Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1116/2013 KI-generiert

Family Reunification Denied for Missed Statutory Deadlines Despite Claims of Important Family Reasons

Geschäftsnummer 2C_1116/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner originally from Lebanon who sought to bring his four children from a previous marriage to Switzerland after obtaining residency. He and his children faced a denial for family reunification concerning the two older children, which was based on missed legal deadlines and a ruling that important grounds for late reunification were not established. His subsequent administrative appeals were unsuccessful, leading to a legal challenge at the Federal Tribunal level, where the claim related to the need for family unity and the children's well-being was examined against existing immigration laws and procedures. The Tribunal ultimately assessed whether the conditions for family reunification were met, particularly regarding the legal timeframes and the presence of significant family reasons to warrant an exception.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 126 Abs. 3 AuG; Family Reunification Denied for Missed Statutory Deadlines Despite Claims of Important Family Reasons: He and his children faced a denial for family reunification concerning the two older children, which was based on missed legal deadlines and a ruling that important grounds for late reunification were not established. His subsequent administrative appeals were unsuccessful, leading to a legal challenge at the Federal Tribunal level, where the claim related to the need for family unity and the children's well-being was examined against existing immigration laws and procedures. The Tribunal ultimately assessed whether the conditions for family reunification were met, particularly regarding the legal timeframes and the presence of significant family reasons to warrant an exception.

Schlagwörter

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Einreise- und Aufenthaltsbewilligung Familiennachzug wichtige familiäre Gründe ausländische Staatsangehörige Integration der Kinder gesetzliche Fristen Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl.
Art. 99 Abs. 1 BGG
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ).
Art. 42 Abs. 1 AuG
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Art. 126 Abs. 3 AuG
1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG gelten und hat zutreffend befunden, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
Art. 47 Abs. 4 AuG
Vorliegend handelt es sich somit um einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG, wofür wichtige familiäre Gründe erforderlich sind (Urteil 2C_276/2011 vom 10.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben sowie die Rechtsprechung dazu korrekt dargelegt; es kann darauf verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Costs of the federal court proceedings were imposed on the appellants according to this article.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Stated that no party compensation is due.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

100 2020 236 (2021-04-12) · be
North Macedonian Family Reunification Appeal Denied Due to Missed Deadline and Lack of Important Family Reasons
«…von ihr mehr zurückgreifen könnte, vermag der Arztbericht indes nicht zu belegen (vgl. für diese Würdi- gung auch BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014 E. 3.3, 2C_532/2012 vom 12.6.2012 E. 2.3.3, 2C_751/2011 vom 22.3.2012 E. 4.2; VGE 2019/124 vom 24.6.2020…»
100 2019 124 (2020-06-24) · be
Father's Belated Family Reunification Request Rejected Due to Children's Age and Integration Obstacles
«…g von ihr mehr zurückgreifen könnten, vermag der Arztbericht indes nicht zu belegen (vgl. für diese Würdigung auch BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014 E. 3.3.3, 2C_532/2012 vom 12.6.2012 E. 2.3.3, 2C_751/2011 vom 22.3.2012 E. 4.2…»
2C_836/2019 (2020-03-18)
Swiss Citizen's Parents' Family Reunification Denied
«…as Bundesgericht hat sich seither hieran gehalten ( Art. 190 BV ; vgl. Urteile 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.6 f.; 2C_1116/2013 vom 10. November 2014 E. 3.1; 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 5; 2C_48/2019…»
100 2019 57 (2019-06-25) · be
Subsequent Family Reunification Denial for Near-Adult Son Based on Untimely Application and Insufficient "Important Family Reasons"
«…n ihr mehr zurückgreifen könnte, vermögen die Arztberichte in- des nicht zu belegen (vgl. für diese Würdigung auch BGer 2C_1116/2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 12 vom 10.11.2014 E…»
2C_323/2018 (2018-09-21)
Swiss Citizen Family Reunification Time-Barred
«…undesgericht hat sich seither hieran gehalten ( Art. 190 BV ; Urteile 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.6 und 2.7 ff.; 2C_1116/2013 vom 10. November 2014 E. 3.1 und 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). 5.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh…»
100 2016 107 (2017-02-03) · be
Family Reunification Denial for Nearly Adult Son Based on Lack of "Important Family Reasons"
«…ret aufzuzeigen und zu belegen, dass im Heimatland keine (alternati- ven) Betreuungsmöglichkeiten (mehr) bestehen (BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 137 II 393 [BGer 2C_276/2011 vom 10.10.2011] nicht publ. E. 4.2 mit weiteren Hinwe…»
B.2015.171 (2016-02-25) · sg
Appeal Dismissed: Refusal of Family Reunification Due to Missed Deadline and Lack of Exceptional Circumstances
«…llten (vgl. hierzu BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.3, BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 a.E., BGer 2C_1116/2013 vom 10. November 2014 E. 3.3, BGer 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2 mit Hinweisen, BGer 2D_5/2013 vom 22. Oktober…»
B.2015.171 (2016-02-25) · sg
Appeal Dismissed: Missed Deadline for Family Reunification Residency Permit
«…llten (vgl. hierzu BGer 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.3, BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 a.E., BGer 2C_1116/2013 vom 10. November 2014 E. 3.3, BGer 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2 mit Hinweisen, BGer 2D_5/2013 vom 22. Oktober…»
100 2015 164 (2015-11-23) · be
Moroccan National's Residence Permit Non-Renewal and Expulsion Appeal Following Childless Marriage Dissolution
«…obschon ihn eine weitgehende Mit- wirkungspflicht trifft (vgl. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014, E. 3.3, 2C_873/2013 vom 25.3.2014, E. 4.4; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3; VGE 2014/87 vom 2.2.2015, E. 2.1).…»
C-739/2014 (2015-10-06)
Late Family Reunification Denied Due to Adult Son's Lack of Dependency and Untimely Application
«…s de prise en charge sur place (à ce sujet, cf. consid. 6.5 supra et dans le même sens, cf. l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_1116/2013 du 10 novembre 2014 consid. 3.3, voir également l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_17/2014 consid. 3.2). 9.6 Enfin, s'il a…»
2C_201/2015 (2015-07-16)
State Secretariat for Migration v. Reunification Applicant Regarding Late Family Reunification Application
«…e mehrmals bestätigt (vgl. Urteile 2C_1071/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; 2C_473/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1 in fine; 2C_1116/2013 vom 10. November 2014 E. 3.2; 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 4.1; 2C_981/2010 vom 26. Januar 2012 E. 3.2). 3.3. E…»
100 2014 87 (2015-02-02) · be
Family Reunification Denial for Adult Daughters Based on Missed Deadlines and Socioeconomic Concerns
«…chen Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014, E. 3.3.3). 2.2 Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich auffordern…»
C-5288/2013 (2015-01-21)
Mother Denied Swiss Family Reunification for Adult Son
«…s de prise en charge sur place (à ce sujet, cf. consid. 5.5 supra et dans le même sens, cf. l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_1116/2013 du 10 novembre 2014 consid. 3.3, voir également l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_17/2014 du 28 octobre 2014 consid. 3.2).…»
100 2013 430 (2015-01-13) · be
Sonja v. Swiss Confederation (Family Reunification Deadlines)
«…che bemüht haben und warum solche nicht in Betracht kommen (vgl. zur diesbezüglich weitgehenden Mitwirkungspflicht BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014, E. 3.3). Die Schlussfolgerung der POM ist denn auch nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz hält zu Recht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1116/2013

Urteil vom 10. November 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

1. A.D.________,

2. B.D.________, handelnd durch A.D.________,

3. C.D.________, handelnd durch A.D.________,

Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich .

Gegenstand

Einreise- und Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Oktober 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Der ursprünglich aus dem Libanon stammende A.D.________ (geb. 1971) reiste im Jahr 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 5. Oktober 2004 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 14. Juli 2009 wurde er erleichtert eingebürgert. Nach eigenen Angaben leben die Ehegatten seit Januar 2012 getrennt.

Am 19. Januar 2012 ersuchte A.D.________ um Nachzug seiner vier aus erster Ehe stammenden Kinder E.D.________ (geb. 2002), F.D.________ (geb. 1999), C.D.________ (geb. 1998) und B.D.________ (geb. 1996). Die Mutter der Kinder war im Jahr 2007 an Brustkrebs erkrankt, worauf das Sorgerecht für die Kinder am 9. Dezember 2009 auf A.D.________ übertragen wurde.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche betreffend die beiden älteren Kinder, C. und B.D.________, mit Verfügung vom 1. Februar 2013 ab mit der Begründung, die gesetzlichen Fristen für den Familiennachzug seien verpasst worden und wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug seien nicht gegeben. Die beiden jüngeren Kinder, E. und F.D.________, konnten dagegen am 29. April 2013 in die Schweiz einreisen. Die von A., C. und B.D.________ gegen die Verweigerung des Familiennachzugs betreffend C. und B.D.________ ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten vom 28. November 2013 beantragen A., C. und B.D.________ (Beschwerdeführer 1, 2 und 3), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und C. sowie B.D.________ die Einreise und den Aufenthalt für den Verbleib beim Vater gestützt auf Art. 42 Abs. 1 eventualiter Abs. 2 AuG (SR 142.20) zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich liessen sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 hat der Instruktionsrichter das Gesuch vom 16. Oktober 2014 um vorsorgliche Bewilligung des Aufenthalts der inzwischen in die Schweiz eingereisten B. und C.D.________ abgelehnt.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung sich als klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erweist ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen).

2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (Urteil 2C_170/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3). Tatsachen und Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweis). Diese so genannten "echten" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig ( BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

Die Beschwerdeführer reichen dem Bundesgericht mit der Beschwerdeschrift neu einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 25. November 2013 und mit nachträglicher Eingabe vom 29. November 2013 ein "an die zuständigen Stellen" gerichtetes Schreiben des libanesischen Anwaltes der im Heimatland mit der Betreuung der Kinder betrauten Schwester des Beschwerdeführers 1 vom 27. November 2013, wonach die Schwester auf das "Sorgerecht" über die Kinder ihres Bruders spätestens im Januar 2014 verzichten wolle, sowie mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahme vom 16. Oktober 2014 zwei Schreiben dieser Schwester bzw. ihres Ehemannes vom 13. Oktober 2014 ein. Diese Unterlagen sind alle nach dem angefochtenen Urteil vom 23. Oktober 2013 entstanden und sind somit als unzulässige echte Noven nicht zu berücksichtigen. Die Vorbringen betreffend nach dem vorinstanzlichen Urteil durch syrische Milizen erfolgte Bombenanschläge sind ebenfalls unbeachtlich.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Beschwerdeführer berufen sich eventualiter auch auf Abs. 2 dieser Bestimmung, wobei die dort bezeichneten Voraussetzungen (Aufenthaltsberechtigung in einem EU- oder EFTA-Staat) offensichtlich nicht erfüllt sind und die Bestimmung daher vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Mit der Thematik der Inländerdiskriminierung im Zusammenhang mit dem Familiennachzug hat sich das Bundesgericht sodann bereits umfassend auseinandergesetzt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen und auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. BGE 136 II 120 E. 3 S. 125 ff., bestätigt mit Urteil 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012, je mit Hinweisen) verwiesen werden kann.

3.2. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die Fristen für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG gelten und hat zutreffend befunden, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.4 und 3.5) die Nachzugsfristen im Fall der beiden älteren Kinder verpasst worden waren. Die Beschwerdeführer wenden zwar ein, das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau habe in einem Fall die Fristenberechnung anders vorgenommen. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da damit jedenfalls kein Anlass besteht, die mehrfach bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.4 S. 397; Urteil 2C_828/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2.1, 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 3.2.1) in Frage zu stellen. Vorliegend handelt es sich somit um einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG, wofür wichtige familiäre Gründe erforderlich sind (Urteil 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 4, nicht publ. in: BGE 137 II 393 ff.). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben sowie die Rechtsprechung dazu korrekt dargelegt; es kann darauf verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.3. Dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG verneint hat, ist nicht zubeanstanden: Seitdem sich die Mutter der Kinder krankheitshalber nicht mehr um diese kümmern kann, leben die beiden älteren Kinder nach Angabe der Beschwerdeführer bei einer Tante (Schwester des Beschwerdeführers 1) und deren Ehemann. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Tante und der Onkel weigerten sich, die Kinder weiterhin bei sich aufzunehmen. Abgesehen davon, dass dieser Einwand als wenig glaubwürdig und vielmehr als zweckgerichtete Behauptung im Hinblick auf das Nachzugsgesuch erscheint, ist damit ohnehin nicht dargetan, dass keine Betreuungsmöglichkeiten im Kreis der Verwandten bestehen, zumal der Beschwerdeführer 1 finanziell für seine Kinder aufkommt.

Die beiden jüngeren Kinder wurden bis zur Ausreise von einer anderen Schwester und deren Ehemann betreut. Dass Letztere nun - falls erforderlich - bei der Betreuung der älteren Kinder nicht mithelfen könnten, wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Nicht erwiesen ist im Übrigen, dass die Kindsmutter, soweit ihr Gesundheitszustand dies zulässt, den ihrem Alter entsprechend keiner engmaschigen Betreuung mehr bedürfenden Kindern nicht erzieherisch beistehen könnte. Für die geltend gemachte Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes im Jahr 2011 liegen bloss wenig aussagekräftige Belege vor und zur Beziehung der Kinder zur Mutter sowie zu deren Wohnverhältnissen äussern sich die Beschwerdeführer nicht und ist auch den Akten nichts Schlüssiges zu entnehmen.

Aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG war es an den Beschwerdeführern, ihre Vorbringen im kantonalen Verfahren zu substanziieren und konkret aufzuzeigen bzw. zu belegen, dass im Heimatland keine (alternative) Betreuungsmöglichkeit (mehr) besteht. Was die Beschwerdeführer einwenden, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung, die Betreuungssituation im Heimatland mache eine Übersiedlung der Kinder nicht erforderlich, als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Die Darlegungen der Vorinstanz zu den allfälligen Integrationsschwierigkeiten der Kinder, die bei einem nachträglichen Familiennachzug aus ihrem sozialen Umfeld gerissen würden und namentlich ihre im Libanon begonnene schulische Ausbildung in der Schweiz nicht würden weiterführen können, sind entgegen der Kritik der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu beanstanden.

Wenn aber im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, liegen praxisgemäss keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vor ( BGE 137 I 284 E. 2.2 und 2.3.1 S. 289 ff.). Unter diesen Umständen können die Beschwerdeführer nichts aus Art. 8 EMRK ableiten: Es wird ihnen nicht verunmöglicht, ihr Familienleben wie bisher zu leben; eine Besserstellung nach nationalem Recht besteht aus Gründen einer möglichst schnellen und reibungslosen Integration in die hiesigen Verhältnisse nur im Rahmen des fristgerechten Nachzugs.

4.

4.1. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen ist. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs