Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1112/2013 KI-generiert

Croatian National v. Switzerland: Refusal to Hear Appeal on Permit Revocation Due to Unreported Address

Geschäftsnummer 2C_1112/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who holds a residence permit in Switzerland and has a history of repeated criminal offenses, which led to warnings in relation to immigration law. The Migration Office of Zurich attempted to communicate the intent to revoke his residence permit but was unsuccessful in reaching him. Subsequently, on May 15, 2012, the Migration Office revoked the permit, with a public announcement made due to failed delivery attempts. The individual appealed this decision to the Security Directorate, which dismissed his appeal due to missed deadlines. The Administrative Court of Zurich later upheld this dismissal, prompting the individual to bring the matter before the Federal Court, seeking annulment of the prior judgments and request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Croatian National v. Switzerland: Refusal to Hear Appeal on Permit Revocation Due to Unreported Address: The Migration Office of Zurich attempted to communicate the intent to revoke his residence permit but was unsuccessful in reaching him. Subsequently, on May 15, 2012, the Migration Office revoked the permit, with a public announcement made due to failed delivery attempts. The individual appealed this decision to the Security Directorate, which dismissed his appeal due to missed deadlines. The Administrative Court of Zurich later upheld this dismissal, prompting the individual to bring the matter before the Federal Court, seeking annulment of the prior judgments and request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Niederlassungsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Aufenthaltsbewilligung Verfahrensrechte Polizeibewilligung hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits (Nicht-Eintreten) following the simplified procedure indicated by this article.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the requests.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings as the losing party.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1112/2013

Urteil vom 5. Dezember 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich .

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1972) stammt aus Kroatien und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er wurde in der Schweiz wiederholt straffällig und in diesem Zusammenhang ausländerrechtlich verwarnt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich bemühte sich erfolglos darum, ihm mitzuteilen, dass es beabsichtige, seine Bewilligung zu widerrufen und er Gelegenheit erhalte, sich dazu zu äussern. Am 15. Mai 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________. Die entsprechenden Zustellungsversuche scheiterten erneut daran, dass dieser nicht erreichbar war, worauf das Dispositiv der Verfügung im Amtsblatt vom 28. September 2012 veröffentlicht wurde. X.________ gelangte hiergegen am 14. Dezember 2012 an die Sicherheitsdirektion, welche auf seinen Rekurs am 25. Juli 2013 nicht eintrat (keine Fristwiederherstellung). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 23. Oktober 2013 ab. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das entsprechende Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuhalten, eine neue anfechtbare Verfügung zu erlassen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 BGG ). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dasselbe gilt hinsichtlich des an und für sich für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Beschwerdeführenden müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun,

welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt

inwiefern verletzt worden sein sollen.

2.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. Juli 2013 geschützt. Nur dieser Prozessentscheid bildet Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Sämtliche Ausführungen, welche den Widerruf der Bewilligung als solchen betreffen, sind nicht weiter zu beachten. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vom hängigen Verfahren wusste, nachdem die Stadtpolizei zwecks Anhörung mit ihm Kontakt aufgenommen hatte. In der Folge konnten keinerlei Zustellungen an die von ihm angegebene Adresse erfolgen; auch hat der Beschwerdeführer den Behörden nicht mitgeteilt, wo er sich aufhielt. Schliesslich wurde das Dispositiv des Entscheids im Amtsblatt veröffentlicht, womit die Rekursfrist zu laufen begann, wobei der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig an die Sicherheitsdirektion gelangte. Er legt in seiner Eingabe nicht dar, inwiefern es unter diesen Umständen Bundesverfassungsrecht verletzen würde, wenn die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion geschützt hat. Dass andere Behörden (Sozialamt) allenfalls seinen Aufenthaltsort gekannt haben könnten, ändert hieran ebenso wenig, wie sein Hinweis darauf, dass es nicht seine Pflicht sei, "den Behörden die Kommunikation möglichst einfach zu machen".

3. Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2. Die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar