Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1129/2015 KI-generiert

Public Service Association v. Supervisory Authority (Provisioning for Restructuring Contributions)

Geschäftsnummer 2C_1129/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a public association that faced challenges related to the approval of its 2013 financial statements in the context of a pension fund underfunding issue affecting its employees. After the pension fund's coverage ratio dropped below 90%, a significant financial restructuring plan was implemented by the regional government, which included a substantial one-time contribution and changes to the statutes. The public association was instructed to create provisions for its share of the necessary contributions to remedy the underfunding, but it failed to do so for both 2012 and 2013. Consequently, it was placed under oversight by the district authorities to ensure compliance with these financial obligations. Appeals against this oversight were unsuccessful, leading to the involvement of the federal tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Public Service Association v. Supervisory Authority (Provisioning for Restructuring Contributions): After the pension fund's coverage ratio dropped below 90%, a significant financial restructuring plan was implemented by the regional government, which included a substantial one-time contribution and changes to the statutes. The public association was instructed to create provisions for its share of the necessary contributions to remedy the underfunding, but it failed to do so for both 2012 and 2013. Consequently, it was placed under oversight by the district authorities to ensure compliance with these financial obligations. Appeals against this oversight were unsuccessful, leading to the involvement of the federal tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Genehmigung der Jahresrechnung 2013 fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Staatsorgane Umstrukturierung Verein Vorsorgebeiträge Finanzdienstleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG

Used by the President to decide on the appeal in a simplified procedure due to lack of sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to order the appellant to bear the federal court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1129/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

Zweckverband X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Genehmigung der Jahresrechnung 2013,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 4. November 2015.

Erwägungen:

1. Die Angestellten des Zweckverbands X.________ (Zweckverband) sind bei der "BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich" (BVK) versichert. Diese weist seit Jahren eine Unterdeckung auf. Als der Deckungsgrad auf unter 90% sank, verabschiedete der Regierungsrat zuhanden des Kantonsrats ein Sanierungspaket, bestehend aus einer Einmaleinlage in Höhe von zwei Milliarden Franken und der Genehmigung einer Statutenrevision, womit weitere Sanierungsmassnahmen umgesetzt werden sollten. Der Kantonsrat bewilligte das Paket. Als Konsequenz waren die bestehenden Anschlussverhältnisse den neuen Bestimmungen anzupassen. Der Zweckverband entschied sich bei der BVK angeschlossen zu bleiben und sich finanziell an den erforderlichen Sanierungsmassnahmen zu beteiligen. Am 14. Dezember 2012 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich u.a. diesen darauf hin, gestützt auf den neuen Anschlussvertrag in der Jahresrechnung 2012 Rückstellungen für Sanierungsbeiträge zu bilden. Der Zweckverband unterliess diese Rückstellungen. Der Bezirksrat U.________ wies diesen deshalb für die Jahresrechnung 2013 erneut darauf hin, Rückstellungen zu bilden. In der Folge bildete der Zweckverband auch für das Jahr 2013 keine Rückstellungen. Der Bezirksrat U.________ verpflichtete deshalb den Zweckverband aufsichtsrechtlich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die dagegen gerichteten Beschwerden waren erfolglos (zuletzt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2015).

2. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG ) entscheidet.

2.1. Wer Beschwerde führen will, muss legitimiert sein. In Betracht fällt, dass sich der Zweckverband auf die Gemeindeautonomie beruft ( Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG ). Allerdings hätte er diesfalls darzulegen, inwiefern er in seiner Autonomie verletzt sein soll ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 140 I 90 E. 1.1 S. 92). Das tut der Beschwerdeführer nicht.

2.2. Im Übrigen setzt er sich auch nicht - entsprechend der zu beachtenden qualifizierten Rügepflicht bei Anwendung von kantonalem Recht - begründet mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f. ; 136 I 229 E. 4.1 S. 235).

3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer, der in finanziellen Interessen betroffen ist, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass