Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_112/2013 KI-generiert

Appeal against Extension of Deportation Detention for Chinese National

Geschäftsnummer 2C_112/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person from the People's Republic of China was ordered to leave the country by the migration office of Basel-Stadt and was placed in removal detention. The detention was approved and extended by a local court, with a deadline for release set for late March 2013. The detainee requested release on health grounds, but the court found no sufficient basis for such a request, emphasizing that health issues could be managed within the detention context and that the detainee could reduce her detention duration by cooperating with authorities. The federal court ultimately ruled that the detainee's appeal did not meet the necessary legal standards for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG; Appeal against Extension of Deportation Detention for Chinese National: The detention was approved and extended by a local court, with a deadline for release set for late March 2013. The detainee requested release on health grounds, but the court found no sufficient basis for such a request, emphasizing that health issues could be managed within the detention context and that the detainee could reduce her detention duration by cooperating with authorities. The federal court ultimately ruled that the detainee's appeal did not meet the necessary legal standards for consideration.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Verlängerung der Ausschaffungshaft Haftprüfung Heimschaffung verspätetes Asylgesuch Freizügigkeitseinschränkung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained by the President as a single judge based on this provision due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG

No court costs were imposed in this specific instance, as stated in the order.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is due, as ruled in the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_112/2013

Urteil vom 5. Februar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 25. Januar 2013.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1985) stammt aus der Volksrepublik China. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wies sie am 31. Oktober 2012 weg und nahm sie in Ausschaffungshaft. Am 25. Januar 2013 genehmigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht Basel-Stadt deren Verlängerung bis zum 30. März 2013. Am 31. Januar 2013 leitete der Haftrichter eine aus dem Chinesisch übersetzte Eingabe von X.________ an das Bundesgericht weiter, worin diese um Haftentlassung ersucht.

2.

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). In der Rechtsschrift muss in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid zudem dargetan werden, inwiefern dieser Recht verletzen soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin beklagt ihren gesundheitlichen Zustand. Den entsprechenden Problemen ist im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen. Eine Haftentlassung aus gesundheitlichen Gründen erscheint nur bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit geboten und bloss dann, wenn die Festhaltung nicht auch in einer medikalisierten Umgebung möglich ist (Spital usw.). Darauf, dass dies hier der Fall wäre, bestehen keine Hinweise. Der Haftrichter hat der Problematik insofern Rechnung getragen, als er die Festhaltung der Beschwerdeführerin nur für zwei, statt der beantragten drei Monate genehmigt hat. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf soziale Kontakte rügt, sind sich die Behörden der schwierigen Situation ebenfalls bewusst (vgl. THOMAS HUGI YAR, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.135 ff.): Sie bemühen sich darum, die Beschwerdeführerin nicht dauernd allein festzuhalten, doch können sie die Situation nur beschränkt beeinflussen, da die Beschwerdeführerin, die sich nach wie vor weigert, für die Rückreise in ihre Heimat mit den Behörden zusammenzuarbeiten, offenbar ausschliesslich Chinesisch spricht. Sie kann ihre Festhaltung verkürzen bzw. beenden, indem sie kooperiert.

2.3 Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Beschwerdebegründung nicht einzutreten. Dies kann durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG); es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und allenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar