Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1117/2015 KI-generiert

Taxpayer Information Exchange Challenge and Recusal Denial Appeal

Geschäftsnummer 2C_1117/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a request for mutual assistance from a foreign tax authority, which sought the transmission of bank information related to a specific individual for the year 2010, under a double taxation agreement between the two countries. The Swiss tax authority responded by ordering the release of edited information, which led the individual to file a complaint against this decision. Subsequently, the individual requested the disqualification of the panel handling the case, which was rejected by a different composition of the administrative court. The individual’s appeal to the higher court was dismissed due to insufficient justification and the matter of legal principles being deemed not significantly different from existing practices within the court system. As a result, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 84a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Taxpayer Information Exchange Challenge and Recusal Denial Appeal: The Swiss tax authority responded by ordering the release of edited information, which led the individual to file a complaint against this decision. Subsequently, the individual requested the disqualification of the panel handling the case, which was rejected by a different composition of the administrative court. The individual’s appeal to the higher court was dismissed due to insufficient justification and the matter of legal principles being deemed not significantly different from existing practices within the court system. As a result, the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren im Verfahren A-4941/2015 Informationsaustausch in Steuersachen Steuerbehörde Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Doppelbesteuerung Steuerstreitverfahren Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to a lack of substantiated reasons (non-admissibility).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant a service fee for the federal court proceedings.

Art. 68 BGG

Used to state that no compensation for parties is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1117/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwälte

Andreas von Erlach und Selina Müller,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI.

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Verfahren A-4941/2015,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 1. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. Gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweiz und Spanien (DBA-ES; SR 0.672.933.21) richtete die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria mit Schreiben vom 4. März 2015 ein Ersuchen um Amtshilfe betreffend A.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Beantragt wurde die Übermittlung von Bank-Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010. Nach Durchführung des ordentlichen Amtshilfeverfahrens ordnete die ESTV mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2015 die Übermittlung von edierten Informationen an die ersuchende Behörde an.

Dagegen hat A.________ am 13. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Nach Bekanntgabe des Spruchkörpers beantragt sie den Ausstand des gesamten Spruchkörpers (Richter Michael Beusch, Pascal Mollard und Daniel Riedo). In einer anderen Zusammensetzung hat das Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2015 das Ausstandsgesuch abgewiesen.

2.

2.1. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG ) entscheidet.

2.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gelten die Ausschlussgründe nach den Art. 83 ff. BGG sowohl für Endentscheide als auch für Zwischenentscheide ( BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195). Es wäre deshalb begründet darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 84a BGG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin führt zwar aus, dass in einem sehr jungen Rechtsgebiet grundlegende und politische (wohl eher: rechtlich) brisante Fragen nicht nur einzelnen Personen in der Schweiz überlassen werden dürfen; Rechtspraxis könne sich nur dann herausbilden, wenn verschiedene Richter aus diversen Blickwinkeln über einen Fall entscheiden und nicht ein Richter mehrmals. Sie unterlässt es allerdings begründet darzulegen, inwiefern es sich hier um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder inwiefern Gründe für die Annahme bestünden, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweise (vgl. Art. 84a BGG ). Dass die Beschwerdeführerin rechtlich anderer Ansicht ist als der oben aufgeführte Spruchkörper, genügt hierzu nicht. Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang auch, dass sich zur Frage, welche die Beschwerdeführerin anders beurteilt wissen will, bereits eine Praxis beim Bundesverwaltungsgericht gebildet hat, woran sich auch andere Richter zu halten hätten, denn davon abzuweichen, bedarf triftiger Gründe ( BGE 138 III 359 E. 6.1 S. 361).

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen, und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 66 Abs. 1, 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass