Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_112/2024 KI-generiert

German National v. Swiss State Secretariat for Migration (Asylum Appeal Jurisdiction)

Geschäftsnummer 2C_112/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual born in 1972, originally from Germany, submitted an asylum application in Switzerland, which was rejected by the State Secretariat for Migration on January 11, 2024. The rejection included an order for the individual's expulsion from Switzerland. The individual attempted to appeal this decision electronically to the Federal Administrative Court on January 13 and 15, 2024, but failed to meet the formal requirements for electronic submissions. The court gave a deadline to rectify the issues, but the individual did not comply. Consequently, on February 2, 2024, the Federal Administrative Court did not process the appeal due to noncompliance. Following this decision, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which was not accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; German National v. Swiss State Secretariat for Migration (Asylum Appeal Jurisdiction): The rejection included an order for the individual's expulsion from Switzerland. The individual attempted to appeal this decision electronically to the Federal Administrative Court on January 13 and 15, 2024, but failed to meet the formal requirements for electronic submissions. The court gave a deadline to rectify the issues, but the individual did not comply. Consequently, on February 2, 2024, the Federal Administrative Court did not process the appeal due to noncompliance. Following this decision, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which was not accepted.

Schlagwörter

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Asyl und Wegweisung Asylgesetz Staatssekretariat für Migration Verfassungsgerichtsbarkeit Abschiebung Ausgeschlossene Rechtsgebiete Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive court fees for equitable reasons.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The Tribunal ruled that the parties are not owed compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_112/2024

Urteil vom 21. Februar 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 2. Februar 2024 (D-307/2024).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch von A.________ (geb. 1972), aus Deutschland, ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit elektronischen Eingaben vom 13. Januar 2024 und 15. Januar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Weil die Eingaben den gesetzlichen Anforderungen an elektronische Rechtsschriften nicht genügten, setzte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024 - unter Androhung des Nichteintretens - eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung (rechtsgültige Übermittlung mittels anerkannter elektronischer Signatur oder postalische Übermittlung mit Originalunterschrift) an.

A.________ reichte innert Frist keine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung ein.

1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 2. Februar 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein.

1.3. A.________ gelangt mit einer vom 15. Februar 2024 datierten Eingabe an das Bundesgericht und erklärt, soweit verständlich, Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Februar 2024 erheben zu wollen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 I 160 E. 1).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt, wie namentlich die Nichteintretens- und Abweisungsentscheide, die Anerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung oder der Widerruf von Asyl (vgl. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ).

Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1).

Vorliegend geht es in der Sache um die Abweisung eines Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.

2.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113

e contrario BGG).

3.

3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov