Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1128/2013 KI-generiert

Algerian National Residency Permit Non-Renewal Upheld Due to Lack of Genuine Marital Community

Geschäftsnummer 2C_1128/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a man from Algeria who married a Swiss citizen and was granted a residence permit through family reunification. Over time, the marriage became troubled, including instances of domestic violence, leading to the refusal of his residence permit renewal by the migration office. Subsequent appeals by the man were unsuccessful, as the authorities deemed that he and his wife were no longer living as a couple. The man later sought to have the earlier decision reconsidered based on claimed changes in circumstances, but the migration authorities dismissed his requests, stating that the marital relationship had not been reestablished. The federal court is now reviewing his appeal against the migration office's decision and the administrative court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 AuG, Art. 49 AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; Algerian National Residency Permit Non-Renewal Upheld Due to Lack of Genuine Marital Community: Over time, the marriage became troubled, including instances of domestic violence, leading to the refusal of his residence permit renewal by the migration office. Subsequent appeals by the man were unsuccessful, as the authorities deemed that he and his wife were no longer living as a couple. The man later sought to have the earlier decision reconsidered based on claimed changes in circumstances, but the migration authorities dismissed his requests, stating that the marital relationship had not been reestablished. The federal court is now reviewing his appeal against the migration office's decision and the administrative court's ruling.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung (Widererwägungsgesuch) fehlendes eheliches Zusammenleben tatsächliche Lebensgemeinschaft Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Wirtschaftsmigration / Migration aus wirtschaftlichen Gründen Häusliche Gewalt Familienwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl.
Art. 42 AuG
Fotos von solchen oder ein allgemein freundschaftlicher Kontakt steht der Annahme nicht entgegen, dass nicht mehr in Lebensgemeinschaft zusammengewohnt wird, wie dies Art. 42 AuG voraussetzt.
Art. 49 AuG
Das Bundesgericht hat das gemeinsame Getrenntleben (das "living apart together") als wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG nicht anerkannt; wird behauptet, die Ehegemeinschaft sei wieder aufgenommen worden, trifft die Eheleute eine besondere Beweis- und Mitwirkungspflicht, welche hier nicht erfüllt ist (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ).
Art. 64d Abs. 1 AuG
Im Übrigen hatte er schon seit einiger Zeit damit zu rechnen, dass er das Land würde verlassen müssen; schliesslich sieht Art. 64d Abs. 1 AuG grundsätzlich eine Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen vor, welche eingehalten ist.
Art. 109 BGG
The appeal was dismissed without further proceedings based on this procedural article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed without further proceedings based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 2 BGG

The losing appellant was ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

It was ruled that no party compensation was owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1128/2013

Urteil vom 16. Dezember 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich .

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Widererwägungsgesuch),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 28. Oktober 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (geb. 1984) stammt aus Algerien. Er heiratete am 20. Februar 2007 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1959), worauf ihm im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe verlief wenig harmonisch und wurde teilweise getrennt gelebt. Gegen X.________ mussten wegen häuslicher Gewalt Schutzmassnahmen ergriffen werden. Am 14. September 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu erneuern. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies am 18. März 2011 den hiergegen gerichteten Rekurs ab, was das Verwaltungsgericht am 24. August 2011 und das Bundesgericht am 22. August 2012 bestätigte (2C_789/2011).

1.2. In der Folge meldete sich X.________ wieder am Wohnort seiner Gattin an und ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich wiederholt darum, seine Verfügung vom 14. September 2010 in Wiedererwägung zu ziehen. Am 25. Februar 2013 trat das Migrationsamt auf die Gesuche vom 10. Oktober 2011 bzw. 27. September 2012 nicht ein, nachdem die Ehegattin ausgesagt hatte, man wohne zwar zusammen, führe aber keine eheliche Beziehung mehr; sie gehe davon aus, ihr Gatte habe eine aussereheliche Liebschaft. Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2013 sowie die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2013 aufzuheben und dieses anzuweisen, auf das Gesuch vom 10. Oktober 2011 bzw. 27. September 2012 betreffend Wiedererwägung der Verfügung vom 14. September 2010 einzutreten. Seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.

2.

2.1. Das Bundesgericht hat zwar bereits rechtskräftig entschieden, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde. Er beruft sich allerdings auf veränderte Umstände, welche die Vorinstanz für nicht gegeben erachtete. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.3. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht, soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und seine eigene Würdigung der Umstände appellatorisch jener der Vorinstanz entgegenzustellen (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42). Zwar behauptet er, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien unzutreffend bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, er legt indessen nicht dar, inwiefern die Darlegungen der Vorinstanz als

offensichtlich unhaltbar gelten könnten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat angenommen, dass die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung schon seit Längerem nicht mehr gelebt worden sei und der Beschwerdeführer nichts habe vorbringen können, was belegen würde, dass sich der Sachverhalt seither wesentlich verändert hätte bzw. die Ehegatten wieder in einer reellen Ehegemeinschaft zusammenwohnen würden (vgl. Art. 42 AuG). Die Gattin des Beschwerdeführers hat auch nach dem ersten rechtskräftigen Entscheid wiederholt erklärt, die Ehe bzw. die Gemeinschaft bestehe nur noch formell, sie wolle sich vom Beschwerdeführer trennen, der immer wieder Druck auf sie ausübe, bzw. den "dringenden Wunsch" hege, an der (formellen) Ehe festzuhalten.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Beweiswürdigung als offensichtlich unhaltbar erscheinen liesse. Er stellt seine Sicht der Dinge der im angefochtenen Entscheid vertretenen gegenüber, ohne aber darzutun, inwiefern diese willkürlich wäre oder anderweitig Verfassungsrecht verletzen würde. Er bestreitet nicht, dass die Ehe seit anfangs 2013 gerichtlich getrennt ist. Er "weist" lediglich "zurück", was seine Frau nach den Feststellungen der Vorinstanz dargelegt habe. Dass sie allenfalls über die Trennung hinaus bis anfangs April 2013 noch Geschlechtsverkehr gehabt haben sollen, schliesst nicht aus, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr als wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Realgemeinschaft, sondern bloss noch als Formalbeziehung gelebt worden ist, selbst wenn die Partner auch noch einzelne Ausflüge zusammen unternommen und einander SMS geschickt haben sollten. Gemeinsame Aktivitäten bzw. Fotos von solchen oder ein allgemein freundschaftlicher Kontakt steht der Annahme nicht entgegen, dass nicht mehr in Lebensgemeinschaft zusammengewohnt wird, wie dies Art. 42 AuG voraussetzt. Das Bundesgericht hat das gemeinsame Getrenntleben (das "living apart together") als wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG nicht anerkannt; wird behauptet, die Ehegemeinschaft sei wieder aufgenommen worden, trifft die Eheleute eine besondere Beweis- und Mitwirkungspflicht, welche hier nicht erfüllt ist (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., dort S. 51 ff. mit Hinweisen).

4. Soweit der Beschwerdeführer die Ausreisefrist als zu kurz beanstandet, ist das Bundesgericht zur Beurteilung dieser Frage regelmässig nicht zuständig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ). Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich keine eigenständigen verfassungsrechtlichen Rügen (vgl. BGE 137 II 305 ff.). Im Übrigen hatte er schon seit einiger Zeit damit zu rechnen, dass er das Land würde verlassen müssen; schliesslich sieht Art. 64d Abs. 1 AuG grundsätzlich eine Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen vor, welche eingehalten ist.

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf eingetreten wird, als unbegründet und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Zur Begründung wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar