Appeal Rejected for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding property gains tax, filed by an individual against the cantonal tax office. The individual sought to challenge a ruling from the administrative court that addressed the application of this tax. The complaint was ultimately dismissed because the individual failed to pay the required advance court costs within the stipulated timeframe, despite being granted an extension. The decision declared that the court would not proceed with the case due to this non-compliance, and imposed court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Rejected for Non-Payment of Cost Advance: The individual sought to challenge a ruling from the administrative court that addressed the application of this tax. The complaint was ultimately dismissed because the individual failed to pay the required advance court costs within the stipulated timeframe, despite being granted an extension. The decision declared that the court would not proceed with the case due to this non-compliance, and imposed court costs on the individual.
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KI-generiertThe decision not to enter proceedings was made by the single judge in the simplified procedure.
The appeal was not admitted to decision based on this provision due to the non-payment of the cost advance.
The court fees were imposed on the appellant based on this provision due to the outcome of the procedure (non-admission).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1121/2013
Urteil vom 2. April 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen ,
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 29. November 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2013 betreffend Grundstückgewinnsteuer,
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 aufgefordert wurde, bis spätestens am 20. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2014 um Erstreckung der Zahlungsfrist oder um Bewilligung von Ratenzahlungen ersuchte,
dass ihm auf dieses Gesuch hin mit Verfügung vom 22. Januar 2014 eine nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG auf den 28. März 2014 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Zustellungsinformation der Post am 23. Januar 2014 ausgehändigt wurde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass sein neues Fristerstreckungsgesuch vom 31. März 2014 nach Ablauf der Nachfrist gestellt worden ist und deshalb unbeachtlich bleiben muss,
dass es im Übrigen dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie in der Regel nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung ohnehin nicht rechnen konnte (Urteil 2C_1114/2013 vom 18. Februar 2014 mit Hinweisen) und zudem in der Verfügung vom 22. Januar 2014 ausdrücklich vermerkt wurde, die Verlängerung (bis zum 28. März 2014) erfolge letztmals,
dass auf die vorliegende Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller