Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_112/2016 KI-generiert

Afghan National's Detention and Right to Free Legal Counsel in Deportation Proceedings

Geschäftsnummer 2C_112/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from Afghanistan who, having resided in Switzerland since 1986 and holding refugee status, faced serious criminal convictions including sexual offenses, leading to the revocation of his asylum and residency permits. In November 2015, he was placed in removal detention pending deportation. He challenged the legality of his detention and requested the appointment of a legal representative at no cost, as well as immediate release from custody. The administrative court initially rejected his appeals, prompting him to escalate the matter to the federal court, which found that he had current practical interests in the case due to his ongoing detention. The court deemed that the lower court had failed to properly assess his need for legal assistance, particularly given the complex legal circumstances surrounding his potential deportation to a country with significant safety concerns.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 83 BGG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 4 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG, Art. 79 Abs. 2 AuG; Afghan National's Detention and Right to Free Legal Counsel in Deportation Proceedings: In November 2015, he was placed in removal detention pending deportation. He challenged the legality of his detention and requested the appointment of a legal representative at no cost, as well as immediate release from custody. The administrative court initially rejected his appeals, prompting him to escalate the matter to the federal court, which found that he had current practical interests in the case due to his ongoing detention. The court deemed that the lower court had failed to properly assess his need for legal assistance, particularly given the complex legal circumstances surrounding his potential deportation to a country with significant safety concerns.

Schlagwörter

KI-generiert
Bestätigung Ausschaffungshaft Asyl für afghanische Staatsangehörige Ausschaffungshaft Recht auf einen Verteidiger Asylrecht Entschädigung für Untersuchungshaft hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 89 Abs. 1 BGG
1 und 2, Art. 89 Abs. 1 BGG ).
Art. 83 BGG
Ein Ausschlussgrund ist nicht ersichtlich ( Art. 83 BGG ).
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und muss mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art.
Art. 76 Abs. 4 AuG
a AuG) und muss mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG: "Beschleunigungsgebot").
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG
h und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG) und die maximale Haftdauer von 18 Monaten noch nicht erreicht wurde (Art.
Art. 79 Abs. 2 AuG
1 AuG) und die maximale Haftdauer von 18 Monaten noch nicht erreicht wurde (Art. 79 Abs. 2 AuG).
Art. 29 Abs. 3 BV
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Art. 31 Abs. 2 BV
Nach Art. 31 Abs. 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte - in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise - geltend zu machen ( BGE 134 I 92 E.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied because no court costs are to be levied due to the outcome of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

100 2022 195 (2022-07-14) · be
Asylum Seeker's Detention Upheld Despite Health Claims Due to High Flight Risk
«…rfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1, 134 I 92 E. 3.2.2; BGer 2C_112/2016 vom 19.2.2016 E. 2.2.1). Wie sich aus dem Erwogenen ergibt, bringt der Beschwerdeführer zudem nichts vor, das geeignet…»
SK2 2019 51 (2019-08-12) · gr
Appellant Detention for Evasion of Deportation Upheld
«…a di gratuito patrocinio di un carcerato bisognoso non può (più) essere respinta. (cfr. sentenza del Tribunale federale 2C_112/2016 del 19 febbraio 2016, consid. 2.2.1, con rinvii). 2.2. Come illustreranno i seguenti considerandi, il caso in esame no…»
2C_526/2018 (2018-07-05)
Detention Pending Expulsion for Felony Convict
«…Haft der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht mehr verweigert werden darf (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214, Urteil 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.2.1), im vorliegenden Fall indes erst etwas mehr als ein Monat verstrichen ist, der Beschwerd…»
2C_272/2018 (2018-03-26)
Ethiopian National's Detention Upheld Due to Refusal to Comply with Deportation Order
«…atière de mesures de contrainte, le recours en matière de droit public est en principe ouvert ( art. 82 ss LTF ; arrêts 2C_112/2016 du 19 février 2016 consid. 1; 2C_364/2013 du 1 er mai 2013 consid. 3). Il est en revanche irrecevable contre les décis…»
2C_932/2017 (2017-11-27)
Foreign National Detention Extension Pending Removal Upheld
«…atière de mesures de contrainte, le recours en matière de droit public est en principe ouvert ( art. 82 ss LTF ; arrêts 2C_112/2016 du 19 février 2016 consid. 1; 2C_364/2013 du 1er mai 2013 consid. 3). Il est en revanche irrecevable contre les décisio…»
2C_846/2017 (2017-10-30)
Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Expulsion for Serious Criminal
«…weisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 140 II 74 E. 2.1 S. 76; Urteile 2C_712/2016 vom 6. September 2016 E. 1.2; 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.1). Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren sind zudem umgehend zu treffen (…»
2C_104/2017 (2017-03-06)
Gambian National's Asylum Rejection and Detention Prolongation Appeal
«…trative à l'égard des étrangers, le recours en matière de droit public est en principe ouvert ( art. 82 ss LTF ; arrêts 2C_112/2016 du 19 février 2016 consid. 1; 2C_364/2013 du 1 er mai 2013 consid. 3). Il est en revanche irrecevable contre les décis…»
2C_79/2017 (2017-02-13)
Tunisian National Expulsion Detention Following Subsequent Conviction
«…weisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 140 II 74 E. 2.1 S. 76; Urteile 2C_712/2016 vom 6. September 2016 E. 1.2; 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.1). Wurde eine ausländische Person im Rahmen des Vollzugs eines Wegweisungsentscheids bereits…»
2C_47/2017 (2017-02-09)
Detainee v. Federal Court: Deportation Detention Extension Upheld Despite Mental Health Concerns
«…atière de mesures de contrainte, le recours en matière de droit public est en principe ouvert ( art. 82 ss LTF ; arrêts 2C_112/2016 du 19 février 2016 consid. 1; 2C_364/2013 du 1 er mai 2013 consid. 3). Il est en revanche irrecevable contre les décis…»
2C_1178/2016 (2017-01-03)
Algerian National Detention Pending Deportation Upheld Despite Health Claims
«…atière de mesures de contrainte, le recours en matière de droit public est en principe ouvert ( art. 82 ss LTF ; arrêts 2C_112/2016 du 19 février 2016 consid. 1; 2C_364/2013 du 1er mai 2013 consid. 3). Il est en revanche irrecevable contre les décisio…»
2C_791/2016 (2016-09-26)
Iraqi National's Detention for Removal Upheld Despite Asylum Seeker's Claims of Risk in Kirkuk
«…83 Abs. 3 AuG) oder die Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) des Vollzugs (Urteile 2C_496/ 2016 vom 21. Juni 2016 E. 2; 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.2; ANDREAS ZÜND, Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 81 AuG; MARTIN BU…»
2C_709/2016 (2016-09-13)
Appeal Against Removal Detention of Asylum Applicant with Criminal Record
«…Beurteilung seiner Eingabe ein aktuelles praktisches Interesse hat (Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 89 Abs. 1 BGG ; Urteil 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 1). Der Beschwerdeführer befindet sich gestützt auf den hier angefochtenen Entscheid bis zum 12…»
2C_575/2016 (2016-07-12)
Detention Pending Deportation Unlawful Due to Administrative Delay.
«…wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG; Urteile 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.1; 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 1, 2C_455/2009 vom 5. August 2009 E. 2.1, je mit Hinwei…»
2C_526/2016 (2016-06-30)
Foreign National v. State on Free Legal Counsel for Prolonged Deportation Detention
«…keiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stellt ( BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214 ; 134 I 92 E. 3.2.3 S. 100; Urteile 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.2.1; 2C_906/2008 vom 28. April 2009 E. 2.2.2); massgeblich für die Verbeiständung ist somit d…»
2C_139/2016 (2016-06-14)
Afghan National v. Settlement Permit Revocation (Service of Judicial Notifications)
«…6 (vgl. hierzu auch Urteile 2C_516/2016 vom 1. Juni 2016; 2C_450/2016 vom 27. Mai 2016; 2C_313/2016 vom 13. April 2016; 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016). B.c. Gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. November 2015 gelangte A.______…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_112/2016

Urteil vom 19. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand

Bestätigung Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin,

vom 19. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (geb. 1965) stammt aus Afghanistan. Er reiste 1986 in die Schweiz ein, wurde rund drei Jahre später als Flüchtling anerkannt und erhielt die Niederlassungsbewilligung. A.________ wurde namentlich am 8. November 2000 vom Bezirksgericht U.________ wegen sexueller Nötigung, sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie versuchter Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von sechzehn Monaten verurteilt. Am 9. Juli 2010 erfolgte durch das Obergericht Zürich eine weitere Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren.

A.b. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil E-1249/2012 am 28. Oktober 2013 den Widerruf des Asyls durch das Staatssekretariat für Migration (SEM). Mit Amtsbericht vom 20. Februar 2013 teilte das SEM den zürcherischen Behörden mit, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Daraufhin widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 9. Oktober 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________. Den Widerruf bestätigte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Auf eine gegen deren Rekursentscheid vom 23. November 2015 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Eine gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2016 geführte Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (Verfahren 2C_139/2016).

B. Am 26. November 2015 verfügte das Migrationsamt die Überführung von A.________ vom Strafvollzug in die Ausschaffungshaft bis zum 2. März 2016 zwecks Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Am 3. Dezember 2015 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft angetreten. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft am 4. Dezember 2015. Hiergegen erhob A.________ am 22. Dezember 2015 (eingegangen am 29. Dezember 2015) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie die sofortige Haftentlassung und eine Entschädigung infolge unrechtmässig verbüsster Haft. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2015 wurde er darauf hingewiesen, dass es ihm obliege, bei Bedarf einen Rechtsvertreter zu beauftragen. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 ersuchte A.________ zur Hauptsache erneut um sofortige Haftentlassung. Mit Schreiben vom 17. Januar 2016 ersuchte er wieder um amtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts. Das Verwaltungsgericht hat die Eingaben vom 22. Dezember 2015 und vom 11. Januar 2016 vereinigt und mit Urteil vom 19. Januar 2016 abgewiesen.

C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihm ein unentgeltlicher Pflichtverteidiger beizugeben. Sodann sei er aus der Haft zu entlassen. Schliesslich sei ihm eine Entschädigung für die erstandene Haft auszurichten.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das SEM beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält sinngemäss an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Gegen letztinstanzliche kantonale richterliche Entscheide betreffend die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, soweit der Betroffene am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an der Beurteilung seiner Eingabe ein aktuelles praktisches Interesse hat (Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 89 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer befindet sich gestützt auf den hier angefochtenen Entscheid bis zum 2. März 2016 in Ausschaffungshaft. Er hat ein aktuelles Interesse, entlassen zu werden. Ein Ausschlussgrund ist nicht ersichtlich ( Art. 83 BGG ). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde den betroffenen Ausländer zur Sicherstellung von dessen Vollzug unter anderem in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn er andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und lit. h AuG; Urteile 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 1; 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.1; 2C_455/2009 vom 5. August 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen). Der Wegweisungsentscheid muss dabei nicht bereits rechtskräftig sein; es genügt, dass sein Vollzug (z.B. wegen fehlender Papiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar erscheint. Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung darf sich nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und muss mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG: "Beschleunigungsgebot"). Die ausländerrechtliche Festhaltung hat zudem als Ganzes verhältnismässig zu sein ( BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; Urteile 2C_765/2015 vom 18. September 2015 E. 5.3; 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 2.2; 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 5.1).

2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die gesetzlichen Haftvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind (Art. 75 Abs. 1 lit. h und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG) und die maximale Haftdauer von 18 Monaten noch nicht erreicht wurde (Art. 79 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer stellt den angefochtenen Entscheid indessen bezüglich der von ihm beantragten unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung in Frage. Bestritten wird sodann die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft mit Blick auf die tatsächliche und rechtliche Durchführbarkeit der Wegweisung (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Er bringt sinngemäss vor, die Rückkehr in sein Heimatland sei ihm infolge seiner gesundheitlichen Situation sowie aufgrund von Kriegsgeschehen in Afghanistan unzumutbar.

2.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach Art. 31 Abs. 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte - in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise - geltend zu machen ( BGE 134 I 92 E. 3.2.3 S. 100). Nicht aussichtslos ist im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft namentlich ein Fall, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierig ist (Urteil 2C_906/2008 vom 28. April 2009 E. 2.2.2 f.). Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Begehren darf einem bedürftigen Häftling spätestens nach drei Monaten Haft auf Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand regelmässig nicht (mehr) verweigert werden ( BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214 ; 134 I 92 E. 3.2.2 und 3.2.3 S. 100; Urteile 2C_332/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3.1; 2C_548/2011 vom 26. Juli 2011 E. 4.2.2).

2.2.2. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hätte beigeben müssen. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 19. Januar 2016 festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht mittellos. Er selbst weist in seiner Eingabe an die Vorinstanz auf Ersparnisse im Umfang von Fr. 11'000.-- hin. Im Rahmen der Überprüfung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung geht das Verwaltungsgericht nur einen Tag nach dem hier angefochtenen Urteil in einem Nichteintretensentscheid davon aus, der Beschwerdeführer sei erheblich verschuldet (Verfahren 2C_139/2016).

Es stellte zahlreiche offene Verlustscheine im Betrag von über Fr. 45'000.-- fest, wobei der Beschwerdeführer "alleine der Zürcher Justiz Fr. 25'551.70" schulde. Indem die Vorinstanz die Mittellosigkeit verneinte, hat sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt ( Art. 105 Abs. 2 BGG ); die Vorinstanz hätte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bejahen müssen. Die kantonale Beschwerde liess sich sodann angesichts der besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Natur nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnen (vgl. hiervor E. 2.2.1 in fine).

Dies ergibt sich namentlich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens lange inhaftiert war. Die Behörden sind bereits während des Strafvollzugs verpflichtet, eine anschliessende Wegweisung beförderlich vorzubereiten, um die Entstehung eines Haftgrundes im Sinne von Art. 75 f. AuG und damit eine weitere Freiheitsbeschränkung möglichst zu vermeiden oder die Dauer einer allfälligen Administrativhaft kurz zu halten ( BGE 130 II 488 E. 4.1 S. 492; 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen). Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan - einem Land mit prekärer Sicherheitslage - weggewiesen werden soll.

Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Asyl widerrufen, es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass er die Flüchtlingseigenschaft verloren hätte; dies weist auf eine komplexe verfahrensrechtliche Situation hin (vgl. Urteil 2C_906/2008 vom 28. April 2009 E. 2.2.2 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1249/2012 vom 28. Oktober 2013 Sachverhalt lit. D und E. 6). Vor diesem Hintergrund durfte es die Vorinstanz nicht bei der Aussage bewenden lassen, es obliege dem Beschwerdeführer selbst, einen Rechtsvertreter beizuziehen. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, das rechtzeitig eingereichte Gesuch sorgfältig zu prüfen und dem Beschwerdeführer den beantragten Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Beschwerdeführer dringt mit seiner sinngemässen Rüge der formellen Rechtsverweigerung in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung durch (Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 BV ).

3.

3.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichterin, vom 19. Januar 2016 wird aufgehoben. Die festgestellte formelle Rechtsverweigerung rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen (vgl. Urteil 2C_1089/2012 vom 22. November 2012 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 121 II 105 E. 2c S. 109). Hingegen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und die Streitsache - unter Berücksichtigung seiner Beschwerdeergänzung - neu zu beurteilen. Die Streitsache wird in diesem Sinne zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der beantragte Entschädigungsanspruch aufgrund ungerechtfertigt angeordneter Ausschaffungshaft bildet nicht Gegenstand des Verfahrens.

3.2. Bei diesem Ausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind keine Vertretungskosten entstanden. Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichterin, vom 19. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni