Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1122/2013 KI-generiert

Serbian National v. Canton of Zurich (Residence Permit Non-Renewal Due to Marital Separation and Insufficient Grounds for Continued Stay)

Geschäftsnummer 2C_1122/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A case was brought before the Swiss Federal Tribunal regarding the non-renewal of a residence permit for a Serbian national who had entered Switzerland and married a Swiss citizen. After reporting separation from her husband in her application for permit renewal, the local migration office denied her request, which was subsequently upheld by the cantonal administrative court. The applicant alleged instances of domestic violence but failed to provide convincing evidence or documentation of such claims. The court determined that her living situation did not meet the criteria for continued residency under applicable laws, particularly given the lack of substantial proof of significant personal reasons necessitating her stay in Switzerland. The Federal Tribunal found the complaint to be unsubstantiated and upheld the lower court's ruling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 BGG, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 50 Abs. 2 AuG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Serbian National v. Canton of Zurich (Residence Permit Non-Renewal Due to Marital Separation and Insufficient Grounds for Continued Stay): After reporting separation from her husband in her application for permit renewal, the local migration office denied her request, which was subsequently upheld by the cantonal administrative court. The applicant alleged instances of domestic violence but failed to provide convincing evidence or documentation of such claims. The court determined that her living situation did not meet the criteria for continued residency under applicable laws, particularly given the lack of substantial proof of significant personal reasons necessitating her stay in Switzerland. The Federal Tribunal found the complaint to be unsubstantiated and upheld the lower court's ruling.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Kurzaufenthaltsbewilligung Polizeibewilligung Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 109 BGG
The appeal was disposed of under the simplified procedure citing this article.
Art. 42 Abs. 1 AuG
Die Beschwerdeführerin hatte gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange sie mit ihrem schweizerischen Ehemann zusammenwohnte.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Dieser Anspruch besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiter, wenn eine erfolgreiche Integration besteht und sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, was hier unbestrittenermassen nicht der Fall ist.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
Ebenso besteht der Anspruch weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
Art. 50 Abs. 2 AuG
Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 349 E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The appellant was ordered to bear the federal court costs due to the outcome of the decision.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was disposed of under the simplified procedure citing this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the federal court costs due to the outcome of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

2C_1004/2020 (2021-03-23)
Spousal Violence and Residence Permit Extension Post-Divorce
«…9 vom 20. Dezember 2019 E. 4.4.3; 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.2.3; 2C_1017/2016 vom 11. November 2016 E. 2 und 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3). In einer solchen Konstellation ist allerdings nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass da…»
2C_922/2019 (2020-02-26)
Montenegrin National's Residence Permit Extension Due to Domestic Violence Allegations
«…e Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 f. AIG beendenden Trennung fehlen (Urteile 2C_1017/2016 vom 11. November 2016 E. 2; 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3). Auch in einer solchen Konstellation ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, da…»
2C_842/2019 (2019-12-20)
Revocation of Residence Permit After Separation Based on Insufficient Marital Cohabitation and Reintegration Difficulty
«…n der Beschwerdeführerin, sondern von ihrem Ehegatten ausging (vgl. Urteile 2C_1017/2016 vom 11. November 2016 E. 2 und 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3). Diesem Indiz kann zwar keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden, wenn von anhalt…»
2C_822/2018 (2019-08-23)
Uzbek National Residence Permit Extension Denial Upheld
«…selbst ausgegangen ist (vgl. Urteile 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3; 2C_1017/2016 vom 11. November 2016 E. 2 und 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3). 3.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in ihrem Fall sei - entgegen der Vorins…»
2C_777/2018 (2019-04-08)
Kosovar National v. Switzerland: Domestic Abuse and Marital Hardship in Residence Permit Renewal
«…en Opfer kommt, sondern vom anderen Ehegatten (in diesem Sinne auch Urteile 2C_1017/2016 vom 11. November 2016 E. 2 und 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3). Auch in einer solchen Konstellation ist allerdings nicht von Vornherein ausgeschlossen, da…»
601 2017 102 (2017-12-22) · fr
Foreign National Residence Permit Non-Renewal Upheld Despite Separation
«…Gemeinschaft fortzusetzen; die Gewalt muss demnach eine gewisse Intensität aufweisen (BGE 136 II 1 E. 5.3; Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.1). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes bedeutet mithin nach der Rechtsprechu…»
601 2016 222 (2016-11-23) · fr
Residence Permit Extension Denial Upheld in Spousal Violence Claim Following Divorce
«…Gemeinschaft fortzusetzen; die Gewalt muss demnach eine gewisse Intensität aufweisen (BGE 136 II 1 E. 5.3; Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.1). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes bedeutet demnach nach der Rechtsprech…»
601 2016 164 (2016-10-11) · fr
Appeal Dismissed Against Revocation of Residency Permit Despite Domestic Violence Claim
«…Gemeinschaft fortzusetzen; die Gewalt muss demnach eine gewisse Intensität aufweisen (BGE 136 II 1 E. 5.3; Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.1). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes bedeutet mithin nach der Rechtsprechu…»
601 2016 74 (2016-09-13) · fr
Foreign National Residence Permit Extension Appeal Dismissed After Dissolution of Marriage
«…Gemeinschaft fortzusetzen; die Gewalt muss demnach eine gewisse Intensität aufweisen (BGE 136 II 1 E. 5.3; Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.1). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes bedeutet demnach nach der Rechtsprech…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1122/2013

Urteil vom 15. August 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich .

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 30. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. Die 1991 geborene serbische Staatsangehörige A.________ reiste am 9. Februar 2011 in die Schweiz ein und heiratete hier am 15. April 2011 den schweizerischen Staatsangehörigen B.________, worauf sie eine bis zum 14. April 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt. Da sie in ihrem Verlängerungsgesuch vom 8. März 2012 angab, von ihrem Ehemann getrennt zu leben, lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ihr Gesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2012 ab. Die von A.________ hiergegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 11. Juli 2013) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 30. Oktober 2013) abgewiesen.

2. Die von A.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist.

2.1. Die Beschwerdeführerin hatte gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange sie mit ihrem schweizerischen Ehemann zusammenwohnte. Dieser Anspruch besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiter, wenn eine erfolgreiche Integration besteht und sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, was hier unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Ebenso besteht der Anspruch weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Auch eheliche Gewalt führt aber nicht automatisch und voraussetzungslos zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr muss erstellt sein, dass man von der betroffenen Person nicht verlangen kann, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen; die Gewalt muss demnach eine gewisse Intensität aufweisen ( BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4).

2.2. Das Verwaltungsgericht führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, während der Ehe von ihrem Ehemann circa sieben Mal geschlagen worden zu sein, doch sei es ihr nur schwer möglich gewesen, konkrete Vorfälle zu beschreiben; anlässlich einer polizeilichen Befragung habe sie sich nur sehr vage zu den angeblichen Gewalttätigkeiten äussern können. Hinsichtlich des einzigen dokumentierten ehelichen Streits vom 7. März 2012 erachtete es die Vorinstanz überdies aufgrund des Rapports der ausgerückten Polizeibeamten und der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin als erstellt, dass diese Auseinandersetzung lediglich verbal ausgetragen worden war; Ursache sei die vom Ehemann geäusserte Absicht gewesen, sich von der Beschwerdeführerin scheiden zu lassen. Ein weiterer Vorfall, bei dem ihr Ehemann sie angeblich anlässlich des Besuches eines Spielsalons ins Gesicht geschlagen habe, sei von der Beschwerdeführerin zudem erst während des Rechtsmittelverfahrens und mit anwaltlicher Unterstützung nachgeschoben worden; durch objektive Beweismittel belegt sei dieses Ereignis nicht. Aus den genannten Gründen gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfälle, von welchen sie keine körperlichen Spuren davongetragen habe, keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen. Gleiches gelte auch für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten bei der sozialen Wiedereingliederung in Serbien: Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin getrennt bzw. in Scheidung lebe, reiche hierfür jedenfalls nicht aus.

2.3. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig:

Im Wesentlichen beschränkt sie sich darauf, den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz ihre eigenen, abweichenden Tatsachenbehauptungen entgegenzustellen, was für eine Sachverhaltsrüge nicht zureichend ist ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.). Mit den von der Beschwerdeführerin abermals angerufenen Beweismitteln, insbesondere mit den Äusserungen ihrer Cousinen, hat sich das Verwaltungsgericht bereits hinreichend auseinandergesetzt und dargetan, weshalb diesen kein entscheidender Beweiswert zukommt.

Ausgehend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei erklärte, sie wolle nur dann eine Anzeige gegen ihren Ehemann einreichen, wenn dieser nicht mehr mit ihr zusammenleben wolle: Wie bereits ausgeführt, soll Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verhindern, dass sich ein Ehegatte gezwungen sieht, das Zusammenleben trotz ehelicher Gewalt aufrechtzuerhalten. Auf Situationen, in denen die angeblich gewaltbetroffene Person aber die Wohngemeinschaft explizit aufrechterhalten bzw. das Fortbestehen derselben sogar mittels einer Strafanzeige erzwingen will, lässt sich diese Norm dagegen nicht anwenden, da diesfalls das weitere Zusammenleben offensichtlich gerade nicht unzumutbar ist.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist auch keine Gefährdung der Wiedereingliederung in Serbien zu erkennen: Die Beschwerdeführerin lebt erst seit kurzer Zeit in der Schweiz, während sie zuvor zeitlebens in Serbien gewohnt hat. Insbesondere geht auch der Hinweis auf eine angeblich drohende Ächtung durch die traditionelle, albanisch geprägte Dorfgemeinschaft als Folge einer Trennung/Scheidung ins Leere: Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt hat, sind einerseits Scheidungen auch in Serbien nichts Aussergewöhnliches und andererseits kann sich die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige ihren Aufenthaltsort in ihrem Heimatland selber aussuchen; namentlich steht es ihr damit auch frei, in einer modernen, städtischen Umgebung Wohnsitz zu nehmen.

3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler