Volle Dose Operators v. Federal Gaming Board Costs Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, two parties challenged a decision by the federal gambling authority, which classified an automated game as a gambling machine that could only be operated in licensed casinos. The parties contested the decision's associated cost rules, specifically concerning their liability for administrative costs incurred during the proceedings. After their complaint was dismissed by the Federal Administrative Court, they submitted a further appeal; however, the appeal was deemed inadequate because it did not adequately address the crucial legal arguments reflecting the reasons for the initial decision. Consequently, the court decided not to proceed with their appeal and imposed court fees on the appellants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 50 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Volle Dose Operators v. Federal Gaming Board Costs Appeal Dismissal: The parties contested the decision's associated cost rules, specifically concerning their liability for administrative costs incurred during the proceedings. After their complaint was dismissed by the Federal Administrative Court, they submitted a further appeal; however, the appeal was deemed inadequate because it did not adequately address the crucial legal arguments reflecting the reasons for the initial decision. Consequently, the court decided not to proceed with their appeal and imposed court fees on the appellants.
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KI-generiertUsed by the single judge to refuse to enter a decision on the appeal in simplified procedure due to lack of proper reasoning.
The ground for non-entry into the procedure, as the appeal brief failed to meet the legal requirements for substantiation.
Provision applied alongside Art. 66 BGG regarding the imposition of court costs.
Provision applied to impose the court costs on the appellants.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1112/2014
Urteil vom 3. April 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
F.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission.
Gegenstand
Qualifikation des automatisierten Spiels Volle Dose, Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 31. Oktober 2014.
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 18. November 2013 qualifizierte die Eidgenössische Spielbankenkommission das automatisierte Spiel "Volle Dose" als Glücksspielautomat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) , dessen Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten ist. Die F.________ GmbH ist Eigentümerin derartiger Geräte, A.________ stellt sie auf bzw. betreibt sie. Beide gelangten gegen die Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; sie fochten indessen bloss die mit der Verfügung verbundene Kostenauflage an (Kosten eines im Laufe des Verwaltungsverfahrens ergangenen Zwischenentscheids; solidarische Mithaftung mit weiteren Parteien für die weiteren Verfahrenskosten). Mit Urteil vom 31. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Die F.________ GmbH und A.________ liessen am 8. Dezember 2014 durch einen Rechtsanwalt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erheben. Beantragt wird die Aufhebung dieses Urteils sowie der Kostenauflagen durch die Eidgenössische Spielbankenkommission. Der Rechtsanwalt ersuchte unter Hinweis auf seine gesundheitliche Situation um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde bzw. um einstweilige Sistierung des Rechtsmittelverfahrens; er stellte in Aussicht, dass er sich nach Wiederaufnahme seiner Kanzleitätigkeit wieder melden werde, um eine vollständige Beschwerdebegründung nachzureichen. Vorläufig begnügte er sich mit einem Hinweis auf die ins Recht gelegte Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz und stellte fest, dass die dort genannten Argumente im angefochtenen Entscheid nicht schlüssig widerlegt würden.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass eine Fristerstreckung ausser Betracht falle; indessen wurden auch die Modalitäten eines Fristwiederherstellungsgesuchs und die Möglichkeit der Bestellung eines anderen Vertreters erwähnt.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der gesetzlichen Begründungspflicht kommt nicht nach, wer sich damit begnügt, auf im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Rechtsschriften zu verweisen ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54 ; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; je mit weiteren Hinweisen); dies schon darum, weil es - notwendigerweise - an der unerlässlichen gezielten Auseinandersetzung mit dem konkret angefochtenen, später ergangenen Entscheid fehlt. Eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Rechtsschrift muss dem Bundesgericht innert der grundsätzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG ) unterbreitet werden. Die Rechtsschrift vom 8. Dezember 2014 genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat zwar anlässlich der Beschwerdeerhebung am letzten Tag der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Montag, 8. Dezember 2014, bei Eröffnung des angefochtenen Urteils am 6. November 2014) geltend gemacht, er sei wegen Krankheit am rechtzeitigen Einreichen einer Beschwerde verhindert gewesen. Dies gab keinen Anspruch auf Erstreckung der Beschwerdefrist; in Frage kam allein ein Fristwiederherstellungsgesuch, das gemäss Art. 50 BGG , verbunden mit dem Nachholen der versäumten Rechtshandlung, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen war. Darauf wurde im bundesgerichtlichen Schreiben vom 15. Dezember 2014 hingewiesen, welches am 22. Dezember 2014 am Postschalter zuhanden des Vertreters ausgehändigt werden konnte. In der Folge ist kein derartiges Gesuch gestellt worden. Einem solchen könnte heute im Übrigen ohnehin nicht mehr entsprochen werden, ist doch im Lichte der Ausführungen in der Rechtsschrift vom 8. Dezember 2014 nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bzw. ihr Vertreter nicht spätestens ab diesem Datum in der Lage gewesen wären, z.B. einen anderen Rechtsvertreter zu bestellen (vgl. dazu BGE 119 II 86 ; 112 V 255 ; Urteile 8C_15/2012 vom 30. April 2012 E. 1 und 6F_10/2009 E. 2.3).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller