Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1130/2012 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_1130/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company challenged the tax assessments made for state and federal taxes for the years 2004 and 2005, which were determined using discretionary powers. Previous attempts to contest these assessments through various administrative levels, including appeals to the tax commission, were unsuccessful. Subsequently, the company filed a complaint with a higher court regarding the dismissal of their appeals. However, the higher court found that the complaint lacked sufficient justification and did not adequately engage with the relevant legal considerations raised in the earlier decisions, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Taxpayer Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: Previous attempts to contest these assessments through various administrative levels, including appeals to the tax commission, were unsuccessful. Subsequently, the company filed a complaint with a higher court regarding the dismissal of their appeals. However, the higher court found that the complaint lacked sufficient justification and did not adequately engage with the relevant legal considerations raised in the earlier decisions, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2004 und 2005 Ermessenstaxation Steuerveranlagungsverfahren direkte Steuer Widerspruchsverfahren Steuervorbescheid Beweislast der steuerpflichtigen Person Versäumnis des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as determined by the single judge in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court imposed the court costs on the appellant corresponding to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1130/2012

2C_1131/2012

Urteil vom 3. Dezember 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH, handelnd durch Y.________, Gesellschafter und Geschäftsführer,

vertreten durch Y.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2004 und 2005; Ermessenstaxation,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Oktober 2012.

Erwägungen:

1. Die X.________ GmbH wurde für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2004 und 2005 nach Ermessen eingeschätzt. Die gegen diese Veranlagungen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos, ebenso Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Mit Urteil des Einzelrichters vom 11. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Pflichtigen sowohl betreffend Kantons- und Gemeindesteuern wie auch betreffend direkte Bundessteuer ab, soweit darauf einzutreten war.

Die X.________ GmbH beschwerte sich mit Schreiben vom 13. November 2012 beim Bundesgericht über das Urteil des Verwaltungsgerichts. Am 29. November 2012 reichte sie innert der ihr hierfür angesetzten Frist eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Urteils nach.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen gezielt auseinandersetzen. Sollen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen bemängelt werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen), kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, warum und in welchem Ausmass bei der Anfechtung von Ermessensveranlagungen erhöhte Begründungsanforderungen gelten (E. 2.1), um anschliessend unter Beschreibung der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, warum diese ihren besonderen verfahrensrechtlichen Pflichten schon im Einsprache- und auch anschliessend im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen ist. Inwiefern es dabei im Zusammenhang mit der Feststellung des erheblichen Sachverhalts oder bei der Auslegung bzw. Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen schweizerisches Recht verletzt haben könnte, zeigt die Beschwerdeführerin, die jegliche gezielte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt, auch nicht ansatzweise auf.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller