Taxpayer Appeal: Incorrect Interest Calculation on Tax Credit Refund
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a taxpayer who contested thefinal tax assessment for 2009 issued by a city tax office, which initially calculated a tax credit of CHF 9,185 after considering various deductions and previous payments. Following an appeal, the tax office revised the assessment, resulting in an outstanding tax debt of CHF 13,879.65, but a net refund of CHF 516.10 was ultimately determined. The taxpayer's further appeal to the cantonal tax office was unsuccessful, and the administrative court upheld this decision, leading the taxpayer to appeal to the Federal Tribunal, seeking a recalculation of the refund amount based on different interest calculations. However, the Federal Tribunal found the taxpayer's appeal insufficiently justified and did not proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Taxpayer Appeal: Incorrect Interest Calculation on Tax Credit Refund: Following an appeal, the tax office revised the assessment, resulting in an outstanding tax debt of CHF 13,879.65, but a net refund of CHF 516.10 was ultimately determined. The taxpayer's further appeal to the cantonal tax office was unsuccessful, and the administrative court upheld this decision, leading the taxpayer to appeal to the Federal Tribunal, seeking a recalculation of the refund amount based on different interest calculations. However, the Federal Tribunal found the taxpayer's appeal insufficiently justified and did not proceed with the complaint.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal must not be entertained due to obvious lack of sufficient reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the procedure (non-entry into the merits).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1129/2012
Urteil vom 16. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Steueramt,
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.
Gegenstand
Steuerbezug (Schlussrechnung 2009),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin,
vom 3. Oktober 2012.
Erwägungen:
1. Das Steueramt der Stadt Y.________ stellte X.________ (nachfolgend auch: der Pflichtige) am 26. März 2010 die Schlussabrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 zu. Ausgehend von einer Steuerschuld von Fr. 14'405.70 einerseits, der Rückerstattung von Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 11'407.90 und einer bereits geleisteten Steuerzahlung von Fr. 12'182.85 andererseits, wurde ein Überschuss von Fr. 9'185.05 zugunsten des Pflichtigen ermittelt; das Steueramt überwies ihm dieses Guthaben am 19. März 2010 samt Zinsen von Fr. 298.55.
Auf Einsprache gegen die Schlussabrechnung vom 26. März 2010 hin stellte das Steueramt der Stadt Y.________ dem Pflichtigen am 11. November 2011 eine neue Schlussabrechnung zu. Angesichts einer Korrektur des steuerbaren Vermögens resultierte neu eine Steuerschuld von noch Fr. 13'879.65, sodass nach Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen, Vergütungen und Rückerstattung ein Nettosteuerguthaben von Fr. 209.50 sowie Zinsen von Fr. 306.60, insgesamt Fr. 516.10, zugunsten des Pflichtigen resultierte. Eine gegen diese neue Schlussabrechnung erhobene Einsprache an das Steueramt der Stadt Y.________ blieb erfolglos, ebenso der gegen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs an das Kantonale Steueramt Zürich (Rekursentscheid vom 21. Februar 2012). Mit Urteil der Einzelrichterin vom 3. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid des Kantonalen Steueramtes erhobene Beschwerde ab.
Mit vom 31. Oktober 2012 datierter, am 14. November 2012 bei der Post aufgegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht hauptsächlich Rückweisung des Urteils des Verwaltungsgerichts zwecks Vornahme einer Ausgleichszinsberechnung von 2% an Fr. 508.05 über 592 Tage und Neubeurteilung der falsch berechneten brutto Rückvergütung; eventuell eine "generelle Revision" am Urteil des Verwaltungsgerichts. Aufgrund seiner Berechnungen kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, anstelle eines Betrags von Fr. 516.10 hätte ihm (bei korrekter Zinsberechnung) ein solcher von Fr. 525.90 zurückerstattet werden müssen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen. Sollen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; dazu BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen) oder die Anwendung kantonalen Rechts (vgl. Art. 95 BGG , dazu BGE 35 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466) bemängelt werden, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat die ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Berechnungen zur Kenntnis genommen; es hielt dafür, dass damit die behauptete Fehlerhaftigkeit der Zinsberechnungen des Kantonalen Steueramtes, mangels gezielten Eingehens darauf, nicht aufgezeigt werden könnten; zudem erläuterte es, auf welcher Grundlage Letztere beruhten, wobei es die Notwendigkeit der Aufteilung der Zinsberechnung in einzelne Zeitperioden erwähnte (E. 1.6). Auf diese zentrale Erwägung des angefochtenen Urteils geht der Beschwerdeführer nicht bzw. nur unzureichend ein. Auch sonst sind seine Ausführungen nicht geeignet um darzulegen, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht qualifiziert unkorrekte Sachverhaltsermittlung, eine mit dem Beschwerdeführer zustehenden verfassungsmässigen Rechten nicht vereinbare Anwendung kantonalen Rechts oder sonst wie die Verletzung schweizerischen Rechts vorwerfen liesse.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller