AuG, Art. 50 AuG; Croatian National v. Federal Supreme Court: Retroactive Application of FNIA on Residence Permit Extension: Following the death of her husband, the immigration authorities declined to renew her residence permit, citing that her eligibility ended with her husband's passing. The individual subsequently filed a request for reconsideration based on new immigration laws, asserting a legal claim to the extension of her residence status. This request was denied by the migration office and upheld by the cantonal authorities, prompting her to challenge the decision in the Federal Tribunal, arguing that the new guidelines should apply to her case. The key issue revolves around whether she has a legal entitlement to the renewal of her residence permit under the existing laws.

Schlagwörter

KI-generiert
rückwirkende Aufenthaltsbewilligung Beschwerdelegitimation Ausländergesetz ausländischer Entscheid verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Übergangsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 7 Abs. 1 ANAG
4, 7 und 16 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) erlassenen rechtskräftigen Verfügung, aufgrund welcher der Beschwerdeführerin - mit der Begründung, der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gestützt auf Art. 7 Abs.
Art. 29 Abs. 1 BGG
Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 I 185 E.
Art. 113 BGG
Art. 113 BGG : "soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist").
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Art. 126 Abs. 1 AuG
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) Anwendung (Art. 126 Abs. 1 AuG), da das Gesuch um Verlängerung der in Frage stehenden Aufenthaltsbewilligung am 7.
Art. 50 AuG
4, 7 und 16 ANAG ) und nicht - wie von der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt - nach neuem Recht (Art. 50 AuG) abschliessend zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehegatten weiterhin ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustand.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
Daraus folgt, dass Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hier für die Frage, ob das Migrationsamt seine Verfügung hätte in Wiedererwägung ziehen müssen, nicht zur Anwendung kommen und somit der Beschwerdeführerin keinen Anspruch im Sinne von Art.
Art. 115 lit. b BGG
Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 BGG

Cited as the legal basis for imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 BGG

The court ruled that no party compensation was owed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

RR.2021.180 (2021-11-10)
Moot Extradition Appeal Dismissed as Appellant Not in Custody
«…der in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2009 vom 4. August 2009 E. 2.2); -5- - der Beschwerdeführer bereits am 3. No…»
RR.2019.158 (2019-09-16)
Swiss Court Denies Reconsideration of Bank Record Assistance Due to Lack of Direct Standing
«…der in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2009 vom 4. August 2009 E. 2.2); -4- - die nach Darstellung des Beschwerdefüh…»
A/1662/2012 (2013-10-08) · ge
Refusal of Work Permit Due to Failure to Meet Labor Market Standards
«…142.20). La cause est soumise au nouveau droit (art. 126 al. 1 LEtr a contrario ; Arrêts du Tribunal fédéral 2C_114/2009 du 4 août 2009 consid. 2.3 ; 2C_98/2009 du 10 juin 2009 consid. 1.4 ; 2C_745/2008 du 24 février 2009 consid. 1.2.3…»
A/1037/2011 (2012-08-21) · ge
Association v. Administrative Inspection Office (Work Permit Denial)
«…1 LEtr *a contrario* ; Arrêts du Tribunal fédéral [2C\_114/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_114/2009) du 4 août 2009 consid. 2.3 ; [2C\_98/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_98/2009) du 10 ju…»
A/1530/2011 (2012-08-21) · ge
Cantonal Rejection of Romanian Cook Residence Permit Due to Failure to Prioritize Local Labor Market Search
«…). Il y a donc lieu d'appliquer le nouveau droit (art. 126 al. 1 LEtr a contrario ; Arrêt du Tribunal fédéral 2C_114/2009 du 4 août 2009 consid. 2.3 ; 2C_98/2009 du 10 juin 2009 consid. 1.4 ; 2C_745/2008 du 24 février 2009 consid. 1.2.3…»
A/681/2010 (2012-07-30) · ge
Foreign National's Residence Permit Renewal and Settlement Denial Upheld
«…A/681/2010 - 8/14 - Tribunal fédéral 2C_114/2009 du 4 août 2009 consid. 2.3 ; 2C_98/2009 du 10 juin 2009 consid. 1.4 ; 2C_745/2008 du 24 février 2009 consid. 1.2.3…»
RR.2011.92 (2011-10-10)
Reconsideration of International Legal Assistance for German Tax Evasion Investigation Denied Due to Lack of New Evidence
«…wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2009 vom 4. August 2009, E. 2.2). Der Beschwerdeführer vermag in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 26. Oktober 2010 nicht üb…»
2C_869/2010 (2011-04-19)
Revocation of Naturalization and Residency Permit Application under Successive Immigration Laws
«…erung des objektiven Rechts zum Anlass für eine Wiedererwägung genommen werden. Mit Blick auf ein Bundesgerichtsurteil (2C_114/2009 vom 4. August 2009) sei jedoch davon auszugehen, dass die Behörden auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten bzw. d…»
2C_519/2010 (2010-11-06)
Residence Permit Refusal Upheld After Short-Term Marriage Dissolution
«…étrangers (LEtr, RS 142.20). Il y a donc lieu d'appliquer le nouveau droit (art. 126 al. 1 LEtr a contrario; cf. arrêts 2C_114/2009 du 4 août 2009 consid. 2.3, 2C_98/2009 du 10 juin 2009 consid. 1.4 et 2C_745/2008 du 24 février 2009 consid. 1.2.3). So…»
2C_475/2010 (2010-10-29)
Asylum Seeker's Residence Permit Refusal Following Divorce Due to Insufficient Conjugal Union Duration and Lack of Compelling Personal Reasons
«…étrangers (LEtr; RS 142.20). Il y a donc lieu d'appliquer le nouveau droit (art. 126 al. 1 LEtr a contrario; cf. arrêt 2C_114/2009 du 4 août 2009 consid. 2.3). 2. 2.1 Le Tribunal fédéral examine d'office sa compétence ( art. 29 al. 1 LTF ). Il contr…»
2C_225/2010 (2010-10-04)
Tunisian National Residence Permit Renewal Refusal Post-Divorce
«…Etr; RS 142.20), il y a donc lieu d'appliquer le nouveau droit en l'espèce (art. 126 al. 1 LEtr a contrario; cf. arrêts 2C_114/2009 du 4 août 2009 consid. 2.3, 2C_98/2009 du 10 juin 2009 consid. 1.4 et 2C_745/2008 du 24 février 2009 consid. 1.2.3). 2.…»
2C_376/2010 (2010-08-18)
Ethiopian National v. Swiss Federal Tribunal (Residence Renewal Denial)
«…n état de fait définitivement jugé, alors que le législateur n'a rien prévu (cf. ATF 105 Ia 36 consid. 3 p. 40; arrêt 2C_114/2009 du 4 août 2009 consid. 2.3). En revanche, dans la mesure où la recourante fait état, à l'appui de sa demande de réexame…»
2C_377/2010 (2010-07-28)
Cameroonian National v. Revocation of Residency Permit After Marital Separation
«…fédérale sur les étrangers. Il y a donc lieu d'appliquer le nouveau droit (art. 126 al. 1 LEtr a contrario; cf. arrêts 2C_114/2009 du 4 août 2009 consid. 2.3, 2C_98/2009 du 10 juin 2009 consid. 1.4 et 2C_745/2008 du 24 février 2009 consid. 1.2.3). 2.…»
2C_168/2009 (2009-09-30)
Dominican Nationals' Appeal for Residence Reconsideration Rejected Due to Lack of Fundamental Change in Circumstances
«…gangsregelung noch unter altem Recht zu behandeln war (vgl. zum AuG: Urteile 2C_492/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3.4 und 2C_114/2009 vom 4. August 2009 E. 2.2 und 2.3). Deshalb kommt eine Wiedererwägung eines bereits unter dem alten Recht definitiv beu…»
2C_241/2009 (2009-09-23)
Kosovar National's Settlement Permit Denial Based on Abusive Reliance on Marriage
«…alten Recht nicht. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt wegen Art. 126 Abs. 1 AuG nicht in Betracht (vgl. auch Urteil 2C_114/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat indes nach dem Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes ebenfalls…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_114/2009

Urteil vom 4. August 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar-Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 17. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A. X.________, geboren 1975, Staatsangehörige von Kroatien, reiste am 29. November 2004 zur Vorbereitung der Heirat mit dem Schweizer Bürger Y.________ in die Schweiz ein; der Eheschluss erfolgte am 28. Dezember 2004, und am 18. Januar 2005 wurde X.________ vom Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familienachzugs erteilt. Am 17. Januar 2006 verstarb der Ehemann von X.________. Am 31. Juli 2007 lehnte es das Migrationsamt ab, die zuletzt bis Januar 2007 verlängerte Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu erneuern, und setzte ihr Frist bis zum 31. Oktober 2007, um die Erwerbstätigkeit aufzugeben und den Kanton Zürich zu verlassen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2D_18/2008 vom 31. Januar 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 4. Februar 2008 ersuchte X.________ das Migrationsamt um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; sie machte dabei geltend, "im Lichte des neuen Ausländergesetzes" sei ihr der Aufenthalt zu bewilligen. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 12. März 2008 ab und setzte eine neue Ausreisefrist bis 30. Mai 2008. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. Juli 2008 ab. Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 17. Dezember 2008 die Beschwerde abwies.

C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 erhebt X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verlängerung resp. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin. Gerügt wird die Verletzung von Bundesrecht. Insbesondere wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des neuen Ausländergesetzes "einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und damit einen Anspruch auf Wiedererwägung der seinerzeitigen Verfügung".

D. Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration beantragt die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2009 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über die Wiedererwägung einer gestützt auf Art. 4, 7 und 16 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) erlassenen rechtskräftigen Verfügung, aufgrund welcher der Beschwerdeführerin - mit der Begründung, der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG mit dem Ableben des Ehemannes erloschen - der weitere Aufenthalt verweigert wurde.

1.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. Art und Zulässigkeit von Rechtsmitteln von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188, 300 E. 1.2 S. 302; je mit Hinweisen). Vorweg ist die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zu prüfen, welche gegenüber der subsidiären Verfassungsbeschwerde das prinzipale Rechtsmittel darstellt (vgl. Art. 113 BGG : "soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist").

2.

2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht (mehr) der in Rechtskraft erwachsene Entscheid des kantonalen Migrationsamts vom 31. Juli 2007 bildet, sondern die Frage, ob das Migrationsamt auf seine Verfügung hätte zurückkommen und diese allenfalls hätte in Wiedererwägung ziehen müssen, weil das neue Ausländergesetz der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verschafft haben soll.

Dabei ist zu beachten, dass die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nicht beliebig zulässig sein kann. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auch bei negativen Verfügungen scheidet eine Wiedererwägung aus, wenn den Behörden kurze Zeit nach einem abgelehnten Gesuch erneut ein identisches Gesuch unterbreitet wird ( BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 47 mit Hinweisen).

2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (und der Vorinstanzen) finden auf das vorliegende Verfahren noch die materiellen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) Anwendung (Art. 126 Abs. 1 AuG), da das Gesuch um Verlängerung der in Frage stehenden Aufenthaltsbewilligung am 7. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2008, d.h. vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) eingereicht (und auch vor diesem Zeitpunkt von allen kantonalen Instanzen beurteilt) worden ist.

Es war nach altem Recht ( Art. 4, 7 und 16 ANAG ) und nicht - wie von der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt - nach neuem Recht (Art. 50 AuG) abschliessend zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehegatten weiterhin ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustand. Sämtliche gegen die negativen Entscheide erhobenen Beschwerden blieben erfolglos, so dass der Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Es würde nun aber der Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 1 AuG widersprechen, wenn mit einem "Wiedererwägungsgesuch" die Anwendung des neuen Rechts, hier von Art. 50 AuG, auf den 2007 rechtskräftig beurteilten Sachverhalt erwirkt werden könnte (vgl. Urteil 2C_492/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3.4.2) Dies würde einer grundsätzlich verbotenen echten Rückwirkung gleichkommen, welche auch bei begünstigenden Erlassen nur zulässig wäre, wenn die Rückwirkung vom Gesetzgeber vorgesehen worden wäre ( BGE 105 Ia 36 E. 3 S. 40).

Daraus folgt, dass Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hier für die Frage, ob das Migrationsamt seine Verfügung hätte in Wiedererwägung ziehen müssen, nicht zur Anwendung kommen und somit der Beschwerdeführerin keinen Anspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG verschaffen kann. Da die Beschwerdeführerin zudem keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Wiedererwägung geltend macht und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, erweist sich die Beschwerde als unzulässig; auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann somit nicht eingetreten werden.

3. Damit bleibt noch zu prüfen, ob die Eingabe allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen werden muss. Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Da der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf die nicht verlängerte Bewilligung zusteht, ist sie durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und ist sie grundsätzlich nicht legitimiert, den Bewilligungsentscheid in materieller Hinsicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten ( BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst wäre die Beschwerdeführerin berechtigt, die Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Verletzung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft ( BGE 133 I 185 E. 6.2. S. 198 f.; sogenannte "Star-Praxis", s. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 ff.). Solche Verletzungen werden aber nicht rechtsgenüglich gerügt, so dass auf die Beschwerde auch aus diesem Blickwinkel nicht eingetreten werden kann.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Winiger