Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1135/2015 KI-generiert

Retailer Permit Revocation for Labor Law Violations

Geschäftsnummer 2C_1135/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company operating a retail store in Basel was granted permission for extended opening hours due to its classification as a family business. However, after two inspections revealed that an employee was working on a Sunday without the required authorization, the local economic authority revoked this permission. The company appealed the decision through various legal channels, including the Cantonal Court, which upheld the authority's ruling. The matter brought before the Swiss Federal Tribunal hinged on whether the revocation of the extended opening hours was justified under local law and whether the legal principles of proportionality were violated. Ultimately, the court found that the company's appeal lacked sufficient justification to overturn the previous decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 ArG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 lit. c BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; Retailer Permit Revocation for Labor Law Violations: However, after two inspections revealed that an employee was working on a Sunday without the required authorization, the local economic authority revoked this permission. The company appealed the decision through various legal channels, including the Cantonal Court, which upheld the authority's ruling. The matter brought before the Swiss Federal Tribunal hinged on whether the revocation of the extended opening hours was justified under local law and whether the legal principles of proportionality were violated. Ultimately, the court found that the company's appeal lacked sufficient justification to overturn the previous decisions.

Schlagwörter

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Entzug der Bewilligung für erweiterte Laden- öffnungszeiten Bewilligungsentzug Arbeitsbewilligungen Arbeitszeit Betriebsrecht Familienbetrieb Willkürverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited in the context of reviewing the cantonal law application under the prohibition of arbitrariness.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in connection with the heightened reasoning requirements for challenging a decision based on arbitrariness in its outcome.

Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings.

Art. 68 BGG

Applied to confirm that no party compensation is owed.

Art. 95 lit. c BGG

Cited as the constitutional ground allowing review of cantonal law concerning the violation of cantonal constitutional rights (arbitrariness).

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited to exclude submitted cash receipts as inadmissible new facts (novae) before the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1135/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Christian Kummerer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA),

Beschwerdegegner,

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Entzug der Bewilligung für erweiterte Laden-

öffnungszeiten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,

vom 10. November 2015.

Erwägungen:

1. Die X.________ GmbH betreibt an der Y.________strasse xx in U.________ ein "Z.________"-Verkaufsgeschäft. Am 11. März 2009 erteilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt (AWA) dieser - als Familienbetrieb - die Bewilligung für erweiterte Ladenöffnungszeiten. Am 15. Juli 2012 stellte das AWA bei einer Kontrolle fest, dass die X.________ GmbH jemanden beschäftigt hat, der nicht zur Sonntagsarbeit berechtigt ist; in der Folge wurde diese verwarnt und auf die Folgen eines erneuten Verstosses gegen die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Am 5. Mai 2013 kontrollierte das AWA die X.________ GmbH erneut und stellte wiederum fest, dass diese eine Person beschäftigt hat, die nicht zur Sonntagsarbeit berechtigt ist. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das AWA der X.________ GmbH die

Bewilligung für erweiterte Ladenöffnungszeiten . Der dagegen gerichtete Rekurs und die Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht waren erfolglos.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.

2.1. In Bezug auf eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen ausführlichen Feststellungen willkürlich bzw. rechtsverletzend zustande gekommen sind ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.), was die Beschwerdeführerin unterlassen hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die bei den Kontrollen angetroffenen Personen nicht Familienmitglieder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ArG (SR 822.11) sind (dazu BGE 139 II 529 E. 3.3 S. 532 f.).

Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Kassenbelege sind unzulässige neue Noven; sie sind vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2.2.

2.2.1. Nach § 7 des baselstädtischen Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung vom 29. Juni 2005 (RLG; SR BS 811.100) kann das zuständige Departement Verkaufslokalen, welche die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 ArG (d.h. die Voraussetzungen als Familienbetrieb) erfüllen,

erweiterte Öffnungszeiten bewilligen. Nach § 11 RLG kann die Bewilligungsbehörden u.a. die Bewilligung nach § 7 RLG entziehen, wenn die gesetzlichen Vorschriften verletzt werden. Streitgegenstand bildet hier die Frage des Entzugs der Bewilligung nach § 11 RLG .

Strittig ist insofern die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts. Diese kann vor Bundesgericht lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots ( Art. 9 BV ), sowie der kantonalen Verfassungsrechte ( Art. 95 lit. c BGG ) geprüft werden ( BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145). Willkür liegt in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht ( BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168 ; 140 I 70 E. 2.2 S. 72 ; 138 I 305 E. 4.3 S. 319). Diesbezüglich gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der vorinstanzliche Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Bewilligungsentzug für die erweiterten Ladenöffnungszeiten) einlässlich dargestellt und hat sich vertieft mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Diese wiederholt vor Bundesgericht indessen lediglich ihre Auffassung. Entgegen ihrer Auffassung geht es vor Bundesgericht auch nicht darum, dass das kantonale Gesetz falsch ausgelegt oder angewendet worden ist, sondern darum,

begründet darzulegen , dass nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids unhaltbar ist. Dies hat sie unterlassen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 66 Abs. 1, 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass