Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1119/2018 KI-generiert

Claim Dismissed for Failure to Meet Pecuniary Value and Substantive Justification Requirements in State Liability Appeal

Geschäftsnummer 2C_1119/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant filed a public law appeal against a decision by the Swiss Federal Administrative Court. The case involved a state liability claim for damages and a request for suspension of proceedings, which was denied along with a deadline to pay an advance court cost of CHF 8,500. The complainant did not meet this payment deadline, resulting in the Federal Administrative Court not entering the appeal. The complainant then brought this matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the Federal Administrative Court's decision and suspend the proceedings until the conclusion of a related main case. The complaint referenced interim measures but failed to address the central issue of the unpaid cost advance. Additionally, the complaint did not meet the monetary threshold or present a legal issue of fundamental importance required for such a tribunal appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG; Claim Dismissed for Failure to Meet Pecuniary Value and Substantive Justification Requirements in State Liability Appeal: The case involved a state liability claim for damages and a request for suspension of proceedings, which was denied along with a deadline to pay an advance court cost of CHF 8,500. The complainant did not meet this payment deadline, resulting in the Federal Administrative Court not entering the appeal. The complainant then brought this matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the Federal Administrative Court's decision and suspend the proceedings until the conclusion of a related main case. The complaint referenced interim measures but failed to address the central issue of the unpaid cost advance. Additionally, the complaint did not meet the monetary threshold or present a legal issue of fundamental importance required for such a tribunal appeal.

Schlagwörter

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Staatshaftung (Schadenersatz) Kostenvorschuss vermögensrechtliche Angelegenheit Staatshaftung Forderungseingabe Fehlen materieller Voraussetzungen nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG
BGG ) gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ( Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ) in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung sowohl gegen Endentscheide ( Art.
Art. 90 BGG
a BGG ) in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung sowohl gegen Endentscheide ( Art. 90 BGG ) wie auch gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art.
Art. 93 BGG
90 BGG ) wie auch gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 93 BGG ), nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass entweder der Streitwert mindestens Fr.
Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG
30'000.-- beträgt ( Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG ) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.
Art. 74 BGG
dass dieselben Eintretensvoraussetzungen vorliegen würden, wenn eine Zivilsache vorläge und als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde in Zivilsache anstünde (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG; BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 9b zu Art. 74 BGG ),
Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG
dass der Streitwert sich nach den Begehren bestimmt, die vor der Instanz streitig sind, bei der die Hauptsache hängig ist ( Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ; Urteil 8C_337/2011 vom 5.
Art. 85 Abs. 2 BGG
dass sich das Erfordernis der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 85 Abs. 2 BGG auf den Inhalt der vom Bundesgericht zu beurteilenden Streitsache beziehen soll ( BGE 134 II 192 E.
Art. 108 BGG
The decision to not enter a judgment was made based on this procedural article in a simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was refused because it was obviously inadmissible or obviously insufficiently reasoned based on these provisions.

Art. 108 BGG

The decision to not enter a judgment was made based on this procedural article in a simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 contrario BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal appeared hopeless based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1119/2018

Urteil vom 17. Dezember 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd

durch das Eidgenössische Finanzdepartement,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staatshaftung (Schadenersatz); Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2018 (A-2079/2018).

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2018, mit welcher die Anträge von A.________ vom 10. November 2018 auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens A_2079/2018 betreffend Schadenersatz sowie eventualiter auf Aussetzung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgewiesen wurden (Dispositivziffer 1), die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'500.-- bis 15. November 2018 stehen gelassen (Dispositivziffer 2) und A.________ für den Fall der unterlassenen fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses die Säumnisfolge des Nichteintretens angedroht wurde (Dispositivziffer 3),

in das Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2018, mit welchem auf die von A.________ "im Voraus zum Beschwerdeverfahren" erhobene Eingabe vom 15. November 2018 nicht eingetreten wurde,

in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2018, mit welchem mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde von A.________ eingetreten wurde,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Dezember 2018, mit welcher A.________ beantragt, "das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2079/2018 vom 4. Dezember 2018" sei aufzuheben und das Verfahren zu sistieren, bis das Hauptverfahren O2017_025 abgeschlossen sei, in der Begründung der Eingabe sich jedoch durchwegs auf die "Zwischenverfügung vom 13. November 2018" bezieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ( Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ) in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung sowohl gegen Endentscheide ( Art. 90 BGG ) wie auch gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 93 BGG ), nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass entweder der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt ( Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG ) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 lit. BGG),

dass dieselben Eintretensvoraussetzungen vorliegen würden, wenn eine Zivilsache vorläge und als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde in Zivilsache anstünde (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG; BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 9b zu Art. 74 BGG ),

dass der Streitwert sich nach den Begehren bestimmt, die vor der Instanz streitig sind, bei der die Hauptsache hängig ist ( Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ; Urteil 8C_337/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.2),

dass falls das Rechtsbegehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme lautet und sich der Streitwert nicht ohne weiteres den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder weiteren Angaben aus den Akten entnehmen lässt, der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG Angaben zu machen hat, die dem Bundesgericht eine einfache Ermittlung des Streitwerts ermöglichen, ansonsten das Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt des Streitwerterfordernisses unzulässig ist ( BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62 f.),

dass weder die Zwischenverfügung vom 13. November 2018 noch das Urteil vom 4. Dezember 2018 noch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2018 Angaben zum Streitwert enthalten, weshalb das Rechtsmittel hinsichtlich des Streitwerterfordernisses im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG unzulässig ist,

dass sich das Erfordernis der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 85 Abs. 2 BGG auf den Inhalt der vom Bundesgericht zu beurteilenden Streitsache beziehen soll ( BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195), d.h. es sich bei der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 BGG vorliegend um eine Rechtsfrage aus dem Gebiet des Staatshaftungsrechts zu handeln hat,

dass die Angaben, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2018 zur Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung macht, sich auf das Patentschutzrecht und nicht auf das Staatshaftungsrecht beziehen,

dass der Beschwerdeführer die Anforderung der sachbezogenen Begründung hinsichtlich der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz BGG) nicht ansatzweise erfüllt hat, weshalb sich seine Eingabe vom 13. Dezember 2018 auch unter dem Aspekt von Art. 85 Abs. 2 BGG als offensichtlich unzulässig erweist,

dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen (Zwischen-) Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113

e contrario BGG),

dass zudem eine Beschwerde ans Bundesgericht eine sachbezogene Begründung enthalten muss ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass der Nichteintretensentscheid vom 4. Dezember 2018 mit der Nichtleistung des Kostenvorschusses begründet wird, sich aber die Beschwerde zu diesem einzig Streitthema bildenden Aspekt nicht äussert,

dass auf die Beschwerde vom 13. Dezember 2018 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. offensichtlich nicht hinreichender Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon darum nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1

e contrario BGG),

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde vom 13. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall